Richtlinie des BMF vom 01.01.2022, 2021-0.891.454 gültig ab 01.01.2022

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

6. Verbringen innerhalb der Union

6.1. Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten

(1) Für die Verbringung von Abfällen (Abschnitt 1.1.) zwischen Mitgliedstaaten sind erforderlich:

a)eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, außer es handelt sich um eine Verbringung innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich (siehe Abschnitt 6.1.1.), und

b)ein Notifizierungs- und Begleitformular (siehe Abschnitt 6.1.2.) mit einem Genehmigungsvermerk der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission unter https://ec.europa.eu/environment/topics/waste-and-recycling/waste-shipments_en veröffentlichte Liste).

(2) Der Antrag auf grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung) ist mit dem Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1) und dem Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2) bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde - in Österreich ist dies das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - durchzuführen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen müssen während des Transports mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Bei Nichtvorlage oder Nichtmitführen dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen.

(4) Bei gefährlichen Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" nicht erforderlich.