Richtlinie des BMF vom 04.07.2013, BMF-010311/0053-IV/8/2013 gültig von 04.07.2013 bis 31.12.2013

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 5

Einfuhr von Reiserzeugnissen

50.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:

  • der Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/289/EG.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Reisproben Kontaminationen mit gentechnisch veränderten Reiserzeugnissen vorgefunden wurden, dessen Inverkehrbringen in der Europäischen Union nicht zugelassen ist.

50.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungs- oder Herkunftsland

 

1006 10

Rohreis (Paddy-Reis)

China

 

1006 20

Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis")

China

 

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

China

 

1006 40

Bruchreis

China

 

1102 90 50

Reismehl

China

 

1103 19 50

Grobgrieß und Feingrieß von Reis

China

 

1103 20 50

Pellets von Reis

China

 

1104 19 91

Reisflocken

China

 

1104 19 99

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen, Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken)

China

 

1108 19 10

Stärke von Reis

China

 

1901 10

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

China

 

1902 11

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer weise zubereitet, Eier enthaltend

China

 

1902 19

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer weise zubereitet, keine Eier enthaltend

China

 

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

China

 

1902 30

Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet))

China

 

1904 10 30

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis

China

 

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

China

 

1904 20 95

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken)

China

 

1904 90 10

Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide)

China

ex

1905 90 20

Reispapier

China

 

1905 90 45

Kekse und ähnliches Kleingebäck

China

 

1905 90 55

Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

China

 

1905 90 60

Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesüßt (zB Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren)

China

 

1905 90 90

Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, weder gesüßt noch gesalzen noch aromatisiert (zB Pizzas, Quiches und andere ungesüßte Backwaren)

China

 

2103 90 90

Würzsoßen und Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen, zusammengesetzte Würzmittel

China

 

2302 40 02

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

China

 

2302 40 08

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

China

 

(2) Von den Beschränkungen ausgenommen sind in Abs. 1 aufgeführte Erzeugnisse, die keinen Reis enthalten, nicht daraus bestehen und nicht daraus gewonnen wurden; in diesen Fällen ist eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers erforderlich, mit der bestätigt wird, dass die Ware keinen Reis enthält, nicht daraus besteht oder aus diesem gewonnen wurde (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7002").

(3) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.

50.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne des Beschlusses 2011/884/EU ist als Einfuhr das Befördern von Reiserzeugnissen aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Die Verbringung der in Abschnitt 50.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen grundsätzlich auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 50.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden

folgende Eingangsorte zugelassen:

  • im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
  • im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
  • im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.

(3) Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.

50.3. Einfuhrbeschränkung

50.3.1. Einfuhr von Reis mit Ursprung in oder Herkunft aus China

Für alle Warensendungen mit den in Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China, müssen durchgeführt werden:

a)eine Dokumentenprüfung innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 50.3.2.) und

b)Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen (siehe Abschnitt 50.3.3.).

50.3.2. Dokumentenprüfung an benannten Eingangsorten

(1) Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2011/884/EU haben die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter die für den benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 50.2. Abs. 2) zuständige Behörde - in Österreich ist das das örtlich zuständige Zollamt - rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung zu informieren. Zu diesem Zweck haben sie dieser Behörde das in Teil I ausgefüllte gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE - Muster siehe Abschnitt 50.5.) mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung am benannten Eingangsort zu übermitteln. Hinsichtlich des Ausfüllens des GDE wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe Abschnitt 50.5.) verwiesen.

Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden:

http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/VerbraucherInnengesundheit/Lebensmittel/Lebensmittel_Unternehmer/Einfuhrkontrolle_fuer_pflanzliche_Lebensmittel.

(2) Die Zollstelle hat zunächst immer eine formelle Dokumentenprüfung (Kontrolle der Handelspapiere und des GDE) durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Dokumentenprüfung sind in den Feldern II.1 bis II.9 des GDE durch das Zollamt vordrucksgemäß zu bestätigen. Eine Verständigung oder Beiziehung des grenztierärztlichen Dienstes in Bezug auf Lebensmittel bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Bezug auf Futtermittel ist nicht erforderlich, außer es bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der vorgelegten Unterlagen.

Hinweis: Hinsichtlich des Ausfüllens der Felder II.1 bis II.9 des GDE wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe Abschnitt 50.5.) verwiesen. Ergänzend dazu wird bemerkt:

- als GDE-Nummer ist eine CRN zu vergeben, die über die CRN-Vergabe in e-zoll zu generieren ist (Art der Anmeldung: VB-200 - Einfuhrkontrolle bei bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs);

- die Felder II.4 und II.5 bleiben immer leer und werden gegebenenfalls bei Lebensmitteln durch den grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. bei Futtermitteln durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) ausgefüllt;

- bei nicht zufrieden stellendem Abschluss der Dokumentenprüfung (zB wenn die Angaben im GDE nicht mit den sonstigen Begleitpapieren übereinstimmen) ist das Feld II.6 entsprechend auszufüllen und im Feld II.7 ein allfälliger kontrollierter Bestimmungsort anzugeben.
Es wird empfohlen, eine derartige Entscheidung bei Lebensmitteln immer nur im Einvernehmen mit dem grenztierärztlichen Dienst (siehe
Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. bei Futtermitteln immer nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) zu treffen.

(3) Das GDE ist der Partei zwecks Beantragung der amtlichen Kontrolle bei der zuständigen Behörde zu retournieren. Die Durchführung dieser Kontrolle obliegt

Eine Abfertigung ist erst nach positivem Abschluss dieser Kontrolle und Wiedervorliegen des GDE, in dem von der zuständigen Behörde in den Feldern II.14 oder II.16 eine Einfuhrentscheidung getroffen wurde, zulässig (Details siehe Abschnitt 50.3.3.).

Hinweise:

Die Dokumentenkontrolle ist sofort und noch vor Eintreffen der Sendung am Eingangsort durchzuführen, damit der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer unter Vorlage des GDE bei der zuständigen Behörde zeitgerecht die amtliche Kontrolle beantragen kann.

Bei Lebensmitteln hat die Verständigung der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) gemäß § 47 Abs. 1 LMSVG vorab rechtzeitig unter Angabe von Art und Ankunftszeit der Sendung zu erfolgen.

Bei Futtermitteln hat die Verständigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung unter Vorlage des von der Zollstelle in den Feldern II.1 bis II.9 bestätigten GDE zu erfolgen.

(4) Sofern die in Abschnitt 50.1. angeführten Erzeugnisse auch der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt nach dem Tierseuchenrecht (siehe Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht, VB-0320) unterliegen, sind die Kontrollmaßnahmen nach dem Beschluss 2011/884/EU im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vorzunehmen. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Anmeldung mittels GDE beim Zollamt.

(5) Übergangsbestimmung:

Für die in Abschnitt 50.1. angeführten Erzeugnisse mit den KN-Codes 1905 90 60, 1905 90 90 und 2103 90 90 gelten die Bestimmungen über die vorherige Anmeldung mittels GDE erst ab dem 6. Oktober 2013.

50.3.3. Amtliche Kontrolle an benannten Eingangsorten

(1) Gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/884/EU unterliegen die in Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung oder Herkunft China bei den benannten Eingangsorten einer verstärkten amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) durch die zuständigen Behörden. In Österreich ist diese Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst durchzuführen, sofern es sich um Lebensmittel handelt, bzw. durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen, sofern es sich um Futtermittel handelt. Im Zuge dieser Kontrolle hat durch diese Organe eine Nämlichkeitskontrolle sowie die lückenlos erforderliche Probenahme und Analyse der Waren zu erfolgen.

(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter bei der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) unter Vorlage des (von der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort ausgestellten) gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) zu beantragen.

Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!

(3) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Feldern II.11 bis II.21 des GDE vermerkt. Das Original des GDE hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.

Die in Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung oder Herkunft China dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde im GDE entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:

Vermerk in Feld II.14 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):

Feld II.14 GDE  

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in futtermittel- bzw. lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.

Vermerk in Feld II.16 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):

Feld II.16 GDE 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 anzugebenden Gründen) nicht als Futtermittel bzw. als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GDE entweder

1.in das Ursprungsland zurückgesandt,

2.vernichtet,

3.verarbeitet oder

4.für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet

werden. Dabei ist nach Abschnitt 50.3.4. vorzugehen.

(4) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine amtlich beglaubigte Kopie des GDE beizufügen. In Österreich werden diese Kopien im Fall von Lebensmitteln durch den grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. im Fall von Futtermitteln durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) ausgestellt.

(5) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GDE bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).

Das GDE ist nach einer allfälligen Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.

(6) Sofern die in Abschnitt 50.1. angeführten Erzeugnisse auch der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt nach dem Tierseuchenrecht (siehe Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht, VB-0320) unterliegen, sind die Kontrollmaßnahmen nach dem Beschluss 2011/884/EU im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vorzunehmen. In diesem Fall tritt das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE - siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.11. und VB-0320 Anlage 3 Muster 1; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" in Verbindung mit einem der Codes "7280", "7281", "7282", "7283", "7284" oder "7286" - siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1.) an die Stelle des GDE.

(7) Übergangsbestimmungen:

1.Bis zum 5. August 2013 können Sendungen mit den in Abschnitt 50.1. angeführten Erzeugnissen, die vor dem 4. Juli 2013 in der Europäischen Union tatsächlich eingetroffen sind, auch dann zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, wenn kein GDE vorliegt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn

a)eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Abschnitt 50.6. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C687"), ausgestellt vom Staatlichen Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China ("AQSIQ"), und

b)ein Analysebericht gemäß dem Muster in Abschnitt 50.7. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C688") und

c)die schriftliche Zustimmung einer Lebensmittelaufsichtsbehörde - in Österreich des grenztierärztlichen Dienstes - zur Einfuhr (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003")

vorgelegt werden.

Liegt die Zustimmung der Lebensmittelaufsichtsbehörde noch nicht vor, ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben in diesem Fall vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

2.Für die in Abschnitt 50.1. angeführten Erzeugnisse mit den KN-Codes 1905 90 60, 1905 90 90 und 2103 90 90 gelten die Bestimmungen über die vorherige Anmeldung mittels GDE sowie die Verpflichtung zur Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung und eines Analyseberichtes erst ab dem 6. Oktober 2013. Das Erfordernis der Einfuhrkontrolle und das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung einer Lebensmittelaufsichtsbehörde zur Einfuhr (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003") bestehen für diese Erzeugnisse aber auch vor dem 6. Oktober 2013.

Liegt die Zustimmung der Lebensmittelaufsichtsbehörde noch nicht vor, ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben in diesem Fall vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

50.3.4. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen

(1) Sofern der grenztierärztliche Dienst oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware für die Einfuhr in die Europäische Union nicht geeignet ist, darf sie daher als Futtermittel bzw. als Lebensmittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) dokumentiert. So eine Ware kann nur

  • in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
  • unter Aufsicht des grenztierärztlichen Dienstes bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vernichtet oder
  • verarbeitet oder
  • für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet

werden.

(2) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf die zuständige Behörde die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn:

  • die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,
  • der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel bzw. Lebensmittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat, und
  • die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.

Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:

  • Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt der grenztierärztliche Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert.
  • Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt der grenztierärztliche Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit das GDE erst dann dem Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer, wenn der Unternehmer dieser Behörde belegt, dass er gemäß Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel bzw. Lebensmittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GDE vorgelegt wird.
  • Die Wiederausfuhr ist vom Zollamt im Feld III.1 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.

(3) Eine vom grenztierärztlichen Dienst bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GDE angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GDE angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden grenztierärztlichen Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.

(4) Eine vom grenztierärztlichen Dienst bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GDE angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GDE allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden grenztierärztlichen Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Europäischen Union liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.

50.3.5. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Reiserzeugnisse sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-05: Lebensmittel - Reiserzeugnisse" (VuB-Code "020E") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C678

Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)

siehe Abschnitt 50.3.3.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig

7007

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen

siehe Abschnitt 50.3.3.

7008

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zugelassen

siehe Abschnitt 50.3.3.

N853

Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 für die Veterinärkontrolle von Erzeugnissen

siehe Abschnitt 50.3.3.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7280, 7281, 7282, 7283, 7284 oder 7286 zulässig

7280

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für Umladung (Feld 30 GVDE-Ware / Feld 33 GVDE-Tiere) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7281

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zur Durchfuhr (Feld 31 GVDE-Ware / Feld 34 GVDE-Tiere) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7282

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld 32 GVDE-Ware / Feld 35 GVDE-Tiere) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7283

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zur überwachten Beförderung (Feld 33 GVDE-Ware) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7284

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zu spezifischem Zolllagerverfahren (Feld 34 GVDE-Ware) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7286

Entscheidung des Grenztierarztes - Zurückgewiesene Sendung (Feld 35 GVDE-Ware / Feld 38 GVDE-Tiere)

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7002

Erklärung, dass die Ware keinen Reis enthält, nicht daraus besteht und nicht daraus hergestellt wurde

siehe Abschnitt 50.1. und Abschnitt 50.4.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007, 7008 oder 7019 verwendet werden

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 50.4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 50.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7002, 7007 oder 7008 verwendet werden

 

(3) Im Rahmen der Übergangsbestimmungen (siehe Abschnitt 50.3.2 Abs. 5 und Abschnitt 50.3.3. Abs. 7) stehen für die Codierung in e-zoll auch noch folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Zusätzliche Information Code

Code

Text

Hinweise

70200

Lebensmittelkontrolle erforderlich

siehe Abschnitt 50.3.3.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7002 oder7019 verwendet werden

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C687

Gesundheitsbescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang III des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU der Kommission (ABl. L 343, S. 140)

siehe Abschnitt 50.3.3.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7002 oder7019 verwendet werden

C688

Analysebericht entsprechend dem Muster im Anhang IV des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU der Kommission (ABl. L 343, S. 140)

siehe Abschnitt 50.3.3.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7002 oder7019 verwendet werden

7003

Zustimmung/Begleitdokument einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelaufsichtsbehörde

siehe Abschnitt 50.3.3.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7002 oder7019 verwendet werden

 

50.3.6. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

Die Verbringung der in Abschnitt 50.1. genannten Waren mit Ursprung oder Herkunft in China in die Europäische Union ist nur über einen benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 50.2. Abs. 2) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 50.3.2. und Abschnitt 50.3.3. durchzuführen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst erfolgen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt haben, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Europäischen Union zulässig ist.

50.4. Ausnahmen

(1) Von den Beschränkungen ausgenommen sind in Abschnitt 50.1. aufgeführte Erzeugnisse, die keinen Reis enthalten, nicht daraus bestehen und nicht daraus gewonnen wurden; in diesen Fällen ist eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers erforderlich, mit der bestätigt wird, dass die Ware keinen Reis enthält, nicht daraus besteht oder aus diesem gewonnen wurde (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7002").

(2) Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.

50.5. Muster des gemeinsamen Dokumentes für die Einfuhr (GDE)

Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE), Seite 1 

Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE), Seite 2 

Erläuterungen zum GDE

Allgemein:

Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I

Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Feld I.1

Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2

Auszufüllen von der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld I.3

Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4

Für die Sendung verantwortliche Person: die Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5

Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6

Land der Versendung: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.

Feld I.7

Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8

Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.9

Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.

Feld I.10

Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten.

Feld I.11

Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben. Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.).

Feld I.12

Beschreibung der Ware: detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).

Feld I.13

Warencode oder HS-Code der Weltzollorganisation einsetzen.

Feld I.14

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg, definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Umschließung und sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Transportcontainer und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung, definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Umschließung oder Verpackung.

Feld I.15

Anzahl der Packstücke.

Feld I.16

Temperatur: Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.

Feld I.17

Art der Verpackung: Art der Verpackung angeben.

Feld I.18

Waren zertifiziert für: ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall "Lebensmittel" ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall "Weiterverarbeitung" ankreuzen) oder als "Futtermittel" verwendet werden soll (in diesem Fall "Futtermittel" ankreuzen).

Feld I.19

Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Feld I.20

Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll.

Feld I.21

Entfällt.

Feld I.22

Bei Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist (Artikel 8).

Feld I.23

Entfällt.

Feld I.24

Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II.

Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld II.1

Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2

Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.

Feld II.3

Dokumentenprüfung: bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.

Feld II.5

Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufrieden stellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden kann.

Feld II.6

Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" und "Verwendung für andere Zwecke" ist in Feld II.7 einzutragen.

Feld II.7

Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" und "Verwendung für andere Zwecke" gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8

Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.

Feld II.9

Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld II.10

Entfällt.

Feld II.11

Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein.

Feld II.12

Hier trägt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein.

Feld II.13

Hier trägt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboranalyse ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboranalyse ist.

Feld II.14

Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.

Feld II.15

Entfällt.

Feld II.16

Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" und "Verwendung für andere Zwecke" ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17

Gründe für die Ablehnung: gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen.

Feld II.18

Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" bzw. "Verwendung für andere Zwecke" gemäß Feld II.6), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.19

Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20

Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen.

Feld II.21

Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.

Teil III.

Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld III.1

Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2

Folgemaßnahmen: gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der "Vernichtung", "Verarbeitung" oder "Verwendung für andere Zwecke" verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.

Feld III.3

Im Falle der "Rücksendung" Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der "Vernichtung", "Verarbeitung" oder "Verwendung für andere Zwecke" Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.

 

50.6. Muster der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Reiserzeugnissen, die dem Beschluss 2011/884/EU unterliegen

Muster der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Reiserzeugnissen, die dem Beschluss 2011/884/EU unterliegen 

50.7. Muster des Analyseberichts für die Einfuhr von Reiserzeugnissen, die dem Beschluss 2011/884/EU unterliegen

Muster des Analyseberichts für die Einfuhr von Reiserzeugnissen, die dem Beschluss 2011/884/EU unterliegen