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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
- 3.3. Weißer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
3.3.2. Im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person
3.3.2.1. Allgemeines
Siehe Rz 177 f.
3.3.2.2. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge)
Siehe Rz 179 ff.
3.3.2.3. Substanzgewinne
Substanzgewinne sind unabhängig davon, ob sie durch den Verkauf von Forderungswertpapieren resultieren oder nicht in voller Höhe steuerpflichtig.
3.3.2.4. Sonstige Erträge
Siehe Rz 87.
3.3.2.5. Ertragsausgleich
Siehe Rz 286 ff.
3.3.2.6. Tatsächliche Ausschüttungen
Siehe Rz 355 f
3.3.2.7. Ausschüttungsgleiche Erträge
Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142, hinsichtlich der steuerlichen Behandlung siehe Rz 312.
Zur Sicherungsteuer siehe Rz 368.
Zum Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge siehe Rz 47 ff und Rz 293 ff.
3.3.2.8. Kapitalertragsteuer
Siehe Rz 362 ff.
3.3.2.9. Endbesteuerung
Der Kapitalertragsteuerabzug von den gesamten tatsächlichen Ausschüttungen ist mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden (§ 97 Abs. 1 EStG 1988).
3.3.2.10. EU-Quellensteuer
Zur Erhebung der EU-Quellensteuer auf tatsächliche Ausschüttungen und auf ausschüttungsgleiche Erträge siehe die Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer, Rz 64 bis Rz 69.
3.3.2.11. Sicherungssteuer
siehe Rz 368 ff.
3.3.2.12. Darstellung in Tabellenform
Besteuerung von weißen Fonds |
|||||
|
|||||
Ausschüttung |
|||||
Steuerpflicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteueranrechnung |
|
gesamte Ausschüttung |
ja |
ja |
25% |
ja |
nein |
ausschüttungsgleicher Ertrag |
|||||
Steuerpflicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteueranrechnung |
|
Zinsen Inland |
ja |
nein 1) |
25% |
ja 2) |
--- |
Zinsen Ausland |
ja |
nein 1) |
25% |
ja 2) |
Veranlagung |
Dividenden Inland |
ja |
ja (indirekt) |
25% |
ja 2) |
--- |
Dividenden Ausland |
ja |
nein 1) |
25% |
ja 2) |
Veranlagung |
Substanzgewinne Anleihen |
ja |
nein |
Tarif |
--- |
--- |
Substanzgewinne Aktien |
ja |
nein |
Tarif |
--- |
--- |
sonstige Erträge |
ja |
nein |
Tarif |
--- |
--- |
Sicherungssteuer |
|||||
Wert gemäß § 42 Abs. 4 |
ja 3) |
ja |
25% |
nein 4) |
--- |
1) Die Versteuerung erfolgt mittels Veranlagung gemäß § 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988.
2) Tarifveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 ist auf Antrag möglich.
3) Bei Unterlassen der Beibringung einer Bestätigung der Offenlegung.
4) Die Sicherungssteuer ist auf die Einkommensteuerschuld im Rahmen der Veranlagung in voller Höhe anrechenbar.