Richtlinie des BMF vom 20.06.2008, BMF-010311/0066-IV/8/2008 gültig von 20.06.2008 bis 09.07.2008

VB-0280, Arbeitsrichtlinie Gentechnik

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais sowie von gentechnisch verändertem Raps anzuwendenden Beschränkungen sind:

1.das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalysen und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG), BGBl. Nr. 510/1994;

2.die Verordnung, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verboten wird, BGBl. II Nr. 45/1997;

3.die Verordnung, mit der das Inverkehrbringen desvon gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie MON 810m Raps aus der Ölrapslinie GT73 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 175157/19992006;

4.die Verordnung, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L. T25 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 120180/20002008;

5.die Verordnung, mit der das Inverkehrbringen vondes gentechnisch verändertem Raps aus der Ölrapslinie GT73n Maises Zea Mays L., Linie MON 810 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 157181/20062008.

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr

Die durch die in Abschnitt 0.1. Z 2 bis 5 genannten Verordnungen geregelten Einfuhrverbote gelten auch für das Verbringen von gentechnisch verändertem Mais und Waren daraus nach oder durch Österreich und bezieht sich nicht nur auf die Ein- oder Durchfuhr dieser Waren in das oder durch das Zollgebiet der Gemeinschaft.