Richtlinie des BMF vom 04.07.2008, BMF-010222/0157-VI/7/2008 gültig von 04.07.2008 bis 19.12.2021

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988)
  • 15.4 Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
  • 15.4.5 Einzelfälle zum Dienstverhältnis

15.4.5.14 Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich

985

Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich sowie die von ihnen im Ausland beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte sind in den Organismus der Kammer eingegliedert und verpflichtet, den entsprechenden Weisungen zu folgen. Die Handelsdelegierten sind Auslandsbeamte im Sinne des § 92 EStG 1988 (siehe dazu auch Rz 51 ff).

15.4.5.15 Hausbesorger

986

Hausbesorger stehen in einem Dienstverhältnis zum Hauseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum zur Wohnungseigentumsgemeinschaft (VwGH 8.6.1979, 2573/77; VwGH 25.5.1988, 87/13/0231). Betreut ein Hausbesorger mehrere Wohnungseigentumsgemeinschaften, so liegen grundsätzlich mehrere Dienstverhältnisse vor. Tritt eine Mehrzahl von Wohnungseigentumsgemeinschaften allerdings durch einen gemeinsamen Auftraggeber gegenüber dem Hausbesorger auf (zB durch einen Hausverwalter), kann von einem einheitlichen Dienstverhältnis ausgegangen werden.

15.4.5.16 Heimarbeiter

987

Heimarbeiter sind in der Regel als Dienstnehmer anzusehen (vgl. VwGH 21.6.1965, 1444/64).

15.4.5.17 Holzakkordanten

988

Derartige Beschäftigte stehen in einem Dienstverhältnis (VwGH 31.3.1987, 84/14/0147).

15.4.5.18 Journalisten

989

Journalisten, die in den Betriebsablauf eingegliedert (Nutzung der Infrastruktur des Auftraggebers) und der Kontrolle unterworfen sind (Berichtspflicht gegenüber Auftraggeber), stehen in einem Dienstverhältnis.

15.4.5.19 Klasse- oder Sondergebühren

990

Bezüglich Ärzte siehe Rz 968 ff.

Übt eine medizinisch-technische Assistentin ihre berufliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis aus, wofür sie von ihrem Arbeitgeber (Bund) Arbeitslohn und vom Institutsvorstand (Primararzt) einen Anteil an den von Letzterem den Patienten in Rechnung gestellten Beträgen (Klassen- oder Sondergebühren) erhält, zählen auch die vom Institutsvorstand geleisteten Beträge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (VwGH 28.4.1980, 2256/77; VwGH 21.1.1982, 3831/80).

15.4.5.20 Krankenpflegeschüler

991

Das "Taschengeld" sowie allfällige andere Bezugsbestandteile, die Krankenpflegeschüler im Rahmen der Ausbildung erhalten, stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar. Die Bereitstellung einer Unterkunft führt analog der Bereitstellung des "Burschenzimmers" im Gastgewerbe nicht zur Zurechnung eines steuerpflichtigen Sachbezuges. Der Umstand, dass arbeitsrechtlich kein Dienstverhältnis der Ausbildungsinstitution mit der auszubildenden Person besteht, ist für die steuerliche Beurteilung der Einkünfte nicht maßgeblich.

Siehe auch Beispiel Rz 10991.