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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0280, Arbeitsrichtlinie Gentechnik
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais sowie von gentechnisch verändertem Raps anzuwendenden Beschränkungen sind:
1.das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalysen und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG), BGBl. Nr. 510/1994;
2.die Verordnung, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verboten wird, BGBl. II Nr. 45/1997;
3.die Verordnung, mit der das Inverkehrbringen desvon gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie MON 810m Raps aus der Ölrapslinie GT73 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 175157/19992006;
4.die Verordnung, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L. T25 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 120180/20002008;
5.die Verordnung, mit der das Inverkehrbringen vondes gentechnisch verändertem Raps aus der Ölrapslinie GT73n Maises Zea Mays L., Linie MON 810 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 157181/20062008.
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Die durch die in Abschnitt 0.1. Z 2 bis 5 genannten Verordnungen geregelten Einfuhrverbote gelten auch für das Verbringen von gentechnisch verändertem Mais und Waren daraus nach oder durch Österreich und bezieht sich nicht nur auf die Ein- oder Durchfuhr dieser Waren in das oder durch das Zollgebiet der Gemeinschaft.