Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 8
  • Abschnitt 4 Zollschuld und Abgabenerhebung
Artikel 450c

(1) Wird das Verfahren nicht erledigt, haben die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats den Bürgen innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Versandanmeldung über die Nichterledigung des Versandverfahrens zu unterrichten.

(1a) Wird das Verfahren nicht erledigt, haben die nach Artikel 215 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinschaftliche Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muss Nummer, Datum und Abgangsstelle der Versandanmeldung, den Namen des Hauptverpflichteten und die auf dem Spiel stehenden Beträge enthalten.

(2) Erfolgt eine der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.

(3) Wurde eine der vorgenannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung der Zollschuld oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.