Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 15.06.2008

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

2 Einkommen (§ 2 EStG 1988)

2.1 Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988)

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Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend.

Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise:

  • Erbschaften;
  • Schenkungen, soweit sie nicht belohnende Schenkungen innerhalb einer Einkunftsquelle darstellen;
  • Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die Vergabe der Preise die Auslosung der Gewinner unter zahlreichen richtigen Einsendungen maßgebend ist (Kreuzworträtsel usw.); dagegen gehören Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury zuerkannt werden, zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 (zB Architektenwettbewerb). Preise, die außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen oder seines Schaffens gewährt werden, fallen nicht unter die Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 (zB Nobelpreis, Literaturpreise). Dasselbe gilt für Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (zB bei einem Fernsehquiz).
  • Finderlohn;
  • Schmerzengeld, ausgenommen in Rentenform, siehe Rz 1061;
  • Zeugengebühren (VwGH 14.2.1986, 86/17/0023);
  • Private Schadensversicherungen, sofern nicht in Rentenform;
  • Veräußerung von Privatvermögen außerhalb der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988.