Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
  • 7.5 Beiträge und Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
  • 7.5.3 Lebensversicherungen

7.5.3.6 Rückvergütungen

490

Rückvergütungen lösen nur dann die im Folgenden angeführte Konsequenz aus, wenn der Vorgang nicht zu einer Nachversteuerung von Versicherungsprämien führt. Zu den Rückvergütungen zählen:

  • Vorauszahlungen bzw. Rückzahlungen auf Grund eines Teilrückkaufes der Versicherung außerhalb der Nachversteuerungsfrist (zB Vorauszahlung nach Ablauf der zehnjährigen Laufzeit sowie Teilrückkauf nach Ablauf der Mindestbindungsfrist),
  • die Prämienrückgewähr auf Grund eines günstigen Risikoverlaufs bei einer Krankenversicherung.
491

Keine Rückvergütungen liegen in folgenden Fällen vor:

  • Leistungen, die nach den Versicherungsbedingungen bei Eintritt bestimmter, vom Versicherungszweck umfasster Umstände ausbezahlt werden (zB Operationskostenzuschüsse, Zuschüsse zu Gesundenuntersuchungen).
  • Die Auszahlung von Gewinnanteilen (nach Ablauf der Mindestbindungsfrist).
  • Teilzahlungen der Versicherungssumme (Zwischenauszahlungen nach Ablauf der Mindestbindungsfrist bei Weiterlaufen des Vertrages; vgl. VwGH 19.10.1999, 94/14/0045).
492

Erfolgt eine Rückvergütung im Sinne der Rz 490 nach dem 31. Dezember 1988, so sind Prämien, die für denselben Versicherungsvertrag ab dem Jahr der Rückvergütung geleistet werden, bis zur Höhe des rückvergüteten Betrages nicht als Sonderausgaben absetzbar.

493

Die Versicherungsunternehmen haben Rückvergütungen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats zu melden und dabei Name, Adresse, Geburtsdatum des Versicherungsnehmers sowie die Art der Versicherung, die Polizzennummer und den vergüteten Betrag bekannt zu geben. Die Meldepflicht entfällt, wenn der rückvergütete Betrag mit künftigen Prämienvorschreibungen aufgerechnet wird. Zur Meldepflicht siehe im Übrigen AÖF Nr. 277/1989.

7.5.3.7 Versicherungsbestätigungen

494

Versicherungsbestätigungen zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt dürfen nur hinsichtlich solcher Versicherungsverträge ausgestellt werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug auf Grund der tatsächlichen Laufzeit, der Art der Versicherung und des Nichtvorhandenseins eindeutig steuerschädlicher Merkmale dem Grunde nach erfüllen. (Bei Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung darf keine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen werden sein.) Für Versicherungsverträge, bei denen ab dem 1. Juni 1996 eine Laufzeitverlängerung erfolgt ist, dürfen daher hinsichtlich der für den Verlängerungszeitraum geleisteten Prämien Versicherungsbestätigungen nicht ausgestellt werden. Gleiches gilt für vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossene Kapitalversicherungen, bei denen die Mindestbindungsfrist im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht eingehalten wird. Auch ausländische Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Bestätigungen über Prämienleistungen bzw. Meldungen auszustellen. Werden solche Bestätigungen oder Meldungen nicht beigebracht, sind die entsprechenden Nachweise vom Steuerpflichtigen selbst vorzulegen (Versicherungsvertrag, Zahlungsbestätigungen). Haben Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland, liegt eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei vor (§ 115 BAO; siehe auch EStR 2000 Rz 1119 ff).