Richtlinie des BMF vom 01.08.2020, 2020-0.485.423
gültig ab 01.08.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 5. Zollabfertigung

5.3. Mitteilungspflicht bei lebenden Tieren oder Pflanzen

(1) Gemäß § 4 ArtHG 2009 sind der abfertigenden Zollstelle für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere oder lebender Pflanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen, mindestens 18 Stunden vorher bekannt zu geben:

a)die voraussichtliche Ankunftszeit und

b)die Art und Zahl der Tiere oder Pflanzen sowie ihre Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(2) Die Mitteilung der voraussichtlichen Ankunftszeit von lebenden Tieren und Pflanzen soll die abfertigende Zollstelle in die Lage versetzen, die notwendigen Vorkehrungen für eine rasche Abfertigung zu treffen (zB rechtzeitige Beiziehung von Sachverständigen). Unterbleibt diese Mitteilung oder wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so bildet dies eine Finanzordnungswidrigkeit (siehe Abschnitt 7.1.3.). Die Abfertigung ist dennoch vorzunehmen, sofern alle übrigen Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Abfertigung erfüllt sind. Ergibt sich bei der Abfertigung allerdings eine Verzögerung, die sich bei einer rechtzeitigen Mitteilung nicht ergeben hätte (zB Wartezeit wegen des Erfordernisses des Beiziehens eines Sachverständigen), so liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Zollamtes, sondern in jenem der Partei.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:31.07.2020
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Finanzordnungswidrigkeit
Stammfassung:BMF-010311/0048-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.39
aufgenommen am: 31.07.2020 14:33:26
Dokument-ID: 2ba7954b-982c-4533-acd5-fdd8ed921f7f
Segment-ID: a145433f-ff49-4b0f-84c2-8a94b0a573de
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