Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
- 3.3. Weißer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
- 3.3.1. Im Privatvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person
3.3.1.10. Sicherungssteuer
3.3.1.10.1. Allgemeines
Um die Versteuerung von Anteilen an ausländischen Investmentfonds sicherzustellen, normiert § 42 Abs. 4 InvFG 1993 eine "Vorausverkestung" für alle Arten von ausländischen Investmentfonds, außer Meldefonds, unter bestimmten Voraussetzungen.
Wird ein ausländischer Investmentfondsanteil auf dem Depot eines inländischen Kreditinstitutes verwahrt oder verwaltet, wird eine Ausschüttung von Kapitalerträgen jeweils zum 31. Dezember fingiert. Gleichzeitig wird eine Ausschüttung mit jeder Änderung der Kapitalertragsteuer-Qualität, bei Depotentnahme, Veräußerung oder Depotübertrag fingiert. Es bestehen keine Bedenken, bei Übertrag auf ein anderes der Sicherungssteuer unterliegendes inländisches Depot von einem fiktiven Zufluss abzusehen. Durch diesen fiktiven Zufluss entsteht gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 die Verpflichtung zur Kapitalertragsteuerabfuhr für das depotführende Kreditinstitut, wenn der Anteilinhaber dem depotführenden Kreditinstitut nicht nachweist, dass das für ihn zuständige Veranlagungsfinanzamt Kenntnis von den am Depot befindlichen ausländischen Fondsanteilen hat.
Die depotführende Bank hat dabei eine Prüfung, ob ein eingebrachtes Wertpapier einen Anteil an einem ausländischen Kapitalanlagefonds darstellt, mit der Sorgfalt eines im Bankgeschäft tätigen ordentlichen Kaufmannes durchzuführen. Über diese Sorgfaltspflicht hinaus bestehen keine zusätzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Vornahme von Nachforschungen. Von der Geltendmachung einer Haftung ist daher dann abzusehen, wenn die depotführende Bank weder wusste noch auf Grund der genannten Verpflichtungen wissen musste (zB durch Rückgriff auf die im Wertpapiergeschäft gängigen Datenbanken, Prospekte usw.), dass ein ausländischer Investmentfonds vorliegt.
3.3.1.10.2. Berechnung
Wird eine Bestätigung über die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht bis spätestens 31. Dezember des Jahres vorgelegt, für das die Verpflichtung zum Abzug der Sicherungssteuer entsteht, hat die depotführende Bank am 15. Februar des Folgejahres einen Betrag in Höhe von 1,5% (= 6% x 25% KESt) des letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises (dieser entspricht dem Wert des Anteilscheines, der auf Grund des Depotvertrages dem Kunden zum Jahresultimo bekannt zu geben ist) der betroffenen Anteilscheine abzuführen, wenn der Anteil dem Inhaber das gesamte Jahr zuzurechnen war.
Beispiel:
Der Abgabepflichtige P hält auf seinem inländischen Depot beim Kreditinstitut E 5 Anteilscheine an einem inländischen Investmentfonds I und 2 Anteilscheine an einem ausländischen Investmentfonds A das gesamte Kalenderjahr. Für die beiden ausländischen Investmentfondsanteile hat er keine Offenlegungserklärung abgegeben. Letzter im Kalenderjahr festgesetzter Rücknahmepreis für einen Anteilschein an A ist 100. Da 2 Anteilscheine am Depot liegen, ist Bemessungsgrundlage für die Sicherungssteuer 200. Als Sicherungssteuer sind 3 abzuführen (200 x 1,5%, 200 x 6% x 25%).
Werden Anteile unterjährig verkauft, entnommen, in ein ausländisches Depot verbracht oder entfällt die Verpflichtung zum Abzug der Sicherungssteuer unterjährig, ist Sicherungssteuer in Höhe von 0,125% (= 0,5% x 25% KESt) pro Kalendermonat, gerechnet vom Beginn des Kalenderjahres (einschließlich des Verkaufsmonates und unabhängig vom tatsächlichen Erwerb) vom letzten vor dem die Sicherungssteuer auslösenden Tatbestand festgesetzten Rücknahmepreis am 15. des dem Verkaufsmonat zweitfolgenden Monates abzuführen.
Beispiel:
Der Abgabepflichtige P hält auf seinem inländischen Depot beim Kreditinstitut E 5 Anteilscheine an einem inländischen Investmentfonds I und 2 Anteilscheine an einem ausländischen Investmentfonds A. Für die beiden ausländischen Investmentfondsanteile hat er keine Offenlegungserklärung abgegeben. Am 3. März 02 veräußert er einen Anteilschein des ausländischen Investmentfonds A. Letzter vor dem Veräußerungszeitpunkt festgesetzter Rücknahmepreis für einen Anteilschein an A war 100. Am 15. Mai 02 hat das Kreditinstitut 0,375, als Sicherungssteuer abzuführen (100x0,125%x3 Monate, 100x0,5%x25%x3 Monate).
Ein Depotwechsel im Inland von einem kapitalertragsteuerpflichtigen Depot auf ein anderes kapitalertragsteuerpflichtiges Depot desselben Depotinhabers löst keine Sicherungssteuer aus.
Die Sicherungssteuer ist zwar eine Kapitalertragsteuer, sie kann jedoch im Zuge der Veranlagung erstattet werden, auch wenn die Voraussetzung des § 97 Abs. 4 EStG 1988 nicht vorliegt. Kann eine Veranlagung nicht beantragt werden, erfolgt eine Erstattung gemäß § 240 BAO.
3.3.1.10.3. Offenlegung
Es bestehen keine Formvorschriften für die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Veranlagungsfinanzamt. Die Pflicht zur Offenlegung trifft ausschließlich den Anteilinhaber. Zur Vermeidung der Sicherungssteuer muss die Offenlegung und die Verständigung der depotführenden Bank betreffend diese Offenlegung prinzipiell vor jenen Zeitpunkten erfolgen, zu denen zwecks Sicherungssteuer die fiktive Ausschüttung angenommen wird. Der Anteilinhaber kann auch das depotführende Kreditinstitut mit der Offenlegung beauftragen. Als Bestätigung gemäß § 42 Abs. 4 InvFG 1993 über die ordnungsgemäße Offenlegung gilt eine Abschrift der Offenlegung aus der schlüssig hervorgeht, dass die Offenlegung das Finanzamt tatsächlich erreicht hat.
Die Offenlegungserklärung hat die genaue Bezeichnung und Stückzahl der auf dem Depot befindlichen der Sicherungssteuer unterliegenden Fondsanteile zu enthalten. Werden später weitere Fondsanteile nachgekauft, so hat für diese eine gesonderte Offenlegung zu erfolgen. Anderenfalls ist Sicherungssteuer für die nachgekauften Fondsanteile einzubehalten.
Bei Offenlegung durch die depotführende Bank ist der Kunde an Hand der gemäß § 40 BWG bekannten Daten wie Name, Geburtsdatum und Adresse eindeutig zuordenbar zu identifizieren. Fehlen diese Angaben und ist dadurch eine eindeutige Identifizierung nicht möglich, haftet die depotführende Bank für den Einbehalt der Sicherungssteuer. Verzichtet der Anteilinhaber auf das Bankgeheimnis hinsichtlich der im Depot befindlichen ausländischen Fondsanteile und hat somit das Finanzamt eine jederzeitige Nachfragemöglichkeit, so kann die genaue Bezeichnung des ausländischen Investmentfonds sowie die genaue Angabe der Stückanzahl unterbleiben. Die dem Finanzamt nachweislich zugegangene Offenlegungserklärung gilt als Bestätigung im Sinne des § 42 Abs. 4 InvFG 1993.
3.3.1.10.4. Unterbleiben des Abzugs der Sicherungssteuer
Grundsätzlich hat ein Abzug der Sicherungssteuer ohne Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung dann zu unterbleiben, wenn keine Kapitalertragsteuerpflicht oder eine Kapitalertragsteuerbefreiung besteht.
3.3.1.10.5. Sicherungssteuer bei unterjähriger Anteilsveräußerung
Wird ein nicht offen gelegter Anteilschein unterjährig veräußert, aus dem Depot entnommen oder auf ein ausländisches Depot übertragen, fällt ebenfalls Sicherungssteuer an. Die Sicherungssteuer beträgt 25% von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Kalendermonat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres. Bei einem Übertrag von einem inländischen Depot auf ein anderes inländisches Depot desselben Depotinhabers ist keine Sicherungssteuer einzubehalten.