Richtlinie des BMF vom 18.04.2008, BMF-010313/0045-IV/6/2007 gültig von 18.04.2008 bis 30.04.2016

ZK-0610, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung allgemein"

  • 0. Begriffsbestimmungen

0.13. Mitgliedstaat

Staat, der Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist.

Hinweis:

Soweit das Einheitspapier im Warenverkehr mit den EFTA-Ländern 1) verwendet wird, gelten im Merkblatt zum Einheitspapier (Anhang 37 ZK-DVO) Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten auch als Bezugnahme auf die EFTA-Länder

1) Der Ausdruck "EFTA" bezeichnet nicht nur die Mitgliedstaaten der EFTA (CH, IS und NO), sondern auch alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen 'Gemeinsames Versandverfahren' und 'Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr' mit Ausnahme der Gemeinschaft

0.14. Nichtgemeinschaftswaren

Andere Waren als Gemeinschaftswaren. (Unbeschadet der Art. 163 und 164 des ZK - internes Versandverfahren - verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.)

0.15. Person

Als Person im Sinne der Bestimmungen des Zollkodex gelten eine natürliche Person oder eine juristische Person.

Als Person gilt auch eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist.

In Österreich ist die Personenvereinigung im § 36 ZollR-DG geregelt.

0.16. Reisender (siehe Art. 236 ZK-DVO)

bei Einfuhr

1. eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat,

sowie

2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat;

bei der Ausfuhr

1. eine Person, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat,

sowie

2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wieder verlässt.

0.17. Reiseverkehr

Jener Teil des grenzüberschreitenden Verkehrs, bei dem die Waren von natürlichen Personen an sich getragen oder in ihrem Reisegepäck (auch aufgegebenes Gepäck oder voraus- oder nachgesandtes Reisegut) ein-, aus- oder durchgeführt werden, auch wenn die Waren zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind; der Begriff "Gepäck" ist nach den Beförderungsbedingungen öffentlicher Verkehrsunternehmen bzw. nach der Verkehrsauffassung (in Personen- oder Kombinationskraftwagen mitgeführtes Gepäck) zu beurteilen. Als "im Reiseverkehr mitgeführt" gelten auch solche Waren, die nicht im selben Beförderungsmittel wie der Reisende befördert werden. Dies trifft zu

  • im Eisenbahnverkehr für aufgegebenes Reisegepäck

und

  • im Flugverkehr sowohl für das so genannte Übergepäck wie auch für das unbegleitete Reisegepäck, das mit einem Luftfrachtbrief nach einem Sondertarif aufgegeben wird.

0.18. Statistischer Wert

Statistischer Wert ist der Wert der Ware, den diese beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hat (Wert in Euro frei österreichische Grenze).

Statistischer Wert bei der Versendung/Ausfuhr:

  • endgültige Ausfuhrder vom Ausführer in Rechnung gestellte Preis adjustiert frei österreichische Grenze;
  • nach Lohnveredelungder beim Eingang bzw. bei der Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Anwendungsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren vom Grenzort beim Eingang bzw. bei der Einfuhr bis zum Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden;
  • von Waren durch Sublieferantender dem Hauptlieferanten in Rechnung gestellte Preis adjustiert frei österreichische Grenze.

Statistischer Wert beim Eingang/bei der Einfuhr:

Statistischer Wert ist der auf den Ausstellungspflichtigen bezogene Rechnungspreis für den Kauf der Ware, sofern dieser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren im Landverkehr, Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr frei Grenze des Erhebungs-/Wirtschaftsgebietes, im Seeverkehr CIF Entladehafen des Anwendungsgebietes und im Postverkehr frei Bestimmungspostamt umfasst, andererseits aber keine darüber hinausgehenden Vertriebskosten enthält. Zum Statistischen Wert gehören auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhebungs-/Wirtschaftsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Empfänger/Einführer diese Kosten zu tragen hat. In den Statistischen Wert dürfen keinesfalls die im Anwendungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Zölle oder Abschöpfungen sowie die Währungsausgleichsbeträge im Agrarhandel der EU einbezogen werden. Bei anders gestellten Rechnungspreisen ist der Statistische Wert der auf der Basis von Satz 1 umgerechnete Rechnungspreis.

Beim Eingang/bei der Einfuhr nach passiver Veredelung gilt als Statistischer Wert der bei der Versendung/Ausfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung und für die Beförderung der Waren vom Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr bis zum Grenzort beim Eingang/bei der Einfuhr entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

0.19. Versandverfahren

Gemeinschaftliches Versandverfahren:

Die Durchführung eines internen oder externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens (T1- oder T2-Verfahren).

Gemeinsames Versandverfahren:

Die Durchführung eines T1- oder T2-Verfahrens nach den Vorschriften des Übereinkommens zwischen der EU und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren in den Drittländern, welche Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

Verfahren mit Carnet-TIR.