Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 03.02.2014, BMF-010313/0010-IV/6/2014
gültig von 03.02.2014 bis 31.01.2016
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
- 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
1.1.9. Kombinierter Verkehr Straße - Schiene - Straße
(1) Bei Beförderungen im kombinierten Verkehr Straße - Schiene - Straße wird die Übernahme der Waren auf die Schiene auf einem Übernahmeschein oder einer zusammenfassenden Auflistung der Übernahmen von dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen bescheinigt. Im Anschluss an die Schienenbeförderung überprüft das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Bestimmungsbahnhofs die Gültigkeit der Sicherheitsleistung anhand der Angaben im Versandschein für die Gemeinschaft bzw. das Land, in dem die Ware von der Schiene auf die Straße übergeht. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem nachstehenden Abschnitt 1.1.9.1.
(2) Bei Sendungen des begleiteten kombinierten Verkehrs Straße - Schiene - Straße (Rollende Landstraße) nehmen die für den Versand- bzw. Bestimmungsbahnhof der Rollenden Landstraße zuständigen Zollstellen die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1 wahr.
1.1.9.1. Übernahme durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen
(1) Wenn eine im kombinierten Verkehr Straße - Schiene- Straße unter Verwendung eines oder mehrerer Versandscheine T1 oder T2 beförderte Warensendung
- von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in einen Bahnhof zwecks Umladung auf Eisenbahnwagen übernommen
und
- über das Gebiet eines Drittlands einschließlich der EFTA-Länder oder nach einem EFTA-Land oder von einem EFTA-Land aus weiterbefördert wird,
bescheinigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Übernahme auf einem ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck, wobei gegebenenfalls für jede Abgangsstelle ein Vordruck auszustellen ist.
(2) Dieser Vordruck kann bestehen aus:
- einem Übernahmeschein (adaptierter TC 10-Grenzübergangsschein);
- einer zusammenfassenden Auflistung der Übernahmen, die täglich oder spätestens alle zwei Tage zu erstellen ist;
dabei ist für jede verschiedene Abgangsstelle, die in der Liste genannt ist, eine Ausfertigung zu erstellen.
(3) Dieser Vordruck enthält folgenden Vermerk:
"ÜBERNAHME - BAHN"
Er enthält ferner:
- die Kennzeichnung des Beförderungsmittels (beispielsweise Straßenfahrzeug oder Behälter);
- die Angabe der Art (T1 oder T2) und der Nummer(n) des oder der die Sendung begleitenden Versandscheine(s) T;
- die Angabe der Abgangsstelle und des Abgangslandes.
(4) Die Übereinstimmung dieser Angaben mit den entsprechenden Angaben auf dem oder den die Sendung begleitenden gemeinschaftlichen Versandscheinen wird mit dem auf dem Vordruck angebrachten Tagesstempel des Versandbahnhofes bescheinigt.
(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Versandbahnhof übermittelt die Übernahmescheine und/oder die zusammenfassenden Auflistungen unverzüglich der für den Versandbahnhof zuständigen Zollstelle.
1.1.9.2. Überprüfung der Sicherheitsleistung beim Übergang Schiene/Straße
a) Im Eisenbahnverkehr zurückgelegte Teilstrecke
Wenn eine im kombinierten Verkehr Straße - Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Versandscheine T1 oder T2 beförderte Warensendung von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert wird, haften das Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.
b) Straßengüterverkehr im Anschluss an den Eisenbahnverkehr - Verfahren
Wenn eine im kombinierten Verkehr Straße - Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Versandscheine T1 oder T2 beförderte Warensendung im Bestimmungsbahnhof eintrifft, prüfen die Eisenbahndienststellen dieses Bahnhofs anhand der Angaben in diesen Papieren die Gültigkeit der Sicherheitsleistung für das Land, das durch die Beförderung unmittelbar nach dem Abladen im Anschluss an die im Eisenbahnverkehr zurückgelegte Teilstrecke berührt wird.
Bei dieser Prüfung beschränken sich die Eisenbahndienststellen darauf, das Feld 52 der die Sendung begleitenden Versandscheine T1 oder T2 zu kontrollieren und zu prüfen, ob in diesem Feld das Wort "Sicherheit" durch einen der folgenden Codes ergänzt ist:
0 (Freistellung von der Sicherheitsleistung für das gemeinschaftliche Versandverfahren)
3 (Barsicherheit)
7 (Freistellung von der Sicherheitsleistung zwischen der Abgangsstelle und der ersten Grenzübergangsstelle)
8 (Freistellung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen - diese Freistellung gilt nicht in den EFTA-Ländern);
ob in diesem Feld die Worte "nicht gültig für" durch die Angabe eines oder mehr Länder ergänzt sind, für die die Sicherheit nicht gültig ist. Zur Angabe der Vertragsparteien, für die die Sicherheit nicht gültig ist, sind folgende Kurzbezeichnungen zu verwenden:
Ländercode der Vertragsparteien Vertragspartei:
Abkürzung
Europäische Gemeinschaft
EG
Schweiz
CH
Norwegen
NO
Island
IS
Andorra
AD
San Marino
SM
Türkei
TR
Enthält das Feld 52 des Versandscheines
- den Code 3 oder den Code 7
oder
- den Code 0 oder den Code 8 und wird die Beförderung im Anschluss an die im Eisenbahnverkehr zurückgelegte Teilstrecke im Gebiet eines EFTA-Landes fortgesetzt
oder
- den Code 9 und wird die Beförderung im Anschluss an die im Eisenbahnverkehr zurückgelegte Teilstrecke in einem anderen Gebiet als Island oder Norwegen fortgesetzt,
oder
- die Angabe, die Sicherheit für das Land, in dem die Beförderung im Anschluss an die im Eisenbahnverkehr zurückgelegte Teilstrecke fortgesetzt wird, nicht gültig ist,
so hält das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sendung im Bestimmungsbahnhof zurück und ersucht die nächstgelegene Zollstelle, tätig zu werden.