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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
  • 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
  • 2.2.2. Laufender Ertrag

2.2.2.4. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Betriebsvermögen einer juristischen Person

2.2.2.4.1. Allgemeines

191

Bei der ertragsteuerlichen Behandlung ist grundsätzlich zwischen inländischen und ausländischen Fonds und hierbei wiederum zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds zu unterscheiden. Weiters sind die unterschiedlichen Ertragstypen (Zinsen, Dividenden, Substanzgewinne usw.) von Bedeutung.

2.2.2.4.2. Ordentliche Erträge
2.2.2.4.2.1. Zinsen

192

Hinsichtlich des Umfangs siehe Rz 82 f. Werden von einem Fonds Zinsen ausgeschüttet oder als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet, sind sie als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Nichtvorliegen einer Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld anrechenbar.

2.2.2.4.2.2. Dividenden

193

Hinsichtlich des Umfanges siehe Rz 84 ff. Inländische Dividenden sind gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei. Eine bei Ausschüttung an den Fonds von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die Körperschaftsteuerschuld anrechenbar. Die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer kann unter der Voraussetzung erfolgen, dass der jeweilige Investmentfondsanteil zum Ende des Fondsgeschäftsjahres gehalten wurde.

194

Ausländische Dividenden sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 gegeben sind, steuerpflichtig; hinsichtlich der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen siehe Rz 160 f. Kapitalertragsteuer ist bei Nichtvorliegen einer Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abzuziehen, jedoch ist diese anrechenbar. Keine Kapitalertragsteuer ist gemäß § 94 Z 10 EStG 1988 in Verbindung mit § 3 Z 1 Auslands-KESt VO 2003 abzuziehen, wenn der Anteilschein im Rahmen des Zwischenbankgeschäftes gehalten wird. Zur Steuerpflicht von Substanzgewinnen bei betrieblich gehaltenen Anteilscheinen siehe Rz 183.

2.2.2.4.3. Übersicht in Tabellenform

195

 

Inländischer Investmentfonds im Betriebsvermögen juristischer Personen (Inlandsdepot)

Art

steuerpflichtig

Kapitalertragsteuerpflichtig

Zinsen

Ja

Befreiung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 (sonst anrechenbar)

Inländische Dividenden

Nein (§ 10 Abs. 1 KStG 1988)

Ja (anrechenbar)

Ausländische Dividenden

Ja (sofern nicht durchgerechnet internationale Schachtel)

Ja, Befreiung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 möglich, DBA anwendbar

Ausgeschüttete Substanzgewinne

Ja

Nein

Thesaurierte Substanzgewinne inländischer Fonds

Nein

Nein (Kapitalertragsteuer-Auszahlung gilt als Ausschüttung)

Thesaurierte Substanzgewinne ausländischer Fonds

Ja

Nein