Richtlinie des BMF vom 23.09.2022, 2022-0.671.970
gültig ab 23.09.2022
UP-4760, Arbeitsrichtlinie Jordanien

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;

3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;

4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss mit gewissen Einschränkungen eingehalten worden sein;

5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.

3.2. Präferenzzölle

Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern stufenweise abgebaut. Die Stufenpläne sind dem Anhang I bis IV (Seite 30 bis 55) des Abkommens zu entnehmen.

Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:26.09.2022
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Jordanien, PANEUROMED
Stammfassung:BMF-010310/0273-IV/7/2013
Systemdaten: Findok-Nr: 67707.9
aufgenommen am: 26.09.2022 14:50:21
Dokument-ID: 5c0f6677-32f9-4b1d-b342-10a957e9689c
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