Richtlinie des BMF vom 12.02.2021, 2021-0.100.214 gültig ab 12.02.2021

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

  • 7. Ermächtigter Ausführer (EA)

7.11. Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. (Sonderstempel, nachträgliche Ausstellung, Duplikat und EDV-mäßiges Ausfüllen)

Nur mehr im Warenverkehr mit der Türkei (Zollunion) ist für die Ausstellung der vorgesehenen Präferenznachweise A.TR. noch ein Verfahren mit einem Sonderstempel vorgesehen. Der Sonderstempel hat dem im Abkommen abgebildeten einheitlichen Muster zu entsprechen (siehe Arbeitsrichtlinie UP-4500). In das freie Feld des Sonderstempels ist die Kenn-Nummer des ermächtigten Ausführers aufzunehmen. Diese Nummer entspricht der vom Zollamt im Ermächtigungsbescheid zugeteilten Bewilligungsnummer. Ein Abdruck des Sonderstempels ist im Bewilligungsbescheid anzubringen. Werden mehrere Stempel bewilligt, genügt der Abdruck eines davon.

7.11.1. Nachträgliche Ausstellung

Die Bewilligung zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. im vereinfachten Verfahren umfasst nicht deren nachträgliche Ausstellung nach der Ausfuhr der betreffenden Ware. Das Verfahren dazu ist im Abschnitt 2.8. näher erläutert.

7.11.2. Ausstellung von Duplikaten

Die Bewilligung zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. im vereinfachten Verfahren umfasst nicht die Ausstellung von Duplikaten. Das Verfahren dazu ist im Abschnitt 2.8. näher erläutert.

7.11.3. EDV-mäßiges Ausfüllen

Ermächtigte Ausführer können Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch durch EDV-Systeme ausfüllen. In diesen Fällen kann die Seriennummer der Warenverkehrsbescheinigung auch erst durch das EDV-System eingetragen werden, vorausgesetzt, dem ermächtigten Ausführer wurde über seinen Antrag eine Nummernserie zugeteilt.

7.12. Befreiung von der Unterschrift

Für Zollpräferenzmaßnahmen, deren Ursprungsregeln die Erklärung auf der Rechnung und Rechnung EUR-MED vorsehen (im Abschnitt A des Antragsformular Za 279), ist der EA von der Leistung einer Unterschrift befreit. Es genügt in der Ursprungserklärung die Angabe der Bewilligungsnummer.

7.13. Widerruf der EA-Bewilligung

Die erteilte Bewilligung ist unbegrenzt gültig. Ein Widerruf durch das Zollamt ist bei Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen jederzeit möglich.

7.14. Kenntnis der Ursprungsregeln

Im ausführenden Unternehmen muss sichergestellt sein, dass die für die Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung oder Rechnung EUR-MED und Warenverkehrsbescheinigung A.TR. zuständige Person die Ursprungsregeln bzw. das Freiverkehrsprinzip (Zollunion EU-Türkei - siehe Arbeitsrichtlinie UP-4500) kennt und versteht, da nur dann die dem Unternehmen auferlegte Pflichterfüllung gewährleistet ist.

7.15. Pflichten des Ermächtigten Ausführers

(1) Präferenznachweise sind nur für solche Waren auszustellen, die von dem EA selbst ausgeführt werden, die die in den Präferenzmaßnahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und für die der EA im Zeitpunkt der Ausfertigung des Präferenznachweises über alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Lieferantenerklärungen, verfügt.

(2) Präferenznachweise sind sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß, entsprechend den jeweils heranzuziehenden Rechtsvorschriften auszustellen bzw. abzugeben.

(3) Bei Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ist im Feld "Sichtvermerk der Zollbehörde" ein Abdruck des Sonderstempels anzubringen. Der Hinweis "Vereinfachtes Verfahren" im Feld 8 (Bemerkungen) ist nur bei Verwendung vom Zollamt abgestempelter Formulare A.TR. erforderlich.

(4) Bei Abgabe einer Rechnungserklärung oder Rechnung EUR-MED ist die Kenn-Nummer anzuführen.

(5) Die Nummer der ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung A.TR. bzw. die Ausstellung einer Rechnungserklärung oder Rechnung EUR-MED ist in die Ausfuhranmeldung einzutragen. Bei Ausfuhren aus aktiven Veredelungen sind die Abschreibungen von den zugehörenden Aufzeichnungen mit dem Vermerk "PN" zu kennzeichnen.

(6) Die Ausstellung eines Präferenznachweises ist dadurch zu dokumentieren, dass die Anträge der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., oder die Kopien der Rechnungen mit Erklärung über den Ursprung bzw. der Rechnungen EUR-MED, sowie alle für die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des jeweiligen Abkommens nötigen Unterlagen (zB Lieferantenerklärungen) mindestens drei Jahre ab Ausstellung des Präferenznachweises aufbewahrt werden.

(7) Der Zollbehörde ist jegliche Kontrolle der Buchführung und der Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren zu gestatten und über Verlangen sind alle nach Lage des Einzelfalles noch zusätzlich erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(8) Innerhalb von 1 Monat ist dem zuständigen Zollamt Mitteilung zu machen, wenn sich der Name oder die Rechtsform des Unternehmens ändert oder jene Person/en, welche für die Ausstellung der Präferenznachweise im Unternehmen verantwortlich ist/sind, wechselt/n oder wenn das Unternehmen jegliche Ausfuhr von Waren nach den vorgenannten Abkommen einstellt.

(9) Bis spätestens 31. Jänner jeden Jahres ist dem zuständigen Zollamt ein "Auskunftsbogen" zu übermitteln. Der Auskunftsbogen wird in der Anwendung Customs Decisions Austria (CDA) zur Verfügung gestellt, bzw. ist derzeit noch als Formular Za 280 im Internet unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Zoll/pdfs/9999/Za280.pdf abruf- und ausfüllbar.

(10) Die gewünschte Anzahl von Sonderstempeln für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ist auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und - für den Fall, dass die Bewilligung gemäß zurückgenommen oder widerrufen wird - deren Vernichtung unter Zollaufsicht zu dulden.

(11) Zu prüfen ist, ob hinsichtlich der Ware die Ursprungsregeln der jeweiligen Zollpräferenzmaßnahme oder im Falle der Ausfuhr in die Türkei im Rahmen der Zollunion die hierfür zu beachtende Voraussetzung der Überführung in den freien Verkehr eingehalten wurden.

(12) Sorge zu tragen ist, dass Lieferantenerklärungen bzw. Vor-Ursprungsnachweise zum Zeitpunkt der Ausstellung von Präferenznachweisen im Unternehmen vorliegen.

(13) Das Verbot der Zollrückvergütung - sofern die Zollpräferenzmaßnahme ein solches vorsieht - ist zu beachten.

(14) Präferenznachweise sind vollständig und entsprechend dem Vordruck auszufüllen.

(15) Der Transportweg ist so festzulegen, dass nicht gegen das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung verstoßen wird.

(16) Die volle Verantwortung für die Verwendung der Bewilligung, einschließlich ihres Missbrauchs, ist zu übernehmen.

(17) Der ermächtigte Ausführer muss dafür sorgen, dass die in seinem Unternehmen für die Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung oder Rechnung EUR-MED zuständige Person die Ursprungsregeln kennt, versteht und sich diesbezüglich laufend weiterbildet.