Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 09.03.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
  • Unterabschnitt 4 Von einem zugelassenen Versender erbrachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren
Artikel 324e

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und in jedem Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die

a) die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a) ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen;

b) Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Gemeinschaft zu übermitteln, und

c) eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durchführen.

(3) Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

(4) Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a) das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt;

b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 317a Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;

c) ein Ausdruck des mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifests wird den Zollbehörden des Abgangshafens auf Verlangen spätestens am ersten Werktag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt;

d) ein Ausdruck des mittels Datenaustausch übermittelten Manifests wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt.

(5) Artikel 448 Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.