Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009 gültig von 14.12.2009 bis 28.05.2013

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 42 ANHÄNGE

42.3a Steuerliche Behandlung von Zahlungen an österreichische Beamte, die in Twinning- (und ähnlichen) Projekten tätig sind

1406a

Die an einem Twinning-Projekt beteiligten Mitgliedstaaten (MS) müssen sich vertraglich verpflichten, die verbindlichen Ergebnisse zu erzielen. Erst nachdem der Mitgliedstaat diese Verpflichtung eingegangen ist, stellt die Kommission Mittel für die Deckung der Kosten des MS bereit.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für Twinning (National Contact Point for Twinning - NCP), die als ausschließlicher Gesprächspartner für die Kommission fungiert.

Österreichische Kontaktstellen:

  • Österreichisches Normungsinstitut (ON)
  • Österreichische Bundesforste AG
  • Statistik Österreich
  • Energieverwertungsagentur E.V.A. (Austrian Energy Agency)
  • Umweltbundesamt GmbH
  • Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG)
  • Austrian Center for the Promotion of Legal Competence in Eastern Europe and Central Asia (CLC) (Verein zur Förderung der rechtlichen Ostkompetenz Österreichs)
  • AustriaWirtschaftsserviceGesellschaft (formerly: Finanzierungsgarantiegesellschaft)
  • European Recovery Programme-Fonds (ERP-Fonds)
  • Federal Computing Center Ltd./Bundesrechenzentrum GmbH
  • Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte
  • Institute for Advanced Studies
  • Federal TÜV Austria
  • AEI Agency for European Integration and Economic Development
  • Agrarmarkt Austria
  • The Computing Center for land, wood and water issues
  • Austrian Agency for Health and Food Safety (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit)
  • Austrian Research Promotion Agency (FFG)
  • Austrian Wine Control Authority
  • Austrian Association for Agricultural and Environmental Research (AAER)
  • Austrian Federal Wine Laboratory
  • Austrian Federal Vine and Wine Research Institute
  • Austrian Federal Institute of Agricultural Economics
  • Austrian Federal Research and Training Centre for Forests, Natural Hazards and Landscape
  • Institute for Economic Promotion of the Austrian Federal Economic Chamber
  • Burgenländischer Müllverband
  • Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich
  • Austrian Chamber of Agriculture (and its regional Chambers)
  • Via Donau
  • ÖGUT - Austrian Society for Environment and Technology
  • BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
  • E-Control
  • Austriatech
  • Neustart

In der Regel handelt es sich bei den Experten aus Mitgliedstaaten um nach dem Beamtenrecht beschäftigte öffentliche Bedienstete. Dabei ist zwischen Kurzzeitexperten (Einsätze kurzer und mittlerer Dauer) und ständigen Twinning-Beratern zu unterscheiden.

Experten im Kurzzeiteinsatz

Der finanzielle Beitrag des EU-Programms zu den Personalkosten für Einsätze kurzer und mittlerer Dauer von öffentlichen Bediensteten oder diesen gleichgestellten Kräften beläuft sich auf 250 Euro pro Tag.

Weiters haben diese Experten Anspruch auf eine Zulage (Tagegeld) zur Deckung der Kosten für Hotel, Verpflegung und Beförderungsleistungen vor Ort (innerstädtisch und vom/zum Flughafen). Die Höhe der Tagegelder richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Einsatzes auf der Website des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid (http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/per_diems/index_en.htm) angegebenen Tagegeldsatz.

Ständige Twinning-Berater - Resident Twinning Advisers (RTA)

Der RTA erhält während seiner/ihrer Entsendung weiterhin seine normalen Bezüge des betreffenden Mitgliedstaats.

Die RTA erhalten während der gesamten Dauer ihrer Entsendung eine Zulage in Höhe von 50% der vorstehend genannten Tagegeldsätze.

Zusätzlich zu seinen normalen Bezügen erhält der RTA:

  • Eine Haushaltszulage, die von der Kommission für die gesamte Dauer der Entsendung ohne Anpassung festgelegt wird.

Außerdem werden folgende Posten (gegen Zahlungsnachweis) auf der Grundlage einer für alle MS geltenden Skala erstattet:

  • Mietkosten für die Unterkunft,
  • Schulgeld, wenn der RTA von seinen/ihren Kindern begleitet wird;
  • An- und Abreisekosten zu Beginn und am Ende der Entsendung;
  • Umzugskosten (bei Familien für den gesamten Haushalt, bei Einzelpersonen begrenzt);
  • Ab dem zweiten Monat der Projektdurchführung monatliche Zulage für Heimreisen in den betreffenden MS, sofern dem Projekt keine Kosten für begleitende Familienmitglieder in Rechnung gestellt wurden.
  • Kranken- und Unfallversicherung

Entgelte der nationalen Kontaktstelle an öffentlich Bedienstete, die im Auftrag ihrer Dienststelle für die nationale Kontaktstelle tätig werden

Zuordnung und steuerliche Erfassung

  • Derartige Entgelte sind als solche anzusehen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zufließen (entweder unmittelbar gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 oder auf Grund der Spezialbestimmung des § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988) und stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Dabei ist es unmaßgeblich, wo der Bedienstete seine Tätigkeit verrichtet. Auch im Falle einer Entsendung ins Ausland liegen in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor.
  • Soweit diese Entgelte von der Dienststelle als Arbeitgeber ausgezahlt werden, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug.
  • Soweit die Entgelte von der Kontaktstelle ausgezahlt werden und den Charakter einer Abkürzungszahlung haben (sinngemäße Anwendung der LStR 2002 Rz 963 ff), unterliegen sie ebenfalls dem Lohnsteuerabzug durch die Dienststelle als Arbeitgeber.
  • Soweit die Entgelte von der Kontaktstelle ausgezahlt werden und keine Abkürzungszahlung vorliegt, die Dienststelle als Arbeitgeber somit unter anderem keine Kenntnis über den Umfang der Zahlung hat (sinngemäße Anwendung der Rz 963 ff), stellen die Einkünfte Arbeitslohn von dritter Seite dar und sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom Empfänger der Entgelte zu erklären (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) und im Veranlagungsweg zu erfassen (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).

Umfang der steuerpflichtigen Einnahmen, Werbungskostenabzug

  • Alle empfangenen Entgelte, ausgenommen jene, die der Arbeitgeber nach § 26 EStG 1988 auszahlt, sind grundsätzlich steuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, unter welchem Titel sie geleistet werden. Auch so genanntes Tagesgeld oder nach EU-Bestimmungen ausgezahlte pauschalierte Reisekostenersätze unterliegen der Besteuerung. Mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehende Aufwendungen können als Werbungskosten nach den Bestimmungen des § 16 EStG 1988 geltend gemacht werden.
    Wird zB vom Verein ein pauschales Tagesgeld (auch auf Grund von EU-Bestimmungen) ausgezahlt, dann liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Bezug vor, als Werbungskosten können zB die tatsächlichen Kosten der Nächtigung und des Frühstücks sowie allenfalls ein Tagesgeld gemäß den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 abgezogen werden.
  • Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 können nur vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Die Bestimmungen des § 26 EStG 1988 sind auf Arbeitslohn von dritter Seite nicht anwendbar.

Entgelte der Kontaktstelle an andere Personen, die für die Kontaktstelle tätig werden

Bei Entgelten an andere Personen als öffentlich Bedienstete, die im Auftrag ihrer Dienststelle für die Kontaktstelle tätig werden, bzw. öffentlich Bedienstete im Ruhestand oder Karenz, ist die Zuordnung zu den Einkünften nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen. Sofern keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen (Dienstverhältnis), liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (freier Dienstvertrag, Werkvertrag). Steht die leistende Person in einem Dienstverhältnis zur Kontaktstelle können von der Kontaktstelle als Arbeitgeber steuerfreie Kostenersätze (zB Tagesgelder für Auslandsdienstreisen) nach den Bestimmungen des § 26 EStG 1988 geleistet werden. Alle anderen Entgelte sind unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung (Kostenersatz, Taggeld, Reiseentschädigung usw.) steuerpflichtig. Der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 4 oder 16 EStG 1988.

DBA-rechtliche Beurteilung

Auf Basis der oben stehenden Ausführungen ergibt sich für Zwecke der Anwendung eines DBA folgendes Grundschema, wobei je nach konkret anzuwendendem DBA im Einzelfall Abweichungen möglich sind:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit öffentlich Bediensteter (DBA-rechtlich öffentlicher Dienst): Nach dem regelmäßig in den DBA dafür vorgesehenen Kassenstaatprinzip bleibt das Besteuerungsrecht Österreichs uneingeschränkt bestehen (Art. 19 Abs. 1 OECD-MA).
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anderer als öffentlich Bediensteter (DBA-rechtlich Einkünfte aus unselbständiger Arbeit): Nach Maßgabe der in den einzelnen DBA zT unterschiedlich gefassten "183-Tage-Klausel" erhält der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht (Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA).
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, allenfalls aus selbständiger Arbeit (DBA-rechtlich Unternehmensgewinne bzw. selbständige Arbeit): Nach der regelmäßig in den DBA vorgesehenen Betriebsstättenregel erhält der Tätigkeitsstaat insoweit ein Besteuerungsrecht, als für diese Tätigkeit eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung besteht (Art. 7 bzw. Art. 14 alt iVm Art. 5 OECD-MA).