Richtlinie des BMF vom 13.07.2005, 09 4501/58-IV/9/00 gültig von 13.07.2005 bis 02.11.2006

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

7. Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994)

1051

Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder
  • der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder befördert,
  • über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
  • die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen (siehe Rz 2521 bis Rz 2600).

Die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden.

Zum Drittlandsgebiet im umsatzsteuerrechtlichen Sinne siehe Rz 146 bis Rz 148.

1051a

Für Ausfuhrlieferungen in Beitrittsländer, die vor dem 1. Mai 2004 beginnen, gilt Folgendes:

Erfolgt die Lieferung eines Gegenstandes an einen ausländischen Abnehmer vor dem 1. Mai 2004 und erfolgt die Verbringung in das Gebiet eines Beitrittsstaates jedoch erst nach dem 30. April 2004, wird von den österreichischen Zollbehörden die Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis.

7.1. Beförderung oder Versendung

7.1.1. Beförderung

1052

Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer befördert den Gegenstand selbst in das Drittland. Im Falle der Beförderung durch den Abnehmer ist seine Eigenschaft als ausländischer Abnehmer zu beachten.

7.1.2. Versendung

1053

Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer lässt den Gegenstand der Lieferung durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen. Im Falle der Versendung durch den Abnehmer ist dessen Eigenschaft als ausländischer Abnehmer zu beachten.

7.1.3. Touristenexport

1054

Ein solcher liegt vor, wenn

  • der Erwerb des Gegenstandes nicht für unternehmerische Zwecke erfolgt und
  • der Abnehmer den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausführt.

Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, welche ein Reisender bei einem Grenzübertritt mit sich führt (zB das Handgepäck oder das im KFZ mitgeführte Gepäck). Als "im Reisegepäck mitgeführt" gelten auch solche Gegenstände, die nicht im selben Beförderungsmittel wie der Reisende befördert werden (zB im Eisenbahnverkehr oder Flugverkehr aufgegebenes Gepäck). Ein PKW gilt nicht als persönliches Reisegepäck.

1055

Die zugrunde liegende Lieferung kann unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei belassen werden:

  • der Abnehmer darf keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben (Rz 1062 bis Rz 1064);
  • der Gegenstand muss vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden;
  • der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände muss 75 Euro übersteigen.

Randzahlen 1056 bis 1058: derzeit frei.

7.2. Ausländischer Abnehmer

1059

Im Falle der Beförderung bzw. Versendung durch den Abnehmer muss dieser ein ausländischer Abnehmer im Sinne der folgenden Ausführungen sein.

7.2.1. Grundsatz

1060

Grundsätzlich liegt ein ausländischer Abnehmer nur dann vor, wenn dieser keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat. Bei der Beurteilung ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Dasselbe gilt auch für ausländische Zweigniederlassungen, die das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.

1061

Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in Österreich bzw. internationale Organisationen mit Amtssitz in Österreich sind keine ausländischen Abnehmer, weil sie ihren Sitz im Bundesgebiet haben. Die österreichischen Botschaften, Konsulate und sonstigen Vertretungsbehörden im Ausland sind als ausländische Abnehmer im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, sofern sie das Umsatzgeschäft mit dem inländischen Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen haben.

7.2.2. Touristenexport

1062

Im Falle des Touristenexportes (Rz 1054 bis Rz 1058) darf der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben. Zu dessen Bestimmung ist der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist, heranzuziehen.

Befindet sich im Reisepass keine Eintragung über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Bei Abnehmern, deren Reisepass von einer Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet vorliegt.
  • In den übrigen Fällen ist von einem Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet auszugehen, wenn im Reisepass ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich (§ 7 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingetragen ist. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung sind in diesen Fällen nicht erfüllt. Dasselbe gilt, wenn eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz 1992, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 201/1996 vorliegt. Aufenthaltstitel werden regelmäßig in der Form von Vignetten, welche die Aufschrift "Aufenthaltstitel" (in der jeweiligen Amtssprache der zuständigen Behörde) bzw. "Aufenthaltsbewilligung" tragen, erteilt (vgl. Gemeinsame Maßnahme, ABl. Nr. L 7/97 vom 16.12.1996).

Die obigen Ausführungen gelten nicht für jene Fälle, in denen im Grenzübertrittsdokument lediglich ein Einreisetitel in Form einer Vignette mit der Aufschrift "Visum" bzw. "Visa" (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1683/95, ABl. Nr. L 164/1995 vom 14.7.1995) vermerkt ist.

Randzahlen 1063 bis 1064: derzeit frei.