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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.13. BescheinigungTiergesundheitsbescheinigung für HeimtiereHunde, Hauskatzen und Frettchen aus Drittstaaten
(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurde für Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo)aus Drittstaaten, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, eine Tiergesundheitsbescheinigung festgelegt. Tiergesundheitsbescheinigungen, die ab dem 29. Dezember 2014 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 4 zu entsprechen. Dieses Musterformular enthält alle in der Tiergesundheitsbescheinigung möglichen Varianten an Bestätigungstexten. Sofern das Formular in dieser Form verwendet wird, sind die jeweils nicht zutreffenden Textteile deutlich zu streichen. Darauf wird im Musterformular durch die Fußnote (1) hingewiesen. Es ist aber auch möglich, dass eine Tiergesundheitsbescheinigung in der Weise ausgestellt oder als Vordruck aufgelegt wird, dass darin nur die jeweils zutreffenden oder in Betracht kommenden Textteile übernommen werden.
Hinweis: Eine Tiergesundheitsbescheinigung, die vor dem 29. Dezember 2014 entsprechend dem Beschluss 2011/874/EU (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 4 in der am 28. Dezember 2014 geltenden Fassung) ausgestellt wurde, bleibt für das Tier, für das sie ausgestellt wurde, weiterhin gültig. Ab dem 29. Dezember 2014 dürfen dem Beschluss 2011/874/EU entsprechende Tiergesundheitsbescheinigungen nicht mehr ausgestellt werden!
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muss
- durch einen amtlichen Tierarzt oder
- durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt - in diesem Fall muss die zuständige Behörde die Ermächtigung in der Tiergesundheitsbescheinigung vordrucksgemäß bestätigen -
in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt werden. Sie darf nur dann anerkannt werden, wenn:
1.jedes Tier durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen worden sein muss, gekennzeichnet ist,
2.in der Tiergesundheitsbescheinigung zusätzlich ein alphanumerischer Code, der den Transponder oder die Tätowierung anzeigt, eingetragen ist,
(1) Durch den Beschluss 2011/874/EU wurde für (derzeit) Hunde, Hauskatzen und Frettchen aus Drittstaaten, die im Reiseverkehr mitgeführt werden, eine einheitliche Veterinärbescheinigung festgelegt (Muster siehe Anlage 3 Muster 4). Diese Bescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt in Deutsch oder in Englisch ausgestellt werden. Jedes Tier muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Eine Tätowierung als Kennzeichnung muss vor dem 3. Juli 2011 angebracht worden sein und sie muss deutlich erkennbar sein. Nur dann kann sie anerkannt werden. In der Bescheinigung für Heimtiere muss die Vornahme einer (im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors stehenden) gültigen Tollwutimpfung des betreffenden Tieres und gegebenenfalls einer gültigen Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem Impfstoff, der die Normenempfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllt, durch einen amtlichen Tierarzt bestätigt sein verzeichnet ist. Der Bescheinigung müssen beglaubigte Kopien der Dokumente für die Identifizierung und zur Tollwutimpfung beiliegen. Eine Bescheinigung kann auch für mehrere, maximal fünf gleichzeitig mitgeführte Tiere ausgestellt werden
(3) Der Tiergesundheitsbescheinigung muss immer eine schriftliche Erklärung (siehe Anlage 3 Muster 4a) beiliegen, in der der Besitzer, der Halter oder die während der Verbringung verantwortliche Person erklärt, dass die Tiere nicht zum Verkauf oder zur Weitergabe bestimmt sind. Diese Erklärung ist in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und Englisch sowie in Druckschrift auszustellen. Das Formular für die Erklärung kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden (die Erklärung kann online ausgefüllt und ausgedruckt werden bzw. ist eine ausgefüllte Kopie speicherbar):
(Hinweis:2) Die Heimtiere, für die eine Bescheinigung für Heimtiere ausgestellt wurde, müssen durch eine Diese schriftliche Erklärung muss nicht bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen codierten Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss inEs ist ausreichend, wenn der Bescheinigung vermerkt seinReisende die Erklärung im Zuge der Zollkontrolle am Einreiseort erstellt. KannSollte ein Tier an Hand der vermerkten KennzeichnungReisender nicht eindeutig identifiziert werdenim Besitz des erforderlichen Vordrucks sein, ist der nächstgelegene Grenztierarzt oder das Bundesministerium für Gesundheit (Vordruck von den Zollstellen auszudrucken und kostenlos Abschnitt 1.3.) zu kontaktierenabzugeben.
(34) Sofern eine Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), hat diese durch Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5muss die dafür erforderliche Blutprobe beim betreffenden Tier mindestens 30 Tage IE/ml bei einer Probe, dienach der Impfung und mindestens drei Monate ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung vor der Verbringung des Tieres erfolgen und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat, zu erfolgen die Titerbestimmung einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr ergeben. DieDiese Titerbestimmung muss in einem von dergemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG Europäischen Union zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese Antikörpertitrierungserologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. Die in der Europäischen Union und in Drittstaaten für die Tollwut-Titerbestimmung zugelassen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar:
(4) Die in der Europäischen Union und in Drittstaaten für die Tollwut-Titerbestimmung gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zugelassen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm