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Richtlinie des BMF vom 07.02.2020, BMF-010313/0719-III/10/2019 gültig von 07.02.2020 bis 11.11.2020

ZK-2560, Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung (aV)

  • 2. Bewilligung
  • 2.5. Grundsätzliche Verfahrensbestimmungen

2.5.7. Ersatzwaren

UZK

UZK-DA

UZK-IA

UZK-TDA

Art. 223

Art. 169

Art. 268, Art. 269

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Anhang 71-04

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2.5.7.1. Grundsätzliches

Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden auf Antrag die Verwendung von Ersatzwaren, sofern der ordnungsgemäße Verfahrensablauf - insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung - gewährleistet ist.

Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in die aV übergeführten Waren veredelt werden.

Unbeschadet der nachstehend erwähnten Ausnahmen müssen die Ersatzwaren

  • demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein,
  • und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen

wie die Waren die sie ersetzen (Gebot der Gleichartigkeit).

Im Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr ("EX-IM-Verfahren") bewilligen die Zollbehörden unter den vorgenannten Voraussetzungen die Ausfuhr der aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der (Nicht-Unions-) Waren, die sie ersetzen.

Es ist nicht von Bedeutung, ob die Ersatzwaren systematisch verwendet werden oder nur partiell. Weiters ist die Bewilligung des Einsatzes keine Kann-Bestimmung, vielmehr besteht bei Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen ein Rechtanspruch auf diese Verfahrensmodalität.

2.5.7.1.1. Vorteil Inhaber einer AEOC Bewilligung

Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens insoweit sicherstellt, als die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren, im Verfahren der aV geprüft und geeignet ist (Art. 223 Abs. 2 letzter Unterabsatz UZK).

Das bedeutet, dass einem Beteiligten, der den AEOC-Status innehat unterstellt wird, dass er die ordnungsgemäße Verwendung von Ersatzwaren insbesondere durch Erfüllung der Kriterien des Art. 39 Buchstabe b UZK iVm Art. 25 Abs. 1 UZK-IA gewährleistet, sofern Aspekte der aktiven Veredelung bei der Überprüfung der AEO-Kriterien berücksichtigt wurden. Ist letzteres nicht gegeben, so ist diese Bestimmung unbeachtlich.

2.5.7.2. Beschränkungen für die Verwendung von Ersatzwaren

Die Verwendung von Ersatzwaren darf nicht bewilligt werden

  • wenn im Rahmen des Verfahrens ausschließlich übliche Behandlungen durchgeführt werden
  • wenn aufgrund eines Präferenzabkommenseiner Präferenzregelung und Anwendbarkeitbei Geltung des Verbots der Zollrückvergütung ein Präferenzursprungsnachweis ausgestellt werden soll.

Hinweis:

eine "Zug um Zug Abfertigung" in Form einer Überlassung des Veredelungserzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr und einer anschließenden Ausfuhr aus dem zollrechtliche freien Verkehr unter Ausstellung eines Präferenznachweises ist jedoch möglich (bei Anwendung des Art. 85 Abs. 1 UZK jedoch nur, wenn dadurch ein Abgabenvorteil gegenüber der Bemessungsmethode des Art. 86 Abs. 3 UZK entsteht, siehe dazu auch Abschnitt 2.8.).

  • wenn durch die Verwendung von Ersatzwaren ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstehen würde (zB bei bestehenden Schutzmaßnahmen, wenn keine buchmäßige Trennung erfolgt

Das istkönnte dann der Fall sein, wenn

  • die in die aV übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden
  • für Waren oder Erzeugnisse, die genetisch verändert wurden oder Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden.

Hinweis:

als Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist vom Antragsteller eine geeignete Bestätigung mit beispielsweise folgendem Text vorzulegen.

"Hiermit wird bestätigt, dass es sich bei den als Ersatzwaren verwendeten Produkten um Waren oder Erzeugnisse handelt, die weder genetisch verändert noch Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden"

2.5.7.3. Sonderfälle des Anhangs 71-04

Abweichend vom Grundsatz gelten für nachstehende Waren die im Anhang 71-04 geregelten besonderen Vorschriften:

  • Reis
  • Weizen
  • Zucker
  • Lebende Tiere und Fleisch
  • Mais
  • Olivenöl
  • Milch und Milcherzeugnisse
  • ökologische/biologische Waren als Ersatzwaren für konventionell erzeugte Waren und umgekehrt

2.5.7.4. Andere Sonderfälle

Abweichend vom Grundsatz gelten auch folgende Waren als Ersatzwaren:

  • Waren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die in die aV übergeführten Nicht-Unionswaren, sofern der wesentliche Teil der Veredelung, der die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Bewilligungsinhabers oder in einem anderen Betrieb für Rechnung des Bewilligungsinhabers durchgeführt wird (Grundsatz der Betriebsbindung, vgl. Abschnitt 2.3.4.)
  • im Fall einer Ausbesserung, neue statt gebrauchte Waren oder Waren in einem besseren Zustand als die in die aV übergeführten Nicht-Unionswaren (Abweichung vom absoluten Gleichartigkeitsgebot)
  • Waren mit technischen Merkmalen, die denen der Waren ähneln, die sie ersetzen, vorausgesetzt, sie weisen denselben 8-stelligen Code der KN und die gleiche Handelsqualität auf (Abweichung vom absoluten Gleichheitsgebot).

2.5.7.5. Status von Ersatzwaren (Statuswechsel)

Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse werden zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren, sobald sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Veredelungserzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Gelangen die in das Verfahren übergeführten Waren jedoch vor Erledigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Union, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt.

Ist zu erwarten, dass die Ersatzwaren zum Zeitpunkt, zu dem die Waren auf den Markt gebracht werden, nicht verfügbar sind, können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers des Verfahrens in Ausnahmefällen zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.

2.5.7.5.1. Statuswechsel bei vorzeitiger Ausfuhr

Im Fall einer vorzeitigen Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Ausfuhrverfahren zu Nicht-Unionswaren, sofern die einzuführenden Waren in jenes Verfahren übergeführt werden.

In dem Zeitpunkt, in dem die einzuführenden Waren in die aV übergeführt werden, werden sie zu Unionswaren.