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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen
Unterabschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für alle Waren
Artikel 40
Ist in den Listen der Anhänge 10 und 11 zu dieser Verordnung angegeben, dass der Ursprung erworben wird, wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, so wird dieser Vomhundertsatz wie folgt berechnet:
- Der Begriff "Wert" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem Land, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgt, für diese Vormaterialien gezahlt worden ist.
- Der Begriff "Ab-Werk Preis" bezeichnet den Preis ab Werk der hergestellten Ware abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn diese Ware ausgeführt wird.
- Der "aufgrund der Montagevorgänge erworbene Wert" ist der Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten.