Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009 gültig von 14.12.2009 bis 19.01.2011

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 4 SACHBEZÜGE (§ 15 EStG 1988)
  • 4.2 Sachbezugswerte laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008)

4.2.1 Wert der vollen freien Station (§ 1 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. xxx468/2008)

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§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:

  • Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,
  • die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,
  • das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,
  • das Mittagessen mit drei Zehntel,
  • die Jause mit einem Zehntel,
  • das Abendessen mit zwei Zehntel.
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(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge

  • für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
  • für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
  • für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40% und
  • für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
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(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.

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Wird die volle oder teilweise freie Station tageweise oder wochenweise gewährt, so ist für den Tag 1/30 (6,54 Euro) und für die Woche 7/30 (45,78 Euro) des angegebenen Betrages anzusetzen.

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Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe sind unabhängig von kollektivvertraglichen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 steuerfrei.

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Die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft (zB Schlafstelle, Burschenzimmer, vergleichbare einfache Wohnung) durch den Arbeitgeber ist kein steuerpflichtiger Sachbezug, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies wird beispielsweise für saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr oder für KrankenpflegeschülerInnen zutreffen.