Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.1. Fondsbuchhaltung
- 2.1.2. Erträge
- 2.1.2.2. Außerordentliche Erträge
2.1.2.2.2. Derivative Produkte
2.1.2.2.2.1. Allgemeines
Regelungen betreffend derivative Produkte finden sich in § 21 InvFG 1993 und in den entsprechenden Fondsbestimmungen. Darunter fallen insbesonders Optionsgeschäfte und Terminkontrakte (Futures). Zu Hebelprodukten Turbo-Zertifikaten siehe EStR 2000 Rz 6197b. Die einzelnen abgeschlossenen Kontrakte sind lückenlos, richtig, geordnet und zeitnah zu erfassen. Auf Grund des Tageswertprinzips bei Investmentfonds sind sämtliche Chancen und Risiken aus derartigen Geschäften täglich zu ermitteln und bei der Bewertung des Fondsvermögens zu berücksichtigen. Realisierte Kursgewinne bilden Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 InvFG 1993. Verluste aus Transaktionen mit derivativen Produkten wird die Kapitalanlagegesellschaft ohnedies zu Lasten des Fondsvermögens verbuchen.
2.1.2.2.2.2. Optionsgeschäfte
Im Rahmen von Optionsgeschäften werden Verträge abgeschlossen, die dem Optionsberechtigten ein Optionsrecht einräumen, durch einseitige Willenserklärung innerhalb einer bestimmten Frist ein fest bestimmtes Vertragsverhältnis herbeizuführen. Eine "Call-Option" ist das Recht, einen bestimmten Vermögensgegenstand zu einem festgelegten Preis innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen, eine "Put-Option" ist das korrespondierende Recht zu verkaufen. Dabei zahlt der Optionsinhaber dem Stillhalter eine Stillhalteprämie, die in einer Buchhaltung zunächst zu aktivieren ist.
Wird die Option ausgeübt, so führt die Stillhalteprämie zu Anschaffungsnebenkosten (Call Option) oder zu einer Minderung des Veräußerungserlöses (Put Option). Wird ein Optionsrecht während seiner Laufzeit veräußert, entstehen Substanzgewinne (Substanzverluste). Ergebnisse aus Optionsgeschäften (Glattstellung, Rückkauf oder Verfall) stellen stets Substanzgewinne (Substanzverluste) dar.
Dabei sind Substanzgewinne aus Optionen, die mit einem Forderungswertpapier unterlegt sind, den Substanzgewinnen aus Forderungswertpapieren zuzuordnen, Optionen, die mit anderen Wertpapieren als Forderungswertpapieren unterlegt sind, den Substanzgewinnen aus anderen Wertpapieren zuzuordnen. Bei Devisensicherungsgeschäften (Devisentermingeschäft, Devisenoption oder Währungsterminkontrakt) bestehen keine Bedenken, wenn die Aufteilung am Ende des Fondsgeschäftsjahres im Verhältnis der Vermögenszusammensetzung des Fonds zum Geschäftsjahresende in Bezug auf Fremdwährungsanleihen und Fremdwährungsaktien vorgenommen wird.
Wird ein bereits begründetes Optionsrecht entgeltlich erworben, handelt es sich dabei um einen aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstand. Die beim Kauf zu entrichtende Zahlung entspricht den Anschaffungskosten.
2.1.2.2.2.3. Finanzterminkontrakte - Futures
Derartige Kontrakte sind als schwebende Beschaffungs- bzw. Absatzgeschäfte zu betrachten und scheinen daher in der Buchhaltung des Investmentfonds nicht auf. Gewinne oder Verluste daraus werden im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung als Substanzgewinne bzw. Substanzverluste gebucht und nicht auf dem zur Ausschüttung vorgesehenen Ertragskonto belassen. Die vom Fonds zu leistenden Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Futures sind grundsätzlich aufwandswirksam zu erfassen. Wenn jedoch diese Aufwendungen einzelnen Geschäften direkt zugerechnet werden können, sind die Aufwendungen mit den Gewinnen oder Verlusten aus Futures-Kontrakten zu saldieren.