Richtlinie des BMF vom 23.02.2011, BMF-010313/1029-IV/6/2010 gültig von 23.02.2011 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren

1.1.11. Behandlung von Umschließungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren

1.1.11.1. Allgemeines

(1) Waren und ihre Umschließungen sollen grundsätzlich in einem einzigen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden. Lediglich bei Mischsendungen sind Ausnahmen geboten [siehe nachstehenden Abschnitt 1.1.11.3. Absatz 5].

(2) Haben Waren einen anderen zollrechtlichen Status als ihre Umschließungen und sollen sie entweder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, so ist nach den nachfolgenden Weisungen zu verfahren.

1.1.11.2. Begriffsbestimmung von Umschließungen

(1) Als Umschließungen gelten:

  • Behältnisse,
  • Verpackungen,
  • Paletten
  • und dergleichen.

(2) Ausgenommen sind jedoch Behälter im Sinne der Art. 557 ZK-DVO (siehe hiezu Abschnitt 1.1.1.3.2.).

(3) Zu den Umschließungen gehören sämtliche Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft als Umschließungen verwendet worden sind, insbesondere

a) Behältnisse für die innere oder äußere Verpackung von Waren,

b) Unterlagen für das Einrollen, Falten oder die Befestigung von Waren.

(4) Loses Verpackungsmaterial (Stroh, Papier, Glasfasern, Holzspäne usw.) fällt jedoch nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(5) Als Paletten gelten Vorrichtungen, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsatzrahmen versehen sein.

1.1.11.3. Behandlung von Umschließungen

(1) T1-Waren in T1-Umschließungen

Für die Waren und ihre Umschließungen ist ein einziger Versandschein T1 auszustellen.

(2) T1-Waren in Gemeinschaftsumschließungen(*)

(*) Anmerkung : Als Gemeinschaftsumschließungen gelten auch Umschließungen, die normalerweise im Rahmen des Verfahrens T2 zu befördern sind.

In allen Fällen ist für die Waren und ihre Umschließungen ein einziger Versandschein T1 auszustellen.

(3) In Art. 91 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit Art. 340c Abs. 3 ZK-DVO (*) genannte Gemeinschaftswaren in T1-Umschließungen.

(*) Anmerkung : Waren, die zwar Gemeinschaftswaren sind, jedoch einer ihrer Ausfuhr in ein Drittland erforderlich machenden Gemeinschaftsmaßnahme unterzogen werden und für die die entsprechenden Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt sind.

Für die Waren und ihre Umschließungen ist ein einziger Versandschein T1 auszustellen.

Bei Überführung solcher Waren in den zollrechtlich freien Verkehr anstelle ihrer vorgesehenen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft kann die Gemeinschaftsbehandlung nur auf Vorlage eines nachträglich ausgestellten Versandpapiers T2L gewährt werden.

Abgesehen von der etwaigen Rückzahlung der Erstattung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse kann dieses Versandpapier T2L nur nach Zahlung des für die Umschließungen geltenden Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs ausgestellt werden.

(4) Gemeinschaftswaren(*) in T1-Umschließungen

(*) Anmerkung : Als Gemeinschaftswaren gelten auch Waren, die normalerweise im Rahmen des Verfahrens T2 zu befördern sind.

a) Bei Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aa) Ausfuhr in Drittländer, andere als EFTA-Länder

Für diese Umschließungen ist ein Versandschein T1 auszustellen, um zu vermeiden, dass für diese bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Unrecht die Gemeinschaftsbehandlung gewährt wird.

Dieser Versandschein muss nachstehenden Vermerk tragen: "Gemeinschaftswaren"

ab) Ausfuhr in ein EFTA-Land

Für die Waren und ihre Umschließungen ist nur ein einziger Versandschein T1 auszustellen. Dieser Versandschein hat die Vermerke "Gemeinschaftswaren" und "Umschließungen T1" zu tragen.

b) Bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat in den in Art. 163 Abs. 2 Buchstabe a ZK in Verbindung mit Art. 340c Abs. 2 ZK-DVO und Art. 165 ZK in Verbindung mit Art. 340c Abs. 1 ZK-DVO, Art. 419 Abs. 7 ZK-DVO und Art. 434 Abs. 9 ZK-DVO genannten Fällen.

Für die Waren und ihre Umschließungen ist nach Zahlung des für die Umschließungen geltenden Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs ein einziger Versandschein T2 auszustellen.

Falls der Beteiligte den für die Umschließungen geltenden Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht entrichten möchte, hat der Versandschein T2 nachstehenden Vermerk zu tragen: "T1-Umschließungen"

c) Bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat in anderen als in den in Buchstabe b) genannte Fällen (dh. für die Gemeinschaftswaren ist ein gemeinschaftliches Versandverfahren nicht zulässig)

Nach Zahlung des für die Umschließungen geltenden Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs ist kein Versandschein T auszustellen.

Falls der Beteiligte den für die Umschließungen geltenden Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht entrichten möchte, sind diese in das T1-Verfahren zu überführen.

(5) Mischsendungen

a) Sendungen mit Waren im Rahmen des T1-Verfahrens und Waren im Rahmen der T2-Verfahren in einer Umschließung

Je nach dem Status des Inhalts sind getrennte Versandanmeldungen T zu verwenden. In Feld 31 sind die Mengen der Teilsendungen sowie im oberen Teil des Feldes die Bezeichnung und die Nummern der für diese Mischsendungen noch ausgestellten Versandscheine T anzugeben. Die Versandscheine haben nachstehenden Vermerk zu tragen: "Gemeinschaftliche Umschließungen"

Befindet sich die Mischsendung jedoch in einer T1-Umschließung, so ist für die Waren und ihre Umschließungen nur ein Versandschein T1 auszustellen.

b) Mischsendungen mit Waren im Rahmen des T1-Verfahrens und mit Waren, die nicht unter das Versandverfahren fallen, in einer Umschließung

Ein einziger Versandschein T1 ist zu verwenden. Im Feld 31 sind die Mengen und die Beschaffenheit der Teilsendungen, die sich im T1-Verfahren befinden, zu vermerken, sowie der nachstehende Vermerk anzubringen: "Nicht im Versandverfahren befindliche Waren"