Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 40
  • /
  • 41
  • /
  • 42
  • /
  • ...
  • /
  • 69
  • >
Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698 gültig ab 02.03.2021

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

  • 8. Körperschaftsteuer

8.3. Liebhaberei bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988

8.3.1. Allgemeines

138

Die Tatsache, dass bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, ändert nichts daran, dass verschiedene Quellen vorliegen können, die jede für sich auf die Eignung, eine Einkunftsquelle darzustellen, zu prüfen sind. Stellt eine Betätigung (Betrieb oder Teilbetrieb) keine Einkunftsquelle dar, ist weder ein Verlustausgleich noch ein Verlustvortrag aus dieser Betätigung möglich (zum Versorgungsbetriebeverbund siehe Rz 153 ff).

139

Ist ein Wirtschaftsgut von Anfang an einer Liebhabereitätigkeit zuzuordnen, sind Aufwendungen auf dieses Wirtschaftsgut steuerlich ebenso unbeachtlich wie damit in Zusammenhang stehende laufende Einnahmen. Die Besteuerung der Veräußerungsüberschüsse derartiger Wirtschaftsgüter tritt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie des § 30 EStG 1988 ein.

Ist ein Wirtschaftsgut nach der Anschaffung zunächst der betrieblichen Vermögenssphäre zuzuordnen, führt der Wandel zur Liebhaberei dazu, dass aus der Betätigung keine steuerwirksamen Einkünfte mehr erzielt werden. Ungeachtet dessen bleiben Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach Maßgabe der zum ZeitpunktDurch den Wandel zur Liebhaberei kommt es zur Überführung des Wandels bestehenden Verhältnisse weiterhin mit dem bisherigen Betrieb verbunden (nachhängiges Betriebsvermögen)dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens ins außerbetriebliche Vermögen der Körperschaft. Zur weiteren Behandlung des nachhängigen Betriebsvermögens giltDie dadurch stattfindende Entnahme führt zur Aufdeckung Rz 34 entsprechendder stillen Reserven.

Beispiel:

Eine GmbH erwirbt eine Wohnung und überlässt sie zunächst einem betriebszugehörigen Arbeitnehmer. Später wird die Wohnung vermietet. Diese Vermietung lässt auf Dauer gesehen keinen Gesamtüberschuss erwarten (Liebhaberei). Die Wohnung gelangt vom betrieblichen Bereich in den außerbetrieblichen Bereich. Sie stellt nachhängiges Betriebsvermögen dar, die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Wandels bleiben als betriebliche Einkünfte steuerhängig. Zur ihrer Aufdeckung kommt es erst bei tatsächlicher Realisierung.