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Richtlinie des BMF vom 01.07.2020, 2020-0.459.245 gültig ab 01.07.2020

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Anhang B Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Titel II Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen

Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Datenanforderungen

Gruppe 1 - Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)

1/1.Art der Anmeldung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der vorgesehene Unionscode.

1/2.Art der zusätzlichen Anmeldung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der vorgesehene Unionscode.

1/3.Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der vorgesehenen Unionscode.

1/4.Formblätter

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke) anzugeben. Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit "1/3", der erste Vordruck IM/c mit "2/3" und der zweite Vordruck IM/c mit "3/3" zu kennzeichnen.

Werden für die papiergestützte Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

1/5.Ladelisten

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind, (in Ziffern) anzugeben.

1/6.Positionsnummer

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, D1, D2, E1, E2, F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G4, G5, H1 bis H6H7 und I1: (*)

Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, in der summarischen Anmeldung, in der Meldung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten C2 und I2:

Den Waren bei der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders zugewiesene Positionsnummer.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F4c:

Den Waren in der betreffenden CN23 zugewiesene Positionsnummer.

1/7.Indikator für besondere Umstände

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte A2:

Angabe der vom Anmelder geltend gemachten besonderen Umstände anhand der vorgesehenen Codes.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1a bis F1d, F2a bis F2d, F3a, F3b, F4a bis F4d und F5:

Angabe des Datensatzes der betreffenden summarischen Eingangsanmeldung oder einer vom Anmelder eingereichten Kombination von Datensätzen anhand der vorgesehenen Codes.

1/8.Unterschrift/Authentifizierung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der jeweiligen Zollanmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhr-/Versendungs-/Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

1/9.Positionen insgesamt

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Alle Positionen von in der Anmeldung oder im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldeten Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einer Anmeldung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut "X" in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs gemeinsam sind.

1/10.Verfahren

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

1/11.Zusätzliches Verfahren

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Die einschlägigen Unionscodes oder die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes für das zusätzliche Verfahren sind anzugeben.

Gruppe 2 - Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen

2/1.Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 und A2:

Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die in die vorübergehenden Verwahrung oder in eine Freizone übergeführten Waren wiederausgeführt werden,

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in die die Waren übergeführt wurden, anzugeben.

Die vierte Komponente des Datenelements (Positionsnummer) bezieht sich auf die Positionsnummern der Waren in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, für die eine Wiederausfuhrmitteilung eingereicht wird. Sie ist in allen Fällen anzugeben, in denen ein Teil der Waren, die unter die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung fallen, nicht wiederausgeführt werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte A3:

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in die die Waren übergeführt wurden, anzugeben.

Die vierte Komponente des Datenelements (Positionsnummer) bezieht sich auf die Positionsnummern der Waren in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, für die eine Wiederausfuhrmitteilung eingereicht wird. Sie ist in allen Fällen anzugeben, in denen ein Teil der Waren, die unter die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung fallen, nicht wiederausgeführt werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4:

Anhand der vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsdaten der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder gegebenenfalls der Versendung in einen Mitgliedstaat vorausging.

Bezieht sich die Anmeldung auf wiederausgeführte Waren, sind die Referenzdaten der Anmeldung zum vorangegangenen Zollverfahren, in das die Waren übergeführt wurden, anzugeben. Die Positionskennung ist nur in den Fällen anzugeben, in denen dies für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Warenposition erforderlich ist.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und H1:

Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung.

Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten D1 bis D3:

Im Falle einer Versandanmeldung ist auf das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere Bezug zu nehmen.

Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E1:

Falls zutreffend, Referenznummer der Zollanmeldung, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positionsnummern in der Zollanmeldung anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2:

Hier ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en), die für die Waren vor deren Ankunft im Zollgebiet der Union abgegeben wurde(n), anzugeben.

Bei Unionswaren ist gegebenenfalls die Referenznummer der Zollanmeldung, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, anzugeben, sofern sie der Person, die das Manifest einreicht, bekannt ist.

Ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung oder der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft das Manifest oder der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der summarischen Eingangsanmeldung bzw. der Zollanmeldung, sind die jeweiligen Positionsnummern in der summarischen Eingangsanmeldung oder der Zollanmeldung anzugeben, sofern sie der Person, die das elektronische Manifest einreicht, bekannt sind.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten G1 und G2:

Hier ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en) in Bezug auf die betreffende Sendung gemäß den Bedingungen von Titel I Kapitel 3 dieses Anhangs anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G3:

Unbeschadet des des Artikels 139 Absatz 4 des Zollkodex ist die MRN der summarische(n) Eingangsanmeldung(en) oder, in den in Artikel 130 des Zollkodex aufgeführten Fällen, die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung(en), die für die Waren abgegeben wurden, anzugeben.

Wurde eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Absatz 3 des Zollkodex für die betreffenden Waren abgegeben, ist die Referenznummer dieser Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung anzugeben.

Betrifft die Gestellungsmitteilung nicht alle in der ursprünglichen Anmeldung genannten Warenpositionen, gibt die Person, die die Waren gestellt, die betreffende(n) Positionsnummer(n) an, die den Waren in der ursprünglichen Anmeldung zugeordnet wurde(n).

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G4:

Unbeschadet des Artikel 145 Absatz 4 des Zollkodex ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en) für die betreffende Sendung anzugeben.

Wird eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Absatz 11 Zollkodex nach Beendigung des Versandverfahrens abgegeben, ist die MRN der Versandanmeldung anzugeben.

Ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung, der Anmeldung zum Versandverfahren, oder, in den Fällen gemäß Artikel 130 des Zollkodex, der Zollanmeldung angegeben und betrifft die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nicht alle Warenpositionen der summarischen Eingangsanmeldung, der Anmeldung zum Versandverfahren oder der Zollanmeldung, hat der Anmelder die betreffende(n) Positionsnummer(n) anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung, der Versandanmeldung oder der Zollanmeldung zugeordnet ist (sind).

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G5:

Hier ist die MRN der Anmeldung(en) zur vorübergehenden Verwahrung, die für die Waren am Ausgangsort der Beförderung abgegeben wurde, anzugeben.

Betrifft die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nicht alle Warenpositionen der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, hat die Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet, die relevante(n) Positionsnummer(n) anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung zugeordnet wurde(n).

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5, I1 und I2:

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder sonstige Bezugnahmen auf frühere Dokumente anzugeben.

Die Positionskennung ist nur in den Fällen anzugeben, in denen dies für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Warenposition erforderlich ist.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Wenn die summarische Eingangsanmeldung und die Zollanmeldung unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes getrennt abgegeben werden, ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung oder jedes anderen Vorpapiers anzugeben. (*)

2/2.Zusätzliche Informationen

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Die vorgesehenen Unionscodes und gegebenenfalls die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes sind anzugeben.

Wenn aus den Unionsvorschriften nicht hervorgeht, in welchem Feld diese Angaben einzutragen sind, sind sie im D.E. einzutragen. 2/2 Zusätzliche Informationen

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, F1a bis F1c:

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden ihn betreffende Einzelheiten durch den vorgesehenen Code ersetzt.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Jede Information seitens des Anmelders, die im Hinblick auf die Überlassung der betreffenden Position zum zollrechtlich freien Verkehr als nützlich erachtet werden kann. (*)

2/3.Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

a)Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.

Ist der Anmelder oder der Einführer bei Einfuhranmeldungen oder der Ausführer bei Ausfuhranmeldungen der Inhaber einer gültigen vZTA und/oder vUA für die Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, so hat der Anmelder die Referenznummer der vZTA-/vUA-Entscheidung anzugeben.

b)Kenn- oder Referenznummer Unions- oder nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1, A3, F5 und G4:

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union verwendeten Beförderungspapiers.

Sie besteht aus dem relevanten Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Beförderer eingereicht, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und H1:

Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen.

Diese Angaben müssen einen Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung oder Bescheinigung, den Betrag oder die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, H1 bis H6 und I1:

Nummer der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten C1 und I1:

Nummer der Bewilligung für vereinfachte Anmeldungen. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte D3:

Dieses Datenelement enthält die Art und die Nummer des Beförderungspapiers, das als Versandanmeldung verwendet wird.

Außerdem enthält es die Bezugnahme auf die jeweilige Bewilligungsnummer des Inhabers des Versandverfahrens. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI- Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E1:

Falls zutreffend, Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2:

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist die Nummer des Beförderungspapiers für die nach Abgabe des Warenmanifests beim Zoll anstehende Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union anzugeben.

Im Seeverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung verweist die anzugebende Nummer des Beförderungspapiers auf das Beförderungspapier, das die Person erstellt hat, die einen Vertrag geschlossen hat und die für die tatsächliche Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union ein Konnossement oder einen Frachtbrief ausgestellt hat.

Die Nummer des Beförderungspapiers stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht bekannt ist.

Falls zutreffend, Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1a, F2a, F2b, F3a und F3b:

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union verwendeten Beförderungspapiers. Erfolgt die Warenbeförderung mit zwei oder mehreren Beförderungspapieren, d. h. Sammelbeförderungsvertrag und Einzelbeförderungsvertrag, müssen sowohl der Sammelbeförderungsvertrag als auch der entsprechende Einzelbeförderungsvertrag angegebenen werden. Die Nummer des Sammelkonnossements, des Namenskonnossements, des MAWB und des HAWB bleiben mindestens drei Jahre nach ihrer Ausstellung durch den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten einmalig. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F1b:

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union verwendeten Sammelkonnossements. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Die Nummer des vom Beförderer ausgestellten Sammelkonnossements bleibt mindestens drei Jahre nach der Ausstellung einmalig.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1c und F2c:

Legt eine andere Person als der Beförderer gemäß den Artikeln 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 113 Absatz 2 Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung vor, so ist zusätzlich zum Hauskonnossement oder HAWB auch die Nummer des entsprechenden Sammelkonnossements oder MAWB anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F1d:

Gibt ein Empfänger gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung an, ist die Nummer

a)des vom Beförderer ausgestellten Namenskonnossements oder, falls zutreffend,

b)des von dem Beförderer ausgestellten Sammelkonnossements und des von einer anderen Person gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 ausgestellten niedrigsten Konnossements anzugeben, wenn für dieselben Waren ein zusätzliches Konnossement, das auf dem Sammelkonnossement basiert, ausgestellt wird.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F2d:

Anzugeben sind die Nummer des HAWB und des MAWB, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung bekannt sind. Liegen die Sammeldaten bei Einreichung nicht vor, kann die betreffende Person die Nummer des MAWB getrennt und noch bevor die Waren in das Luftfahrzeug verladen werden, angeben. In diesem Fall umfassen die Angaben auch die Nummern aller HAWB, die zum Sammelbeförderungsvertrag gehören. Die Nummer des MAWB und des HAWB bleiben mindestens drei Jahre nach ihrer Ausstellung durch den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten einmalig.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F4a und F4b:

Die Nummer des Postfrachtbriefs muss angegeben werden. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F4c:

Die ITMATT-Nummer, die der betreffenden Position KN 23 entspricht.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F4d:

Die ITMATT-Nummer(n), die der/den Position(en) KN 23 entspricht/entsprechen, die die Waren in dem Postbehälter abdeckt, in dem sie befördert werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F5:

Im Fall des Straßenverkehrs ist diese Angabe, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:

Weist der Kaufvertrag der betreffenden Waren eine Kennnummer auf, muss diese Nummer eingetragen werden. Falls zutreffend ist auch das Datum des Kaufvertrags anzugeben.

Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags vorzulegen,

  • wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20.000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; oder
  • wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt; oder
  • bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden.

Die Mitgliedstaaten können von Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte I1:

Soll für die mit der vereinfachten Anmeldung angemeldeten Waren ein Zollkontingent im Windhundverfahren beantragt werden, müssen alle erforderlichen Unterlagen in der vereinfachten Anmeldung aufgeführt werden und dem Anmelder und den Zollbehörden zur Verfügung stehen, damit der Anmelder das Zollkontingent zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachen Anmeldung in Anspruch nehmen kann.

2/4.Referenznummer/UCR

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Dieses Feld kann zur Angabe der Transaktionskennung genutzt werden, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. (*)

2/5.LRN

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.

2/6.Zahlungsaufschub

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Hier sind gegebenenfalls die Referenzdaten der betreffenden Bewilligung anzugeben; unter Zahlungsaufschub sind in diesem Falle sowohl der Zahlungsaufschub für Einfuhr- und Ausfuhrzölle als auch Steuergutschriften zu verstehen.

2/7.Kennnummer des Lagers

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, G4 und H1 bis H5:

Unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes ist die Art des Lagers, gefolgt von der Nummer der Bewilligung des Zolllagers oder des Verwahrungslagers anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G5:

Unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes ist die Art des Verwahrungslagers am Bestimmungsort, gefolgt von der entsprechenden Bewilligungsnummer, anzugeben.

Gruppe 3 - Beteiligte

3/1.Ausführer

Alle verwendeten relevantenTabelle mit den Datenanforderungen Spalten der DatenanforderungstabelleB1 bis B4, C1 und E1: (*)

Als Ausführer gilt die Person nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte D1:

Im Rahmen des Versandverfahrens der Union gilt als Ausführer die Person, die die Funktion eines Versenders ausübt.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen oder papiergestützte Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der vorgesehenen Code verwendet und der Anmeldung ein Verzeichnis der Ausführer beigefügt wird.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3, H4 und I1:

Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5:

Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Versenders, der als "Ausführer" im Rahmen des Handels mit besonderen steuerlichen Hoheitsgebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H6 und H7:

Anzugeben sind Name und Vorname sowie die vollständige Anschrift des Versenders der Waren, wie im Beförderungsvertrag vom Frachtbesteller festgelegt. (*)

3/2.Kennnummer des Ausführers

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Als Ausführer gilt die Person nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19.

Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Nummer 18.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1, B2 bis B4, C1, D1 und E1:

Verfügt der Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 und H4:

Anzugeben ist die EORI-Nummer des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 und H3 bis H6:

Ist eine Kennnummer erforderlich, ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Nummer 18 anzugeben. Wurde dem Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5:

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, der als "Ausführer" im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.

3/3.Versender - Sammelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben sind Namen und Vorname des Versenders, wenn dem Anmelder seine EORI-Nummer nicht zugänglich ist.

Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F3a:

Der im MAWB angegebene Versender der Waren.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F4a und F4b:

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus dem D.E. automatisch abgeleitet werden kann. 7/20 Kennnummer des Postbehälters.

3/4.Kennnummer des Versenders - Sammelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/5.Versender - Einzelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Der im Einzelbeförderungsvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben sind Name und Vorname des Versenders, wenn dem Anmelder seine EORI-Nummer nicht bekannt ist.

Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1c, F2c, F2d, F3b und F4c:

Der im niedrigsten Hauskonnossement oder im niedrigsten HAWB angegebene Versender der Waren. Diese Person muss sich vom Beförderer, Spediteur, Konsolidierer, Postbetreiber oder Zollagenten unterscheiden.

Die Anschrift des Versenders muss auf eine Adresse außerhalb der Union verweisen.

3/6.Kennnummer des Versenders - Einzelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Der im Einzelbeförderungsvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/7.Versender

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben sind Name und Vorname des Versenders, wenn dem Anmelder seine EORI-Nummer nicht zugänglich ist.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.

Sind die erforderlichen Angaben für eine summarische Ausgangsanmeldung in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 des Zollkodex enthalten, entspricht diese Information dem D.E. 3/1 "Kennnummer des Ausführers der Zollanmeldung".

3/8.Kennnummer des Versenders

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.

Sind die erforderlichen Angaben für eine summarische Ausgangsanmeldung in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 des Zollkodex enthalten, entspricht diese Information dem D.E. 3/2 "Kennnummer des Ausführers der Zollanmeldung".

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/9.Empfänger

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des/der Beteiligten.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 und A2:

Bei Beteiligung eines Subunternehmers ist diese Angabe zu machen, wenn sie bekannt ist.

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden ihn betreffende Einzelheiten durch den im D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" vorgesehenen Code ersetzt.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B3:

Werden Waren, die Ausfuhrerstattungen unterliegen, in ein Zolllagerverfahren übergeführt, ist der Empfänger die Person, die für die Ausfuhrerstattungen oder für das Zolllager, in dem die Waren gelagert werden, zuständig ist.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten D1 und D2:

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

3/10.Kennnummer des Empfängers

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 und A2:

Bei Beteiligung eines Subunternehmers ist diese Angabe zu machen, wenn sie bekannt ist.

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden ihn betreffende Einzelheiten durch den im D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" vorgesehenen Code ersetzt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1, B2 bis B4, D1 bis D3:

Ist eine Kennnummer erforderlich, so ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 anzugeben. Ist der Empfänger kein Wirtschaftsbeteiligter und nicht in der EORI-Datenbank registriert, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Nummer einzutragen.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und B2:

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer einmaligen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B3:

Werden Waren, die Ausfuhrerstattungen unterliegen, in ein Zolllagerverfahren übergeführt, ist der Empfänger die Person, die für die Ausfuhrerstattungen oder für das Zolllager, in dem die Waren gelagert werden, zuständig ist.

3/11.Empfänger - Sammelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des/der Beteiligten. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F4a und F4b:

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus dem D.E. 7/20 "Kennnummer des Postbehälters" automatisch abgeleitet werden kann.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F5:

Werden die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung mit derselben Meldung wie die Angaben in der Versandanmeldung vorgelegt, ist dieses Datenelement nicht erforderlich und wird das D.E. 3/26 "Käufer" verwendet.

3/12.Kennnummer des Empfängers - Sammelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order einer genannten Partei" ist,

a)kann im Fall eines vom Beförderer ausgestellten Sammelkonnossements die Kennnummer des Spediteurs, des Betreibers der Containerfrachtstellplätze oder anderer Beförderer als Empfänger angegeben werden;

b)wird im Fall eines vom Beförderer ausgestellten Namenskonnossements oder eines von der Person gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 ausgestellten Sammelkonnossements die an Order genannte Partei als der Empfänger angegeben.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Ist der Empfänger nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Nummer einzutragen.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F5:

Werden die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung mit derselben Meldung wie die Angaben in der Versandanmeldung vorgelegt, ist dieses Datenelement nicht erforderlich und wird das D.E. 3/27 "Kennnummer des Käufers" verwendet.

3/13.Empfänger - Einzelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Der im niedrigsten Hauskonnossement oder im niedrigsten HAWB angegebene Empfänger der Waren.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des/der Beteiligten. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Entweder unterscheidet sich diese Person vom Spediteur, Konsolidierer, Postbetreiber oder Zollagenten oder die Person, die Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 113 Absätze 1 und 2 vorlegt, wird im D.E. 3/38 "Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt" angegeben.

Im Fall eines begebbaren Konnossements, das "an Order und blanko indossiert" ist, und wenn der Empfänger nicht bekannt ist, werden Angaben über den letzten bekannten Eigentümer der Fracht oder dessen Vertreter vorgelegt.

3/14.Kennnummer des Empfängers - Einzelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden Angaben über den letzten bekannten Eigentümer der Fracht oder dessen Vertreter vorgelegt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Ist der Empfänger nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Nummer einzutragen.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/15.Einführer

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.

3/16.Kennnummer des Einführers

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der betroffenen Partei. Verfügt der Einführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Ist der Einführer nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer einzutragen.

3/17.Anmelder

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4 und C1:

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer/Versender um ein und dieselbe Person, so sind die für das D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" vorgesehenen Codes anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6H7 und I1: (*)

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" vorgesehene Code anzugeben.

3/18.Kennnummer des Anmelders

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, G4, H1 bis H5H7 und I1: (*)

Verfügt der Anmelder nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1c, F1d, F2c, F2d, F3b, F4c und F4d:

Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 113 Absätze 1 und 2 vorlegt.

3/19.Vertreter

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 "Anmelder" oder ggf. D.E. 3/22 "Inhaber des Versandverfahrens".

3/20.Kennnummer des Vertreters

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 "Kennnummer des Anmelders" oder ggf. D.E. 3/23 "Inhaber des Versandverfahrens", D.E. 3/30 "Kennnummer der Person, die die Waren gestellt", D.E. 3/30 "Kennnummer der Person, die das Manifest einreicht", D.E. 3/43 "Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt" oder D.E. 3/44 "Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet".

Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Nummer 18.

3/21.Code für den Status des Steuervertreters

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.

3/22.Inhaber des Versandverfahrens

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.

Werden papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Kopie der papiergestützten Anmeldung im Original erscheinen.

3/23.Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens gemäß Artikel 1 Nummer 18.

Verfügt der Inhaber des Versandverfahrens nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Allerdings sollte die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen verwendet werden:

  • Der Inhaber des Versandverfahrens ist in einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren mit Ausnahme der Union niedergelassen;
  • der Inhaber des Versandverfahrens ist in Andorra oder in San Marino niedergelassen.

3/24.Verkäufer

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a, F1d und F5:

Der Verkäufer ist das letzte bekannte Unternehmen, das die Waren verkauft oder vereinbart, dass diese an den Käufer verkauft werden. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen. Ist die EORI-Nummer des Verkäufers der Waren nicht bekannt, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Verkäufers anzugeben. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte H1

Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1 "Ausführer" angegebene Person, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI- Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.

3/25.Kennnummer des Verkäufers

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a, F1d und F5:

Der Verkäufer ist das letzte bekannte Unternehmen, das die Waren verkauft oder vereinbart, dass diese an den Käufer verkauft werden. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen. Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Verkäufers der Waren, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte H1:

Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1 "Ausführer" angegebene Person, ist die EORI- Nummer des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/26.Käufer

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a, F1d und F5:

Der Käufer ist das letzte bekannte Unternehmen, dem die Waren verkauft werden oder gemäß Vereinbarung verkauft werden sollen. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen.

Ist die EORI-Nummer des Käufers der Waren nicht bekannt, sind Name und Anschrift des Käufers anzugeben. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte H1

Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/15 "Ausführer" angegebene Person, sind Name und Anschrift des Käufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist.

Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.

3/27.Kennnummer des Käufers

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a, F1d und F5:

Der Käufer ist das letzte bekannte Unternehmen, dem die Waren verkauft werden oder gemäß Vereinbarung verkauft werden sollen. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Käufers der Waren, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte H1:

Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/16 "Ausführer" angegebene Person, ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Käufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist.

Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/28.Kennnummer der Person, die die Ankunftsmeldung vornimmt

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die das Eintreffen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels meldet.

3/29.Kennnummer der Person, die die Umleitung meldet

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Umleitung meldet.

3/30.Kennnummer der Person, die die Waren gestellt

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Waren bei ihrer Ankunft gestellt.

3/31.Beförderer

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Diese Angaben sind bereitzustellen, wenn der Beförderer nicht der Anmelder ist. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

3/32.Kennnummer des Beförderers

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Diese Angaben sind bereitzustellen, wenn der Beförderer nicht der Anmelder ist.

Werden summarische Eingangsanmeldungen oder Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer in Artikel 127 Absatz 4 zweiter Unterabsatz des Zollkodex genannten Person abgegeben oder geändert, oder werden in bestimmten Fällen Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex vorgelegt, ist die EORI-Nummer des Beförderers anzugeben.

In Fällen gemäß den Artikeln 105, 106 und 109 ist ebenfalls die EORI-Nummer des Beförderers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer einmaligen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Diese Nummer kann auch verwendet werden, wenn der Beförderer gleichzeitig der Anmelder ist.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1 bis A3, F3a, F4a, F4b und F5:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Beförderers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a bis F1d, F2a bis F2c:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Beförderers.

3/33.Zu benachrichtigende Partei - Sammelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Partei, die, wie im Sammelkonnossement oder im MAWB festgelegt, beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, wobei der Empfänger nicht genannt und der für D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" festgelegte Code eingetragen wird, ist stets die zu benachrichtigende Partei anzugeben.

3/34.Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei - Sammelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/35.Zu benachrichtigende Partei - Einzelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Partei, die wie im Hauskonnossement oder im HAWB festgelegt, beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden.

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, wobei der Empfänger nicht genannt und der für D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" festgelegte Code eingetragen wird, ist stets die zu benachrichtigende Partei anzugeben.

3/36.Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei - Einzelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie dem Anmelder bekannt ist.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

3/37.Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Europäischen Union anerkannt wird.

Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.

3/38.Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Beförderungsvertrag ausstellt, oder die EORI-Nummer des in Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 113 Absätze 1 und 2 genannten Empfängers (zB Spediteur, Postunternehmen), der die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 112 oder Artikel 113 vorlegt.

3/39.Kennnummer des Bewilligungsinhabers

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes sind die Bewilligungsart und die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Inhabers der Zulassung anzugeben.

3/40.Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Wird der Verfahrenscode 42 oder 63 verwendet, sind die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben einzutragen.

Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle MwSt.-Nummer anzugeben. (*)

3/41.Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldung die Waren gestellt

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Waren in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, gestellt.

3/42.Kennnummer der Person, die das Warenmanifest einreicht

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die das Warenmanifest einreicht.

3/43.Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt.

3/44.Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Ankunft der Waren nach der Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet.

3/45.Kennnummer des Sicherheitsleistenden

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Sicherheitsleistenden, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.

3/46.Kennnummer der Person, die Abgabe entrichtet

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Abgabe entrichtet, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt."

Gruppe 4 - Zollwertangaben/Abgaben

4/1.Lieferbedingungen

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

4/2.Beförderungskosten, Zahlungsweise

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der für die Zahlungsart für Beförderungskosten entsprechende Code.

4/3.Abgabenberechnung - Art der Abgabe

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und gegebenenfalls dem/der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Code(s) ist die Art der Abgabe für jede Zollabgabe oder Steuer, die für die betreffenden Waren gilt, anzugeben.

4/4.Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige).

4/5.Abgabenberechnung - Abgabensatz

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben sind die Abgabensätze für jede geltende Zollabgabe oder Steuer.

4/6.Abgabenberechnung - geschuldeter Abgabenbetrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der Abgabenbetrag für jede geltende Zollabgabe oder Steuer.

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" festgelegten Code zu verwenden. Ist im D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

4/7.Abgabenberechnung - insgesamt

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der Gesamtbetrag der Zollabgaben und Steuern für die betreffenden Waren.

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" festgelegten Code zu verwenden. Ist in D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

4/8.Abgabenberechnung - Zahlungsart

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Zahlungsart anzugeben.

4/9.Zuschläge und Abzüge

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Für jede Art von Aufschlägen oder Abzügen, die für eine bestimmte Position vorgesehen sind, ist der entsprechende Code gefolgt von dem entsprechenden Betrag in der nationalen Währung anzugeben, der noch nicht im Artikelpreis enthalten ist oder von diesem noch nicht abgezogen wurde.

4/10.Rechnungswährung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit D.E. 4/11 "In Rechnung gestellter Gesamtbetrag" und D.E. 4/14 "Artikelpreis/Betrag" zu verwenden.

4/11.In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der für sämtliche in der Zollanmeldung aufgeführte Waren in Rechnung gestellte Preis in der für D.E. 4/10 "Rechnungswährung" festgelegten Währungseinheit.

4/12.Interne Währungseinheit

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Wirtschaftsbeteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

4/13.Indikatoren für die Bewertung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes ist die Kombination von Indikatoren anzugeben, um zu erklären, ob der Wert der Waren von spezifischen Faktoren bestimmt wird.

4/14.Artikelpreis/Betrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der Preis der betreffenden Warenposition, ausgedrückt in der für D.E. 4/10 "Rechnungswährung" festgelegten Währungseinheit.

4/15.Umrechnungskurs

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Dieses Datenelement enthält den im Voraus durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten festgesetzten Wechselkurs

4/16.Bewertungsmethode

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Bewertungsmethode anzugeben.

4/17.Präferenz

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Dieses Datenelement betrifft Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs obligatorisch vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Anzugeben ist der entsprechende Unionscode.

Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.

4/18.PostwertWert

Alle verwendeten relevanten Spalten der DatenanforderungstabelleTabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:

Inhalt/(Stück)zahl, angemeldeter Wert: Währungscode und Geldwert des zu Zollzwecken angemeldeten Inhalts.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Einzelwert der Waren je Position in der Rechnungswährung.(*)

4/19.PostgebührenKosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort

Alle verwendeten relevanten Spalten der DatenanforderungstabelleTabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:

Position; Porto bezahlt: Währungscode und Betrag des vom Absender bezahlten oder ihm in Rechnung gestellten Portos

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort in der Rechnungswährung. (*)

Gruppe 5 - Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

5/1.Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Ortsdatum und Ortszeit der voraussichtlichen Ankunft des aktiven Beförderungsmittels am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg), am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg) der Union. Bei Beförderung auf dem Seeweg ist lediglich das Datum der Ankunft anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten G1 und G2:

Anzugeben ist nur das Datum der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union, der in der summarischen Eingangsanmeldung aufgeführt ist.

5/2.Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Ortsdatum und Ortszeit der voraussichtlichen Ankunft des Schiffes im Entladehafen

5/3.Tatsächliches Datum und Uhrzeit der Ankunft im Zollgebiet der Union

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Ortsdatum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft des aktiven Beförderungsmittels am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg), am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg) der Union.

5/4.Datum der Anmeldung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.

5/5.Ort der Anmeldung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Ort der Ausstellung der betreffenden papiergestützten Anmeldungen.

5/6.Bestimmungszollstelle (und Land)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Unionsversandverfahren endet.

5/7.Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die Kennnummer der Eingangszollstelle in jedem nicht der Union angehörenden Landes, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist (im Folgenden "nicht der Union angehörendes Land des gemeinsamen Versandverfahrens") und dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines nicht der Union angehörenden Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Union oder eines nicht der Union angehörenden Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Union verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Union verbracht wird.

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes sind die Kennnummern der betreffenden Zollstellen anzugeben.

5/8.Code für das Bestimmungsland

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1 bis B4 und C1:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist das zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land anzugeben, in das die Waren geliefert werden sollen.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D1 bis D3:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.

Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten H1, H2 und H5:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder, sofern Spalte H5 betroffen ist, zum Zeitpunkt der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr befinden.

Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte H3:

Werden Waren zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte H4:

Werden Waren zur aktiven Veredelung unter Zollaufsicht eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

5/9.Code für die Bestimmungsregion

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden von den Mitgliedstaaten festgelegten Codes ist die Bestimmungsregion der Waren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats anzugeben.

5/10.Code für den Ort der Lieferung - Sammelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Im Falle der Beförderung auf dem Seeweg ist der UN/LOCODE oder, falls dieser nicht bekannt ist, der Ländercode gefolgt von der Postleitzahl des Ortes anzugeben, an dem die über den Entladehafen hinaus stattfindende Lieferung, wie im Sammelkonnossement angeführt, erfolgt.

Im Falle der Beförderung auf dem Luftweg ist der Bestimmungsort der Waren unter Verwendung des UN/LOCODE oder, falls dieser nicht bekannt ist, des Ländercodes gefolgt von der Postleitzahl des Ortes, wie im MAWB angeführt, anzugeben.

5/11.Code für den Ort der Lieferung - Einzelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Im Falle der Beförderung auf dem Seeweg ist der UN/LOCODE oder, falls dieser nicht bekannt ist, der Ländercode gefolgt von der Postleitzahl des Ortes anzugeben, an dem die über den Entladehafen hinaus stattfindende Lieferung, wie im Hauskonnossement angeführt, erfolgt.

Im Falle der Beförderung auf dem Luftweg ist der Bestimmungsort der Waren unter Verwendung des UN/LOCODE oder, falls dieser nicht bekannt ist, des Ländercodes gefolgt von der Postleitzahl des Ortes, wie im HAWB angeführt, anzugeben.

5/12.Ausgangszollstelle

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1, A2 und A3:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1 bis B3 und C1:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, über die die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B4:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, über die die Waren das betreffende Steuergebiet verlassen sollen.

5/13.Nachfolgende Eingangszollstelle(n)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Union.

Dieser Code ist anzugeben, wenn für D.E. 7/4 Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.

5/14.Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1 bis B4:

Anzugeben ist der entsprechende Unionscode für den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden.

sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat anzugeben, unter der Voraussetzung, dass

i)die Waren aus diesem Mitgliedstaat nur zum Zweck der Ausfuhr verbracht wurden und

ii)der Ausführer seinen Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden und

iii)es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gehandelt hat.

Werden jedoch Waren im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H2 bis H5 und I1:

Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (zB Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist der entsprechende Unionscode anzugeben, um das Land zu bezeichnen, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden. Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben.

Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren im Zusammenhang stehender Vorgang betrachtet.

5/15.Code für das Ursprungsland

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der entsprechende Unionscode für das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels II Kapitel 2 des Zollkodex.

5/16.Code für das Präferenzursprungsland

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Wird aufgrund des Ursprungs der Waren eine Präferenzbehandlung in D.E. 4/17 "Präferenz" beantragt, ist das im Ursprungsnachweis aufgeführte Ursprungsland anzugeben. Wird im Ursprungsnachweis eine Gruppe von Ländern aufgeführt, ist diese Gruppe unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes anzugeben.

5/17.Code für die Herkunftsregion

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden von den Mitgliedstaaten festgelegten Codes ist die Versendungsregion oder die Herstellungsregion der fraglichen Waren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats anzugeben.

5/18.Codes für die zu durchfahrenden Länder

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte A1:

Kennung der Länder, die auf der Strecke der Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land der Endbestimmung liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das ursprüngliche Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren. Diese Angabe ist zu machen, soweit sie bekannt ist.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte A2:

Anzugeben ist nur das Land der Endbestimmung der Waren.

5/19.Codes für die vom Beförderungsmittel zu durchfahrenden Länder

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a, F1b, F2a, F2b und F5:

Kennung der Länder, die auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land der Endbestimmung liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das ursprüngliche Abgangsland und das Land der Endbestimmung des Beförderungsmittels.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F3a, F4a und F4b:

Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland des Beförderungsmittels.

5/20.Codes für die von der Sendung zu durchfahrenden Länder

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1, F1a, F1c, F2a, F2c, F3a und F5:

Kennung der Länder, die auf der Strecke der Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land der Endbestimmung liegen (in chronologischer Reihenfolge), gemäß dem untersten Hauskonnossement, dem untersten HAWB oder Beförderungspapier im Straßen- bzw. Schienenverkehr. Dazu gehören auch das ursprüngliche Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte A2:

Anzugeben ist nur das Land der Endbestimmung der Waren.

5/21.Ladeort

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.

Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D1 bis D3:

Gegebenenfalls unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Union benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F4a und F4b:

Postsendungen: Diese Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte F5:

Dies kann der Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle sein.

5/22.Entladeort

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.

Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.

5/23.Warenort

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.

5/24.Code der ersten Eingangszollstelle

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Kennzeichnung der für die Förmlichkeiten zuständigen Zollstelle, bei der das aktive Beförderungsmittel zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen soll.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten G1 bis G3:

Kennzeichnung der für die Förmlichkeiten zuständigen Zollstelle, die in der summarischen Eingangsanmeldung als die Zollstelle angegeben ist, bei der das aktive Beförderungsmittel zuerst im Zollgebiet der Union eintrifft.

5/25.Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Kennzeichnung der für die Förmlichkeiten zuständigen Zollstelle, bei der das aktive Beförderungsmittel tatsächlich zuerst im Zollgebiet der Union eintrifft.

5/26.Zollstelle der Gestellung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Überführung in ein Zollverfahren gestellt werden.

5/27.Überwachungszollstelle

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, die in der jeweiligen Bewilligung als Zollstelle für die Überwachung des Verfahrens angeführt ist.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte G5:

Anzugeben ist die Kennung der Überwachungszollstelle, die für das Verwahrungslager am Bestimmungsort zuständig ist.

5/28.Beantragte Dauer der Gültigkeit des Nachweises

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die beantragte Gültigkeitsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen, für den Fall, dass der Antragsteller eines solchen Nachweises eine längere als die in Artikel 123 vorgesehene Gültigkeitsdauer anstrebt. Die Begründung des Antrags ist in D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" anzugeben.

5/29.Datum der Gestellung der Waren

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist das Datum, an dem die Waren dem Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex gestellt wurden.

5/30.Ort der Annahme

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Ort, an dem die Person, die das Konnossement ausstellt, die Waren vom Versender übernimmt.

Bezeichnung des Hafens, Frachtterminals oder anderen Ortes, an dem die Waren vom Versender übernommen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.

Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.

5/31.Datum der Annahme

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung oder das Datum der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders.

Gruppe 6 - Nämlichkeit der Waren

6/1.Eigenmasse (kg)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Umschließung.

Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

  • von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)
  • von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist "0," gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (zB 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

6/2.Besondere Maßeinheit

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist.

6/3.Rohmasse (kg) - Sammelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Sammelfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

  • von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)
  • von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist "0," gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (zB 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

6/4.Rohmasse (kg) - Einzelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Hausfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

  • von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)
  • von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist "0," gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (zB 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a, F1c, F2a, F2c, F2d, F3a, F3b und F5:

Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

6/5.Rohmasse (kg)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

  • von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)
  • von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist "0," gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (zB 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1 bis B4, H1 bis H6, I1 und I2:

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.

Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, außer in den folgenden Fällen:

a)Die Palette ist als gesonderte Position in der Zollanmeldung angeführt.

b)Der Zollsatz für die in Rede stehende Position richtet sich nach dem Bruttogewicht und/oder das Zollkontingent für die jeweilige Position wird in der Maßeinheit "Bruttogewicht" verwaltet.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1, A2, E1, E2, G4 und G5:

Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D1 bis D3:

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.

Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Ebene der Kopfdaten einzutragen.

Bezieht sich eine papiergestützte Versandanmeldung auf mehrere Warenpositionen, so reicht es aus, wenn im ersten Feld Nr. 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder Nr. 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in der Tabelle in Titel I aufgeführten einschlägigen Verfahren ausweiten.

6/6.Warenbezeichnung - Sammelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie "Sammelladung", "Stückgut", "Teile" oder "Güter jeder Art") oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeiner Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht.

Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.

6/7.Warenbezeichnung - Einzelbeförderungsvertrag

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie "Sammelladung", "Stückgut", "Teile" oder "Güter jeder Art") oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeiner Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht.

Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.

6/8.Warenbezeichnung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1 und A2:

Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie "Sammelladung", "Stückgut", "Teile" oder "Güter jeder Art") oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeiner Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B3, B4, C1, D1, D2, E1 und E2:

Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1D3, B2G4, H1 bis H5G5, H6 und I1H7: (*)

Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nicht-Unionswaren zum Zolllagerverfahren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I, II oder III oder in einem privaten Zolllager muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich ist.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D3, G4, G5 und H6:

Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren.

6/9.Art der Packstücke

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Code für die Art der Packstücke.

6/10.Anzahl Packstücke

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.

Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

6/11.Versandzeichen

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1, C1, E2, F1a, F1b, F1c, F2a, F2c, G4 und I1:

Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Wirtschaftsbeteiligte kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.

6/12.UN-Gefahrgutnummer

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.

6/13.CUS-Nummer

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.

Besteht für die betreffenden Waren keine TARIC-Maßnahme, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1 und H1:

Sind die betreffenden Waren Gegenstand einer TARIC-Maßnahme im Zusammenhang mit einer CUS-Nummer, so ist die CUS-Nummer anzugeben.

6/14.Warennummer - KN-Code

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B1 bis B4, C1, H1 bis H6 und I1:

Anzugeben ist der KN-Code für die betreffende Warenposition.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1 und A2:

Es sind mindestens die ersten vier Ziffern des Codes der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu verwenden.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D1 bis D3 und E1:

Der KN-Code mit mindestens den ersten vier und bis zu acht Ziffern ist gemäß Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs zu verwenden.

Bei Unionsversandverfahren ist in dieses Unterfeld mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.

Das Unterfeld ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Bestimmung der Union dies vorschreibt.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte E2:

Der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer. Falls vorhanden, ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems anzugeben. Der Wirtschaftsbeteiligte kann den achtstelligen KN-Code angeben. Sind Warenbezeichnung und Warennummer verfügbar, ist vorzugsweise die Warennummer zu verwenden.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a, F1b, F1c und F5:

Anzugeben ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der angemeldeten Waren. Im Huckepackverkehr ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Waren anzugeben, die vom passiven Beförderungsmittel verbracht werden.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F2a, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4c, G4 und G5:

Anzugeben ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der angemeldeten Waren. Diese Angabe ist für Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, nicht erforderlich.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Anzugeben ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der angemeldeten Waren. (*)

6/15.Warennummer - TARIC-Code

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende TARIC-Unterposition.

6/16.Warennummer - TARIC-Zusatzcode(s)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s).

6/17.Warennummer - nationale(r) Zusatzcode(s)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).

6/18.Packstücke insgesamt

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

6/19.Art der Waren

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Art des Geschäfts, codiert.

Gruppe 7 - Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

7/1.Umladungen

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Spediteur auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.

  • Andere Ereignisse: auszufüllen ist Feld Nr. 56 der papiergestützten Zollanmeldung.

7/2.Container

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1, B2, B3, D1, D2 und E1:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten oder der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind, oder der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten H1 und H2 bis H4:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union anzugeben.

7/3.Nummer der Beförderung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, zB Reisenummer, IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden im See- oder Luftverkehr Waren vom Schiffsbetreiber oder dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Chartervereinbarung, einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung befördert, so ist die Reisenummer oder Flugnummer der Partner zu verwenden.

7/4.Verkehrszweig an der Grenze

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1, B2, B3, D1 und D2:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B4:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das betreffende Steuergebiet verlassen sollen.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a bis F1c, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F5, G1 und G2:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Union eintreffen.

Im Huckepackverkehr finden die für die Datenelemente 7/14 "Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels" und 7/15 "Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels" festgelegten Regelungen Anwendung.

Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten H1 bis H4:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte H5:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das betreffende Steuergebiet verbracht worden sind.

7/5.Inländischer Verkehrszweig

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1, B2, B3 und D1:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten H1 und H2 bis H5:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.

7/6.Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg die IMO-Schiffsnummer bzw. bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code- Sharing-Vereinbarung befördert, so sind die Flugnummern der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

7/7.Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

Tabelle mit den Datenanforderungen B1, B2 und B3:

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des Versandverfahrens unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln das Kennzeichen des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels). Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D1 bis D3:

Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten B1, B2 und B3 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung.

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Anhängers anzugeben.

7/8.Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Staatszugehörigkeiten aufweisen, ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.

7/9.Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten H1 und H3 bis H5:

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte G4:

Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten H1 und H3 bis H5 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung.

7/10.Containernummer

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.

Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.

Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.

Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.

Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.

7/11.Containergröße und Containertypen

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Codierte Angaben zur Feststellung der Merkmale wie Größe und Art der Beförderungsausrüstung (Container).

7/12.Füllmenge des Containers

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Codierte Angaben über die Füllmenge einer Beförderungsausrüstung (Container).

7/13.Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Code zur Identifizierung der Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung (Container).

7/14.Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Außengrenze der Union.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1, B3 und D1:

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten E2, F1a bis F1c, F4a, F4b und F5:

Die für D.E. 7/7 "Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang" aufgeführten Angaben sind zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI- Schiffsnummer anzugeben.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten G1 und G3:

Der zuvor für die betreffenden Waren abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung entsprechend ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer anzugeben.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code- Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte G2:

Der zuvor für die betreffenden Waren abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung entsprechen ist bei der Beförderung auf dem Seeweg die IMO-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer anzugeben.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code- Sharing-Vereinbarung befördert, so sind die Flugnummern der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

7/15.Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1, B2, D1 und H1, H3 bis H5:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F1a, F1b, F4a, F4b und F5:

Für die Staatszugehörigkeit sind die entsprechenden Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.

7/16.Kennzeichen des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Bei Huckepackverkehr ist das Kennzeichen des passiven Beförderungsmittels anzugeben, das von einem in D.E. 7/14 "Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels" aufgeführten aktiven Beförderungsmittel befördert wird. Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist der Lastkraftwagen das passive Beförderungsmittel;

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs/Anhängers

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

7/17.Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des passiven Beförderungsmittels anzugeben, das von einem aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Außengrenze der Union befördert wird.

Im Huckepackverkehr ist unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes die Staatszugehörigkeit des passiven Beförderungsmittels anzugeben. Das passive Beförderungsmittel ist das von einem in D.E. 7/14 "Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels" aufgeführten aktiven Beförderungsmittel beim Überschreiten der Außengrenze der Union beförderte Beförderungsmittel. Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist der Lastkraftwagen das passive Beförderungsmittel;

Dieses Datenelement ist zu verwenden, sofern die Information über die Staatszugehörigkeit nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.

7/18.Nummer des Zollverschlusses

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1, F1a bis F1c, F5, G4 und G5:

Die Kennnummern der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Zollverschlüsse.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D1 bis D3:

Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

7/19.Andere Ereignisse bei der Beförderung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Unionsversandverfahrens auszufüllen.

Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

7/20.Kennnummern der Postbehälter

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Ein Postbehälter ist eine Ladeeinheit zur Beförderung von Postsendungen.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F4a, F4b und F4d:

Anzugeben sind die von einem Postbetreiber zugewiesenen Kennnummern der Postbehälter, aus denen die konsolidierte Sendung besteht.

Gruppe 8 - Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

8/1.Laufende Nummer des Kontingents

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die laufende Nummer des vom Anmelder beantragten Zollkontingents.

8/2.Art der Sicherheitsleistung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren anzugeben.

8/3.Nummer der Sicherheitsleistung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die Nummer der Sicherheitsleistung für den betreffenden Vorgang und gegebenenfalls der Zugriffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung.

Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D1 und D2:

Anzugeben ist die Höhe der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren - außer für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.

8/4.Sicherheitsleistung nicht gültig für

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Ist eine Sicherheitsleistung nicht für alle Länder des gemeinsamen Versandverfahrens gültig, so sind nach "nicht gültig für ..." die für das betreffende Land oder die betreffenden Länder des gemeinsamen Versandverfahrens entsprechenden Codes anzugeben.

8/5.Art des Geschäfts

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und -gliederung ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben.

8/6.Statistischer Wert

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" angegeben ist. Ist in D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhr- bzw. Einfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

(*) Laut Verordnung (EU) 2019/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2019, ABl. Nr. L 181 vom 05.07.2019 S. 2