Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VI Vorzugsbehandlungen

Kapitel 2 Rückwaren

zu Artikel 844 - 856 ZK-DVO

Artikel 185

(1) Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Jedoch gilt folgendes:

  • Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen;
  • Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auf Grund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt werden.Werden die Waren nicht wieder dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an Eingangsabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(2) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt für

a) Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden waren, es sei denn, dass sie sich noch im gleichen Zustand wie bei ihrer Ausfuhr befinden;

b) Waren, auf die eine Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden war, die an die Auflage der Ausfuhr der Waren in ein Drittland geknüpft ist. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.