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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 5. Gemeinschaftscharakter der Waren
- 5.2. Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren (T2L, T2LF)
5.2.2. Kurzbezeichnung T2L in der Rechnung oder im Beförderungspapier
(1) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren kann auch unter nachstehenden Voraussetzungen durch die Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers erbracht werden. Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders oder des Anmelders, wenn dieser nicht der Versender ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kennnummern der Behälter angegeben sein. Der Anmelder hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "T2L" einzutragen; der Kurzbezeichnung ist die eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Diese Rechnung oder das Beförderungspapier ist mit einem Sichtvermerk der Zollbehörde zu versehen, der die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift des Beamten, das Datum des Sichtvermerks und eine Nummer laut Zollevidenz zu enthalten hat. Beträgt der Gesamtwert der Gemeinschaftswaren in Rechnungen oder Beförderungspapieren weniger als 10.000 Euro, so ist der Anmelder davon befreit, diese Rechnungen oder Beförderungspapiere den Zollbehörden zum Sichtvermerk vorzulegen. In diesem Fall muss aber auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier zusätzlich die Zollstelle des Abgangsmitgliedstaates angegeben sein. Eine derartige Rechnung oder ein derartiges Beförderungspapier darf ausschließlich Gemeinschaftswaren betreffen. Wird die Rechnung oder das Beförderungspapier nachträglich ausgestellt, so ist in roter Schrift einzutragen:
"Nachträglich ausgestellt"
(2) Wegen Vereinfachungsmaßnahmen siehe obigen Abschnitt 5.2.1. Absatz (6).