Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010311/0005-IV/8/2012
gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse

(1) Im Falle von

  • künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und C oder
  • künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen,

kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden.

Hinweis: Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden.

(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten:

a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen;

Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend)

b)die Art und die Menge der Exemplare;

c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.01.2012
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Stammfassung:BMF-010311/0048-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.11
aufgenommen am: 02.01.2012 16:38:26
Dokument-ID: 0b31526d-8a9f-474b-a4a0-d7be69a993dc
Segment-ID: 86cb4808-39e3-4e14-a289-e796a9bb7da0
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