Richtlinie des BMF vom 29.05.2013, BMF-010222/0049-VI/7/2013 gültig von 29.05.2013 bis 16.12.2019

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
  • 3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen
  • 3.3.10a § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - unbefristete Rechtslage ab 2012

3.3.10a.3 Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes

70s

Bei Auslandsentsendungen, die im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes (Kalendermonat) beginnen oder beendet werden, hat sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezüge als auch für die Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 die Berechnung nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG 1988 iVm § 77 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen. Lohnzahlungszeitraum ist daher grundsätzlich der Kalendermonat (außer ein Teil des für den Monat bezogenen Lohnes ist aufgrund eines DBA aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden).

Beispiel 1 (10 Tage Inlandstätigkeit, 20 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2012):

Bruttobezug Inland

 

833,33

 

Bruttobezug Ausland

 

1.666,67

SV x)

 

455,00

 

 

 

 

 

LSt-Bmgl Inlandsbezüge

 

681,67

 

 

 

 

 

LSt-Bmgl Auslandsbezüge

 

1.363,33

 

davon 40% steuerpflichtig

 

545,33

 

 

 

 

 

Summe LSt-Bmgl

 

1.227

 

Einzubehaltende LSt

 

78,68

(1.227*0,365-369,18)

x) Zur Aufteilung der Sozialversicherung auf die Inlands- und Auslandsbezüge siehe Rz 69.

Hinsichtlich des Lohnzettels erfolgt die Aufteilung in Inlandsbezug und begünstigten Auslandsbezug wie folgt:

 

 

LZ-Art 1

 

 

KZ

Bruttobezug

833,33

210

- SV

-151,67

230

- § 3 Abs. 1 Z 10

-0,00

243

LSt-Bmgl

681,66

245

Anrechenbare Lohnsteuer

43,71

260

 

 

 

LZ-Art 23

 

 

KZ

Bruttobezug

1.666,67

210

- SV

-303,33

230

- § 3 Abs. 1 Z 10

-818,00

243

LSt-Bmgl

545,34

245

Anrechenbare Lohnsteuer

34,97

260

Die anrechenbare Lohnsteuer ist im Verhältnis Inlandseinkünfte zu Auslandseinkünften auf dem Lohnzettel Art 1 bzw. Lohnzettel Art 23 auszuweisen. Zur Ausstellung des Lohnzettels siehe auch Rz 70u.

Beispiel 2 (20 Tage Inlandstätigkeit, 10 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2012):

Bruttobezug Inland

 

5.000,00

20 Tage

Bruttobezug Ausland

 

4.000,00

10 Tage

SV x)

 

769,86

 

 

 

 

 

LSt-Bmgl Inlandsbezüge

 

4.572,30

 

 

 

 

 

vorläufige LSt-Bmgl Auslandsbezüge

 

3.657,84

 

davon 60% steuerfrei

 

2.194,70

 

Kontrollrechnung:

 

 

 

max. ASVG Höchstbeitragsgrundlage pro Tag (voraussichtlicher Wert 2012)

 

141,00

 

daher max. für 10 Tage

 

1.410,00

(max. Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

daher LSt-Bmgl Auslandsbezüge

 

2.247,84

(3.657,84-1.410,00)

 

 

 

 

Summe LSt-Bmgl

 

6.820,14

 

Einzubehaltende LSt

 

2.559,57

 

x) Zur Aufteilung der Sozialversicherung auf die Inlands- und Auslandsbezüge siehe Rz 69; voraussichtliche Höchstbeitragsgrundlage 2012 4.230,00 pro Monat

Ein allfälliges Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu berücksichtigen. Andere Werbungskosten (zB Gewerkschaftsbeitrag), die während eines Lohnzahlungszeitraumes anfallen und sowohl steuerbegünstigte Auslandsbezüge als auch steuerpflichtige Inlandsbezüge während dieses Lohnzahlungszeitraumes betreffen, sind tageweise auf diese Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen. Der auf die Auslandsbezüge entfallende Teil der Werbungskosten ist aliquot dem steuerpflichtigen und steuerfreien Teil zuzuordnen. Das Service-Entgelt für die e-card kann zur Gänze bei den steuerpflichtigen Bezügen berücksichtigt werden (siehe dazu auch Rz 69 letzter Absatz).

Wechselt im Jahr 2012 ein Arbeitnehmer in einem Kalendermonat von einem Einsatzort, der nicht mehr als 400 km Luftlinie vom Staatgebiet entfernt ist (Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011 sind erfüllt - "Übergangsregelung"), an einen anderen Einsatzort, der mehr als 400 km Luftlinie vom Staatsgebiet entfernt ist (übrige Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011 sind erfüllt), so ist in diesem Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag heranzuziehen.