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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 3 Aktive Veredelung
- Abschnitt 4 Vorschriften über die Durchführung des Nichterhebungsverfahrens
Artikel 546
In der Bewilligung ist anzugeben, ob Einfuhrwaren, in Form von Veredelungserzeugnissen oder unverändert sowie vorbehaltlich etwaiger Verbote oder Beschränkungen, ohne Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen. In diesem Falle gelten die Waren im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist für die Beendigung des Verfahrens als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, wenn sie keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.
Für die Zwecke des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex gilt eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnung als abgegeben und angenommen und die Überlassung der Waren als erteilt.
Die Erzeugnisse oder Waren gelten ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft als Gemeinschaftswaren.