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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 1. Abfertigung

 

1.2. Mündliche Anmeldung

(1) Wenn die Voraussetzungen für eine mündliche Anmeldung gegeben sind (Artikel 61 Buchstabe c ZK in Verbindung mit Artikel 225 und 226 ZK-DVO), ist bei Vorliegen von Verboten und Beschränkungen analog zu den Bestimmungen bei der schriftlichen Anmeldung im normalen Verfahren (Abschnitt 1.1.) vorzugehen. Der Unterschied zum normalen Verfahren mit schriftlicher Anmeldung besteht lediglich darin, dass die Ablehnung der Annahme der Anmeldung bzw. die Ungültigerklärung der Anmeldung (auf Antrag oder von Amts wegen) auf einer der gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK erforderlichen Unterlagen (vorzugsweise der Rechnung) zu erfolgen hat.

(2) Gemäß Artikel 235 ZK-DVO ist die Abgabe einer mündlichen Anmeldung nicht zulässig, wenn die angemeldeten Waren Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen. Durch diese Regelung wird die Abgabe einer mündlichen Anmeldung bei Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, nicht generell für unzulässig erklärt, sondern vielmehr nur in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen der Überlassung der Ware eine konkrete Verbots- oder Beschränkungsmaßnahme oder eine andere besondere Förmlichkeit entgegensteht. Die Abgabe einer mündlichen Anmeldung ist daher sehr wohl zulässig, wenn die angemeldeten Waren zwar Verboten und Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen, diesen Vorschriften aber entsprochen wird (z. B. mündliche Anmeldung unter Vorlage einer erforderlichen Bewilligung oder eines erforderlichen Zeugnisses u. dgl.).