Richtlinie des BMF vom 17.03.2010, BMF-010311/0026-IV/8/2010 gültig von 17.03.2010 bis 25.11.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen
  • 6.2. Persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände

6.2.1. Einfuhr

(1) Die Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen - ausgenommen von lebenden Exemplaren - durch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinschaft haben, sind von den Beschränkungen ohne weitere Bedingungen ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffende Person in die Gemeinschaft übersiedelt und die Exemplare, die zum ersten Mal in die EU eingeführt werden.

(2) Für die Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen - ausgenommen von lebenden Exemplaren - durch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben, gelten folgende Sonderregelungen:

1.Exemplare der im Anhang A angeführten Arten:

a)bei der erstmaligen Einfuhr in die Gemeinschaft bestehen keine Ausnahmen; sämtliche für die Einfuhr derartiger Exemplare erforderlichen Artenschutzpapiere (Einfuhrgenehmigung und (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes) sind beizubringen;

b)bei einer Wiedereinfuhr ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich, wenn die von einer Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorgelegt wird oder der Nachweis erbracht wird, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

2.Exemplare der im Anhang B angeführten Arten:

a)bei der erstmaligen Einfuhr in die Gemeinschaft ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich, wenn ein gültiges (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes und eine Kopie davon vorgelegt werden. Das Original des (Wieder-)Ausfuhrdokumentes ist unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/4, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln 3). Die Kopie ist von der Zollstelle zu bestätigen und der Partei zu retournieren. Wenn kein gültiges (Wieder-) Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes vorgelegt wird, weil das (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr von Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder von Haushaltsgegenständen die Ausstellung von Artenschutzdokumenten nicht vorsieht, genügt für die Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung, wobei in diesem Fall auch eine nachträgliche Ausstellung der Einfuhrgenehmigung möglich ist;

b)bei einer Wiedereinfuhr ist ebenfalls keine Einfuhrgenehmigung erforderlich, wenn die von einer Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) oder eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokumentes des (Wieder-)Ausfuhrlandes vorgelegt wird oder der Nachweis erbracht wird, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

3.Exemplare der in den Anhängen C oder D angeführten Arten sind von den Beschränkungen (ohne Einschränkung) ausgenommen.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Einfuhr folgender Waren des Anhangs B weder eine Einfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes erforderlich:

  • bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
  • pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
  • bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
  • bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
  • bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
  • bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.

(4) Eine Zusammenfassung dieser Ausnahmeregelung in Form einer tabellarischen Übersicht über die anzuwendenden Ausnahmeregelungen ist als Anlage 10 angeschlossen.

(5) Das CITES-Übereinkommen sieht als ein Instrument zur Verbesserung der Effizienz des Übereinkommens die Möglichkeit vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien oder das Ständige Komitee empfehlen, den Handel mit bestimmten Ländern auszusetzen, wenn eine ordnungsgemäße administrative und praktische Umsetzung des Übereinkommens in diesen Ländern nicht gewährleistet ist. Solche Empfehlungen können den gesamten Handel mit einem Vertragstaat oder nur den kommerziellen Handel mit einem Vertragstaat oder nur den Handel mit bestimmten Arten aus einem Vertragstaat betreffen. Die jeweils aktuelle Liste dieser Handelsaussetzungen ist auf der Homepage des Artenschutz-Sekretariates unter http://www.cites.org/eng/resources/ref/suspend.shtml abfragbar. Die Einfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen ist aus diesen Ländern nach Maßgabe dieses Abschnittes aber zulässig, sofern die Empfehlung nur den kommerziellen Handel ("all commercial trade") betrifft. Betrifft die Empfehlung den gesamten Handel ("all trade") oder bestimmten Arten, so gilt die Aussetzung des Handels auch für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände.

(6) Sofern eine Ausnahmeregelung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7339" anzugeben.

  • 3

    ) Zur Vermeidung von Rückfragen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in diesen Fällen auf den (Wieder-)Ausfuhrdokumenten des (Wieder-)Ausfuhrlandes zu vermerken, dass es sich um eine Abfertigung von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen gehandelt hat, für die keine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist.