Richtlinie des BMF vom 12.03.2012, BMF-010313/0056-IV/6/2012 gültig von 12.03.2012 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren

1.1.10. Vereinfachungsmaßnahmen gemäß § 62 ZollR-DG

(1) Für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, genügt die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter.

(2) Das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Zollamt kann Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter.

(3) Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, gelten als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet.

(4) Eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit gilt auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung.

(5) Die Zollstelle kann bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, dass Zollvorschriften verletzt werden könnten.

(6) Somit gelten neben den CIM Frachtbriefen auch EBG Frachtbriefe als Versandscheine. Wegen der zollamtlichen Behandlung der Frachtbriefe siehe Abschnitt 1.1.8.1. Absatz 2.