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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 1. Abfertigung

 

1.7. Ermittlungsverfahren

1.7.1. Entnahme von Mustern oder Proben

(1) Werden von der Zollstelle im Rahmen der Zollbeschau im Hinblick auf mögliche Verbote und Beschränkungen Muster oder Proben entnommen, so können die Waren vor Vorliegen des Untersuchungsergebnisses dem Anmelder nicht überlassen werden (Artikel 248 Abs. 3 ZK-DVO).

(2) Ergibt die Prüfung der Muster oder Proben, dass die angemeldeten Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind die Waren dem Anmelder zu überlassen, sofern dem keine anderen Gründe entgegenstehen.

(3) Ergibt die Prüfung der Muster oder Proben, dass die angemeldeten Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen, so ist je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, nach Abschnitt 1.1.4., Abschnitt 1.1.5. oder Abschnitt 1.1.6. vorzugehen.

(4) Wurden die Waren dem Anmelder bereits überlassen und ergibt eine (aus anderen Gründen durchgeführte) Prüfung von Mustern oder Proben, dass die angemeldeten Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen, ist grundsätzlich entsprechend den Strafbestimmungen (Abschnitt 4.) vorzugehen.