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- 2. Sicherheit
2.5. Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung
2.5.1. Allgemeines
(1) Die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung wird als Vereinfachung im Sinne des Art. 372 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO gewährt. Dazu bedarf es eines Antrags und einer Bewilligung der zuständigen Behörde (Art. 373 bis 376 ZK-DVO).
(2) Die Erteilung der Bewilligung oder die Ablehnung erfolgt spätestens drei Monate nach Eingang bei den Zollbehörden.
(3) Der Antragsteller muss die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 373 Abs. 1 ZK-DVO erfüllen. Zur Feststellung, ob der Antragsteller in dem Land, in dem die Sicherheit geleistet wird, ansässig ist, findet Art. 4 Z 2 ZK entsprechende Anwendung. Bei einer erstmaligen Antragstellung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller das gemeinsame/gemeinschaftliche Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nimmt.
(4) Zur Überprüfung der Voraussetzung, ob der Antragsteller schwere oder wiederholte Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat, ist ein Finanzamtsgutachten über allfällige Steuerschulden einzuholen, eine Abfrage bei der zentralen Finanzstrafkartei durchzuführen und die zuständigen Stellen der Betrugskoordination zu befassen.
2.5.2. Berechnung und Überprüfung der Höhe des Referenzbetrages
(1) Die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft und der Befreiung von der Sicherheitsleistung wird im Rahmen eines Referenzbetrages gewährt (Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO). Der Berechnung dieses Referenzbetrages ist eine repräsentative Woche, die der durchschnittlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Hauptverpflichteten entspricht, zu Grunde zu legen. Dieser Betrag kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller aufgerundet werden.
(2) Bei der Berechnung des Referenzbetrages sind (auch im Falle der Beförderung von auszuführenden Gemeinschaftswaren mittels T2) die höchsten für die betreffenden Waren im Anwendungsgebiet geltenden tarifmäßigen Abgabensätze (Einfuhrabgaben nach Art. 4 Z 10 ZK und sonstige Abgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG) zu berücksichtigen. Allfällige Präferenzbegünstigungen sind dabei außer Acht zu lassen.
(3) Zum Zwecke der Erleichterung der Berechnung durch den Hauptverpflichteten und der Überprüfung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung werden folgende Möglichkeiten geschaffen:
Dem Hauptverpflichteten ist es freigestellt, für laufende Sendungen eine durchschnittliche Abgabenbelastung zu ermitteln. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die entsprechende Berechnung der Stelle der Bürgschaftsleistung nachvollziehbar belegt werden kann.
Für Sendungen, bei welchen zwar der Wert bekannt ist, die Ermittlung der konkreten Abgabensätze zu aufwändig erscheint, kann von einer Gesamtabgabenbelastung von 30% ausgegangen werden. Von dieser Erleichterung ausgenommen sind verbrauchsteuerpflichtige Waren, Waren des Anhanges 44c ZK-DVO und Waren der Kapitel 1 bis 24.
Für Sendungen, bei welchen weder Wert noch Warennummer bekannt sind, kann weiterhin von einem Abgabenbetrag von 7.000 Euro je Sendung ausgegangen werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die oben angeführten "Pauschalsätze" lediglich dazu dienen, die Berechnung des Referenzbetrages zu erleichtern. Für die Zwecke der Abgabenfestsetzung im Falle des Entstehens der Zollschuld ist natürlich von den tatsächlichen Sätzen auszugehen.
(4) Weiterhin gilt als Mindestbetrag der Gesamtbürgschaft ein Betrag in der Höhe von 7.000 Euro.
(5) Als Beispiel für die Berechnung des Referenzbetrages kann die auf der nächsten Seite dargestellte Tabelle herangezogen werden.
Beispiel für die Berechnung der Höhe der Gesamtbürgschaft
Speditionsunternehmen mit 28.000 Versandscheinen pro Jahr:
950 Sendungen mit nachgewiesenem Wert von 40.000 Euro und einer nachgewiesenen durchschnittlichen Abgabenbelastung von 23,60% (3% Zoll und 20% EUSt)
11.000 Sendungen, bei welchen zwar der Wert, nicht jedoch die Abgabensätze angegeben werden können, mit einem Gesamtwert von 300.000 Euro (Gesamtabgabenbelastung 30%)
16.000 Sendungen ohne nachvollziehbarer Wertangabe (daher Schätzung der Abgabenbelastung mit 7.000 Euro je Sendung)
Berechnung |
Abgabenbelastung |
||
---|---|---|---|
1 |
Sendungen mit nachgewiesenen Durchschnittsabgabensätzen |
40.000 x 23,60% |
9.440,00 |
2 |
Sendungen mit Abgabenbelastung von 30% |
300.000 x 30% |
90.000,00 |
3 |
Sendungen ohne nachvollziehbarer Wertangabe |
16.000 x 7000 |
112.000.000,00 |
4 |
Summe der jährlichen Abgabenbelastung |
112.099.440,00 |
|
5 |
Summe der wöchentlichen Abgabenbelastung |
Zeile 4 / 52 |
2.155.758,46 |
6 |
Referenzbetrag daher |
2.155.758,00 |
Der Betrag der Gesamtbürgschaft kann unter der Voraussetzung der Erfüllung der maßgeblichen Kriterien laut Anhang 46b ZK-DVO auf 50% bzw. 30% des Referenzbetrages reduziert werden.
Der Hauptverpflichtete hat in dem oben erwähnten Beispiel daher zumindest eine Gesamtbürgschaft in der Höhe von 646.728 Euro zu hinterlegen.
(6) Bei jeder Überführung von Waren in das Versandverfahren ist der Referenzbetrag mit den unter Abs. 2 genannten fiktiven Abgaben zu belasten.
(7) Der Referenzbetrag kann mit dem bei der Überführung nach Abs. 6 berechneten Abgabenbetrag je Versandschein entlastet werden, wenn der Hauptverpflichtete Informationen über die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens erhält. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Waren des Anhanges 44c ZK-DVO betroffen sind, kann zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gestellungsfrist von einer ordnungsgemäße Beendigung ausgegangen werden.
Bei Waren des Anhanges 44c ZK-DVO findet diese Vermutung keine Anwendung. Der Hauptverpflichtete muss vielmehr die Mitteilung über die ordnungsgemäße Beendigung durch die Rücksendung des Exemplars 5 oder den Alternativnachweis abwarten. In allen Fällen, in welchen der Bewilligungsinhaber nachträglich Kenntnis davon erlangt, dass ein bestimmtes Versandverfahren doch nicht ordnungsgemäß beendet wurde, ist der Referenzbetrag um den entsprechenden Abgabenbetrag neu zu belasten.
(8) Der Hauptverpflichtete hat nach Art. 379 Abs. 4 ZK-DVO zu überwachen, dass die für die von ihm durchgeführten und noch nicht beendeten Versandverfahren anfallenden Abgabenbeträge nach Abs. 6 den Referenzbetrag nicht übersteigen.
(9) Erweist sich der Referenzbetrag zur Absicherung der gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren als unzureichend, ist nach Art. 379 Abs. 4 zweiter Unterabsatz ZK-DVO die Stelle der Bürgschaftsleistung zu benachrichtigen.
(10) Stellt der Hauptverpflichtete fest, dass er den Referenzbetrag mit der nächsten Beförderung von Waren im Versandverfahren überschreiten wird, muss er bei Abgabe der nächsten Versandanmeldung eine zusätzliche Sicherheit leisten, um die Überlassung zum Versandverfahren sicherzustellen.
(11) Unterrichtet der Hauptverpflichtete die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht über das Überschreiten des Referenzbetrages, ist die Bewilligung nach Art. 9 Abs. 2 ZK in Verbindung mit Art. 379 Abs. 4 ZK-DVO zu widerrufen. Sofern das Überschreiten des Referenzbetrages auf besondere Umstände beruht und nicht das Ergebnis einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse darstellt (zB Erhöhung des Geschäftsvolumens bzw. Veränderungen bei den zu befördernden Waren), führen einzelne Überschreitungen nicht zwingend zu einem Widerruf.
(12) Der Hauptverpflichtete ist gemäß Art. 373 Abs. 2 Buchstabe b ZK-DVO zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet, die nach Maßgabe der betreffenden Bewilligung zumindest folgende Angaben pro Versandschein enthalten sollten:
- Datum der Überführung in das Versandverfahren sowie (falls verfügbar) die Daten der Registrierung bei der Abgangsstelle
- Warenwert (evtl. geschätzt)
- Rohgewicht
- Angabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle
- Abgabenbetrag
Diese Aufzeichnungen sind mindestens einmal jährlich der Stelle der Bürgschaftsleistung vorzulegen. Die Stellen der Bürgschaftsleistung können stichprobenweise oder in begründeten Anlassfällen eine derartige Vorlage der Aufzeichnungen auch innerhalb kürzerer Zeiträume verlangen.
Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikates nach Art. 14a Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO oder Art. 14a Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, wird auf den Art. 373 Abs. 3 ZK-DVO hingewiesen.
2.5.3. Reduzierung des Betrages der Bürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung
(1) Erfüllt der Hauptverpflichtete bestimmte Zuverlässigkeitskriterien (siehe Anhang 46b ZK-DVO sowie die nachstehenden Absätze 3 bis 7), kann der Bürgschaftsbetrag auf 50% oder 30% des Referenzbetrages reduziert werden, oder es kann eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die nicht in Anhang 44c ZK-DVO genannten Waren bewilligt werden.
(2) Die Kriterien für die Reduzierung/Befreiung laut Anhang 46b ZK-DVO und ihre Anwendbarkeit veranschaulichen die folgenden Übersichten:
Betrag der Gesamtbürgschaft |
100% |
50% |
30% |
0% |
---|---|---|---|---|
Voraussetzungen |
** |
|||
Gesunde finanzielle Lage |
ja |
ja |
ja |
|
ausreichende Erfahrung (Jahre) |
ja (1)* |
ja (2)* |
ja (3)* |
|
enge Zusammenarbeit mit den Behörden |
ja |
ja |
||
Kontrolle über die Beförderungen |
ja |
|||
ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit |
ja |
* diese Zeiträume werden um jeweils ein Jahr vermindert, wenn der Beteiligte das NCTS anwendet.
** Bei der Festsetzung der Gesamtbürgschaft in der Höhe von 100% des Referenzbetrages sind die angeführten Voraussetzungen nicht zwingend zu erfüllen.
Betrag der Gesamtbürgschaft |
100% |
50% |
30% |
keine Befreiung |
---|---|---|---|---|
Voraussetzungen |
||||
Gesunde finanzielle Lage |
ja |
ja |
ja |
|
ausreichende Erfahrung (Jahre) |
ja (1)* |
ja (1)* |
ja (2)* |
|
enge Zusammenarbeit mit den Behörden |
ja |
ja |
ja |
|
Kontrolle über die Beförderungen |
ja |
ja |
||
ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit |
ja |
* diese Zeiträume werden um jeweils ein Jahr vermindert, wenn der Beteiligte das NCTS anwendet.
(3) Von einer gesunden finanziellen Lage kann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller als pünktlicher Steuerzahler bekannt ist und keine Insolvenzgefährdung vorliegt. Der Antragsteller hat immer ein aktuelles Gutachten des Kreditschutzverbandes vorzulegen. Die Betriebsprüfung-Zoll ist nur dann zu befassen, wenn
- ein aktuelles Gutachten des Kreditschutzverbandes nicht beigebracht wird und der Antragsteller auf die Erledigung des Antrages beharrt oder
- aus dem aktuellen Gutachten des Kreditschutzverbandes eine gesunde finanzielle Lage nicht ersehen werden kann.
(4) Der Antragsteller muss die geforderte Anzahl von Jahren an Erfahrung als Hauptverpflichteter bei der ordnungsgemäßen Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens nachweisen.
Ob der Beteiligte das Versandverfahren ordnungsgemäß angewendet hat, kann ua. aufgrund der Anzahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten (unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Verfahren) oder daran beurteilt werden, wie sorgfältig der Hauptverpflichtete die erforderliche Höhe seines Referenzbetrages überwacht.
(5) Der Hauptverpflichtete kann die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Anhang 46b festgelegten Maßnahmen auch dadurch dokumentieren, dass er für jedes beendete Versandverfahren über eine Eingangsbescheinigung im Sinne des Art. 362 ZK-DVO bzw. über einen Alternativnachweis im Sinne des Art. 361 Abs. 4 ZK-DVO verfügt.
(6) Zur Feststellung, ob der Hauptverpflichtete Kontrolle über seine Beförderungen hat, ist gemäß Anhang 46b ZK-DVO ua. zu berücksichtigen, ob er oder seine Warenführer einen hohen Sicherheitsstandard einhalten. Dies kann zB durch das Vorliegen einer entsprechenden ISO-Zertifizierung oder durch den Einsatz von mit "Tracking and Tracing"-Systemen (GPS) ausgerüsteten Fahrzeugen belegt werden. Bei jenen Hauptverpflichteten, die bei der Beförderung der Waren Warenführer in Anspruch nehmen, mit welchen sie keine Langzeitbeförderungsverträge abgeschlossen haben (zB Grenzspediteure ohne eigenem Fuhrpark), ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie die Beförderung nicht unter Kontrolle haben.
(7) Ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Hauptverpflichteten ist dann gegeben, wenn er über genügend Vermögenswerte verfügt, um den nicht durch den Bürgschaftsbetrag gesicherten Teil des Referenzbetrages abzudecken. Die Überprüfung dieses Kriteriums hat stets unter Einbindung der Betriebsprüfung-Zoll zu erfolgen.
2.5.4. Vorgangsweise bei der Ausstellung neuer Bewilligungen
(1) Das gemäß § 54 Abs. 1 ZollR-DG zuständige Zollamt prüft den Antrag und die vorgelegten Unterlagen, setzt den Referenzbetrag fest, nimmt die Bürgschaftsurkunde an, die dem Vordruck nach Anhang 48 ZK-DVO entsprechen muss und erteilt die Bewilligung innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 375 Abs. 2 ZK-DVO.
(2) In der Bewilligung werden die Verpflichtungen des Hauptverpflichteten festgehalten und insbesondere angeführt, welche Aufzeichnung der Hauptverpflichtete zu führen hat. Weiters sind die Modalitäten für die Vorlage der geforderten Aufzeichnungen an die Stelle der Bürgschaftsleistung zu regeln.
(3) Dem Hauptverpflichteten werden die erforderliche Anzahl von Bürgschaftsbescheinigungen TC 31 oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung TC 33 ausgefolgt. Bezieht sich die Bewilligung nur auf nicht in Anhang 44c ZK-DVO genannte Waren, ist im Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung TC 31 der Vermerk "Beschränkte Geltung" anzubringen.