

- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse
(1) Im Falle von
- künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und C oder
- künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen,
kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden.
Hinweis: Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann
als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend
angeführten Mitgliedstaaten handelt:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden.
(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten:
a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen;
Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend)
b)die Art und die Menge der Exemplare;
c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 02.01.2012 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Stammfassung: | BMF-010311/0048-IV/8/2008 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.11 aufgenommen am: 02.01.2012 16:38:26 Dokument-ID: 0b31526d-8a9f-474b-a4a0-d7be69a993dc Segment-ID: 86cb4808-39e3-4e14-a289-e796a9bb7da0 |
