Richtlinie des BMF vom 09.02.2021, 2021-0.083.823 gültig ab 09.02.2021

UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

5. Ursprungserzeugnisse

5.1. Grundsätzliches

Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Anhang II dieses Abkommens (siehe ab Seite 1803) enthalten.

5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs

Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.

5.1.2. Gebiet der EU

Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes

In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.

Eine Ware kann unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten nur dann Ursprungserzeugnis werden, wenn die im Herstellungsland durchgeführte Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung) hinausgeht.

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.

5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs

Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.

5.2. Allgemeine Vorschriften

Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

5.3. Ursprung durch Kumulierung

5.3.1. Grundsätzliches

Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Vertragsstaates bzw. eines Landes der Präferenzzone sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.1.1. Kumulierung in der EU

Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika gelten als Vormaterialien mit Ursprung in EU, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

5.3.1.2. Kumulierung in den unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas

1.Vormaterialien mit Ursprung in der EU gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

2.Vormaterialien mit Ursprung in Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru oder Venezuela als Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.
Damit diese Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern

a)die in Zentralamerika vorgenommene Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien über eine Minimalbehandlung hinausgeht,

b)die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse von Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru oder Venezuela sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen derartige Vormaterialien direkt in die EU ausgeführt würden, und

c)geltende Regelungen zwischen den unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas und den zuvor unter b) angeführten Ländern angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit ermöglichen, die die vollständige Umsetzung der vorstehenden Bestimmungen, der Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen des Nachweises der Ursprungseigenschaft sowie Bestimmungen über die Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gewährleisten.

Die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem unter b) aufgeführten Land in einen unterzeichnenden Staat Zentralamerikas zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, wird durch einen Ursprungsnachweis erbracht, mit dem diese Vormaterialien direkt in die EU ausgeführt werden könnten.

Der Nachweis der nach vorstehenden Bestimmungen erworbenen Ursprungseigenschaft von in die EU ausgeführten Erzeugnissen wird durch eine WVB EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung erbracht, die im ausführenden Land nach Maßgabe des Anhanges II dieses Abkommens ausgestellt oder ausgefertigt wurde. Diese Nachweise müssen den Vermerk "Kumulierung mit [Name des Landes]" tragen.

5.3.1.3. Kumulierung mit anderen Ländern

Auf Antrag eines Staates Zentralamerikas oder der EU gelten Vormaterialien mit Ursprung in Mexiko, Südamerika oder der Karibik (nachstehend als "Nichtvertragspartei" bezeichnet) als Vormaterialien mit Ursprung in einem unterzeichnenden Staat Zentralamerikas bzw. in der EU, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.

Damit die vorstehend genannten Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern

a)die in den unterzeichnenden Staat Zentralamerikas oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht,

b)die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer Nichtvertragspartei sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen die derartigen Vormaterialien direkt in die EU ausgeführt würden,

c)die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer Nichtvertragspartei sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen die derartigen Vormaterialien direkt in nach Südamerika ausgeführt würden,

d)Zentralamerika, die EU und das andere Land oder die anderen Länder über eine Regelung für angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit verfügen, welche die vollumfängliche Umsetzung dieses Absatzes wie auch der Bescheinigung und der Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gewährleistet.

Diese Kumulierung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

1.Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 zwischen der Nichtvertragspartei und den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bzw. der EU in Kraft sind. Diese Kumulierung gilt zwischen den Parteien, für die diese Abkommen in Kraft sind,

2.Kumulierungsbestimmungen, die den vorgenannten gleichwertig sind und in den unter Z 1. genannten Abkommen enthalten sind, damit die Gegenseitigkeit der Kumulierungsbestimmungen in den Staaten Zentralamerikas, der EU bzw. der Nichtvertragspartei zum Tragen kommt und

3.Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kumulierung im Amtsblatt der EU (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren in den Amtsblättern der Staaten Zentralamerikas und der Nichtvertragsparteien veröffentlicht wurden.

5.3.2. Drittlandsmaterialien

Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.

5.3.3. Andorra

Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von den unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

Anhang II des Abkommens (Ursprungsregeln) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

5.3.4. San Marino

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

Anhang II des Abkommens (Ursprungsregeln) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.