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- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.6. Reisebescheinigungen
(1) Für rechtmäßig erworbene, lebende, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltene Tiere kann dem rechtmäßigen Eigentümer eine Reisebescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7324") ausgestellt werden, wenn die Tiere
a)in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurden oder
b)in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften der Anhänge I, II oder III oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
(2) Eine Reisebescheinigung kann jeweils nur für ein Exemplar, das einmalig und dauerhaft gekennzeichnet sein muss, ausgestellt werden. Dieses Exemplar darf grundsätzlich nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt, nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Die Reisebescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder wird das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.
Der Verkauf solcher Exemplare ist nur zulässig, wenn die Reisebescheinigung zuvor an die ausstellende Vollzugsbehörde retourniert wurde und - insbesondere bei Exemplaren des Anhangs A - die Voraussetzungen für einen Verkauf vorliegen (siehe Abschnitt 4.3.).
(3) Eine Reisebescheinigung kann für folgende Zwecke verwendet werden:
1.als Einfuhrgenehmigung;
2.als Ausfuhrgenehmigung oder als Wiederausfuhrbescheinigung, sofern das Bestimmungsland zustimmt.
(4) Für die Ausstellung einer Reisebescheinigung sind folgende Behörden zuständig:
- sofern das Exemplar aus der Gemeinschaft stammt, die Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des Mitgliedstaats, in dessen Staatsgebiet sich das Exemplar befindet;
Hinweis: die unter eine Reisebescheinigung fallenden, aus der Gemeinschaft stammenden Exemplare müssen von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert worden sein und die Exemplare müssen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem sie registriert sind.
- sofern das Exemplar aus einem Drittland stammt, die Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des ersten Bestimmungsmitgliedstaats, wobei die Ausstellung dieser Bescheinigung nur nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem Drittland erfolgt.
Hinweis: Bescheinigungen für aus einem Drittland stammende Exemplare enthalten in Feld 23
folgenden Wortlaut:
"Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Original einer von einem Drittland ausgestellten
Reisebescheinigung und nur wenn der Eigentümer das betreffende Exemplar begleitet
gültig."
Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Reisebescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so ist dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats anzuzeigen. Diese Behörde kann sodann auch für das Jungtier eine Reisebescheinigung (oder gegebenenfalls andere Artenschutzdokumente) ausstellen.
(5) Die Formblätter für Reisebescheinigungen müssen dem Muster 1 der Anlage 6 entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Das Papier dieser Formblätter muss folgende Farben haben:
a)Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
b)Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;
c)Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland): hellgrün;
d)Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;
e)Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.
Die Reisebescheinigung muss im Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zur Bescheinigung
folgenden Wortlaut enthalten:
"Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen, wenn das Exemplar vom Eigentümer
mitgeführt wird. Das Originalformblatt behält der rechtmäßige Eigentümer"
(6) Die Formblätter sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und müssen mit Schreibmaschine oder gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben von Hand ausgefüllt werden. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen enthalten, sofern sie nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde amtlich bestätigt werden. In der Reisebescheinigung muss
a)die Beschreibung der Exemplare,
b)die Angabe von Menge und Nettomasse,
c)der Zweck der Transaktion sowie
d)die Herkunft der Exemplare
mit den in Anlage 7 angeführten Einheiten bzw. Codes angegeben werden.
(7) Der Reisebescheinigung müssen Ergänzungsblätter (siehe Muster 4 der Anlage 6) zum Zwecke der Ein- und Ausfuhrbestätigung durch die Einfuhr- oder (Wieder-) Ausfuhrzollstelle beigefügt sein.
(8) Eine Reisebescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden. Die Ersatzbescheinigung trägt - sofern möglich - die gleiche Nummer und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 folgende Erklärung:
- "Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt" oder
- "Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx".