Richtlinie des BMF vom 04.11.2015, BMF-010219/0414-VI/4/2015 gültig von 04.11.2015 bis 27.11.2019

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.
  • 10. Steuersätze (§ 10 UStG 1994)
  • 10.2. Ermäßigter Steuersatz von 10%

10.2.8. Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten usw.

10.2.8.1. Allgemeines

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Nach § 6 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden-, und Siechenheime sowie der Kuranstalten und Kureinrichtungen unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen Rechtsträgern bewirkt werden (siehe Rz 924 bis Rz 940).

10.2.8.2. Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 Z 18 und Z 25

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Krankenanstalten usw., die nicht unter die Befreiung fallen, unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994) dem ermäßigten Steuersatz. Die Ermäßigung betrifft einerseits die genannten Einrichtungen, soweit sie nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern bewirkt werden, andererseits an sich befreite Einrichtungen, bei denen gemäß Art. XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde (siehe Rz 925).

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Bestimmung stimmt mit dem im § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 überein.

10.2.8.3. Abgrenzung zur ärztlichen Leistung

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Siehe Rz 949 bis Rz 951a.

Randzahlen 1339 bis 1350: derzeit frei.