Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
  • Unterabschnitt 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft
Artikel 87

(1) Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden. Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

(2) Das nach Absatz 1 oder Artikel 88 ausgestellte Ersatzursprungszeugnis gilt für die darin beschriebenen Erzeugnisse als endgültiges Ursprungszeugnis. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt.

(3) In dem Ersatzzeugnis muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

In Feld 4 ist die Angabe "Certificat de remplacement" oder "Replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen.

In Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Wiederausführers einzutragen.

In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich.

In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.

(4) Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

(5) Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

(6) Erhalten die Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 im Rahmen einer Ausnahme nach Artikel 76, so gilt das Verfahren dieses Artikels nur für die Waren, die für die Gemeinschaft bestimmt sind.