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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

3. Sondervorschriften für ausländische Fonds

3.1. Allgemeines

3.1.1. Rechtsgrundlage der Besteuerung

250

Zentrale Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Anteilen an ausländischen Investmentfonds sind § 42 InvFG 1993 und § 42 ImmoInvFG. Zweck dieser Normen ist sowohl die steuerliche Gleichstellung von ausländischen Investmentfonds, die inländischen vergleichbar sind, als auch die steuerliche Erfassung von Anteilen an Investmentfonds, deren Errichtung und Vertrieb im Inland auf Grund des geltenden inländischen Rechts nicht zulässig ist. Es sollen jedoch auch andere ausländische Veranlagungsformen steuerlich wie inländische Investmentfonds erfasst werden, sofern sie den österreichischen Investmentfonds ähnlich sind.

251

Systematisch sind § 42 InvFG 1993 und § 42 ImmoInvFG Spezialnormen zu § 40 InvFG 1993 und § 40 ImmoInvFG. § 40 InvFG 1993 und § 40 ImmoInvFG gelten daher auch für Anteile an ausländischen Investmentfonds, soweit in § 42 InvFG 1993 und § 42 ImmoInvFG keine gesonderte Regelung getroffen ist. § 42 ImmoInvFG verweist im Wesentlichen auf § 42 InvFG 1993.

3.1.2. Prinzipien

252

Aus § 42 Abs. 1 InvFG 1993 und § 42 ImmoInvFG ist auf Grund der darin normierten Unbeachtlichkeit der Rechtsform abzuleiten, dass durch alle ausländischen Investmentfonds - unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Konstruktion - steuerlich durchgegriffen wird. Gleich wie bei inländischen Investmentfonds werden alle den ausländischen Investment- und Immobilienfonds zugeflossenen Erträge bzw. die gemäß 42 Abs. 2 InvFG 1993 pauschal ermittelte Besteuerungsgrundlage steuerlich dem Anteilinhaber direkt zugerechnet. Ebenso finden alle in den Abschnitten 1 und 2 dargelegten Prinzipien Anwendung, soweit sich aus den nachstehenden Ausführungen nichts anderes ergibt.