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- 4. Sondervorschriften für Immobilienfonds
- 4.7. Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
4.7.10. Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen bei beschränkt steuerpflichtigen inländischen Körperschaften
4.7.10.1. Anteilscheine im Privatvermögen
Bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988 erstreckt sich die Steuerpflicht gemäß § 21 Abs. 2 KStG 1988 auf Einkünfte, bei denen die Steuer im Abzugswege erhoben wird. Mit Abzug der Kapitalertragsteuer ist die Körperschaftsteuer abgegolten.
4.7.10.2. Anteilscheine im Betriebsvermögen
Sind die Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge der Sphäre eines steuerbefreiten Betriebes zuzurechnen, kommt es gemäß § 94 Z 6 lit. c 5. Teilstrich iVm mit § 21 Abs. 2 Z 3 6. Teilstrich KStG 1988 zu einer gänzlichen Steuerbefreiung und zwar gleichgültig, ob die Anteilscheine bei ihrer Begebung einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten wurden, oder nicht. Sind die Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge der Sphäre eines steuerpflichtigen Betriebes zuzurechnen, unterbleibt bei Vorliegen einer Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG 1988 der Kapitalertragsteuerabzug. Die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge unterliegen dem normalen Körperschaftsteuersatz, die Versteuerung erfolgt im Veranlagungswege. Ein Betriebsausgabenabzug ist möglich. Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung nicht einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, sind die Aufwertungsgewinne um 25% zu erhöhen (Ansatz mit 100%).
4.7.11. Veräußerung von Anteilscheinen eines inländischen Immobilien-Investmentfonds
Die Veräußerung der Fondsanteile unterliegt, je nachdem ob der Anteilschein im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird, unterschiedlichen Rechtsfolgen. § 1 Abs. 1 ImmoInvFG normiert, dass der Anteilschein ein Wertpapier ist. Ergänzend dazu führt § 40 Abs. 3 ImmoInvFG aus, dass für die Berechnung der Spekulationsfrist § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 anzuwenden ist und nicht die Spekulationsfrist für Grundstücke. Der Anteilschein ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Für die Besteuerung der Anteilscheinveräußerung macht es keinen Unterschied, ob der Anteilschein bei seiner Begebung einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten wurde, oder nicht.
Wird der Anteilschein vor Ausschüttung bzw. Eintritt der Ausschüttungsfiktionen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG veräußert, so ist gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG die Ausschüttung im Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Dh aus dem Veräußerungserlös sind die ausschüttungsgleichen Erträge heraus zu rechnen und der oben angeführten Besteuerung zu unterwerfen. Der Rest stellt Substanzwert dar und ist, um den Substanzgewinn zu ermitteln, den Anschaffungskosten gegenüber zu stellen.
Bei Veräußerung aus dem Privatvermögen einer
- unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person,
- unbeschränkt gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 steuerpflichtigen Körperschaft,
- eigennützigen Privatstiftung
unterliegt die realisierte Wertsteigerung des Anteilscheins nur im Fall der Spekulation gemäß § 40 Abs. 3 ImmoInvFG der Tarifbesteuerung mit Werbungskostenabzug. Außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ist Steuerfreiheit gegeben.
Bei Veräußerung aus dem Betriebsvermögen einer
- unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person,
- unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988,
- unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988,
- eigennützigen Privatstiftung
fließt der Veräußerungserlös in der jeweiligen Einkunftsart zu und stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar, der die Anschaffungskosten und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben gegenüber stehen. Der normale Körperschaftsteuertarif kommt zum Tragen.
Bei Veräußerung aus dem Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte von
- beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen,
- beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften
fließt der Veräußerungserlös in der jeweiligen Einkunftsart zu und stellt eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar, der die Anschaffungskosten und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben gegenüber stehen. Der normale Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuertarif kommt zum Tragen.
Bei Veräußerung aus dem Betriebsvermögen eines steuerfreien Betriebes einer beschränkt steuerpflichtigen inländischen Körperschaft bleibt der Substanzgewinn als Bestandteil des steuerbefreiten Gewinnes ebenfalls steuerfrei.
Bei Veräußerung aus dem Betriebsvermögen eines steuerpflichtigen Betriebes einer solchen Körperschaft fließt der Substanzwert in der jeweiligen Einkunftsart zu und stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar.