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Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
6. SUCHVERFAHREN
6.0. Fristen im Suchverfahren:
Die nachstehend angeführten Fristen, welche durch die Bestimmungen des ZK, der ZK-DVO bzw. des TIR Übereinkommens sowie durch Verwaltungsabsprachen geregelt sind, sind strikt einzuhalten.
Bestimmungszollstelle in Österreich Rücksendung des Trennabschnittes |
unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung |
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Abgangszollstelle in Österreich: Abfrage des Carnet im ZITAT und Versand einer Kopie an das Zollamt Wien zwecks Verständigung nach Artikel 455 ZK-DVO |
6 Wochen nach Eröffnung |
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Verständigung des bürgenden Verbandes und des Carnet Inhabers |
2 Monate nach Annahme der Anmeldung durch das ZA Wien |
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Einleitung des Suchverfahren Versenden der Suchanzeige |
4 Monate nach Annahme der Anmeldung |
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Versenden des Mahnbriefes |
3 Monate nach Versenden der Suchanzeige |
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Unterrichtung des Bürgen gemäß Artikel 11 des TIR Übereinkommens |
12 Monate nach Annahme der Anmeldung |
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Erhebung der Abgaben nach Artikel 456 (2) ZK-DVO |
10 Monate nach Annahme der Anmeldung |
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Frist für die buchmäßige Erfassung |
2 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. |
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Festsetzungsverjährung |
3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld |