Richtlinie des BMF vom 01.02.2009, BMF-010311/0008-IV/8/2009 gültig von 01.02.2009 bis 31.12.2016

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 3. Durchfuhr

3.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle

(1) Bei ungebrochener Durchfuhr ist zu prüfen, ob die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt und in dieser als Bestimmungsland ein anderes Land als Österreich angegeben ist. Ergibt diese Prüfung keine Beanstandung, so sind auf der rechten oberen Ecke der Vorderseite der Abfertigungsstempel, das Datum und die Unterschrift des Zollorganes anzusetzen und die Bewilligung den übrigen Begleitpapieren anzuschließen.

(2) Fehlt diese Ausfuhrbewilligung oder ergibt ihre Überprüfung eine Beanstandung, so ist die Sendung zur Ausfuhr nur zuzulassen, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vorgelegt wird. Das gleiche gilt, wenn eine zur Durchfuhr bestimmte Suchtmittelsendung in ein anderes Land als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland geleitet werden soll.

(3) Bei gebrochener Durchfuhr muss bei der Abfertigung zur (Wieder-) Ausfuhr neben der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vorliegen.

(4) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes begleitet die Sendung in das Bestimmungsland.