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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
3.4. Schwarzer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
3.4.1. Natürliche Person im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen
3.4.1.1. Ertragsarten (Ordentliche Erträge oder Substanzgewinne)
Bei schwarzen ausländischen Investmentfonds werden sowohl die tatsächlichen Ausschüttungen als auch die ausschüttungsgleichen Erträge einheitlich behandelt, unabhängig davon welche Erträge diesen ursprünglich zugrunde liegen. Eine gedankliche Aufspaltung für steuerliche Zwecke ist daher irrelevant.
3.4.1.2. Tatsächliche Ausschüttungen
Tatsächliche Ausschüttungen liegen vor, wenn die Erträge des Investmentfonds an den Anteilinhaber weitergeleitet werden. Sie werden beim Anteilinhaber, der den Anteil am Investmentfonds im Privatvermögen hält, im Ausschüttungszeitpunkt steuerlich erfasst (§ 42 Abs. 1 erster Satz InvFG 1993 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvFG 1993) und bilden zur Gänze einen kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalertrag (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993).
Erfolgt die tatsächliche Ausschüttung zeitlich vor der Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrages (während des laufenden Fondsgeschäftsjahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres), ist vom ermittelten ausschüttungsgleichen Ertrag die tatsächliche Ausschüttung mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann (§ 42 Abs. 2 vorletzter Satz InvFG 1993).
Tatsächliche Ausschüttungen sind insoweit steuerfrei, als sie zuvor bereits als Teil der ausschüttungsgleichen Erträge steuerlich erfasst worden sind (§ 42 Abs. 2 letzter Satz InvFG 1993; siehe auch UFS 29.11.2005, RV/0099-G/05).
3.4.1.3. Ausschüttungsgleiche Erträge
Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142.
Ein schwarzer ausländischer Investmentfonds liegt dann vor, wenn der Nachweis des ausschüttungsgleichen Ertrages unterbleibt. In diesem Fall ist die Höhe des ausschüttungsgleichen Ertrages zu schätzen. Die Schätzungsmethode wird von § 42 Abs. 2 InvFG 1993 zwingend vorgeschrieben.
Wird der Anteil an einem schwarzen ausländischen Investmentfonds das ganze Fondsgeschäftsjahr über gehalten, ist der ausschüttungsgleiche Ertrag
- 90% der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis [90% * (RPJahresultimo - RPJahresultimo Vorjahr)], mindestens aber
- 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises [10% * RPJahresultimo].
Der jeweils höhere der beiden Beträge ist daher als ausschüttungsgleicher Ertrag zu versteuern.
Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.
Wird der Anteil an einem schwarzen ausländischen Investmentfonds während des laufenden Fondsgeschäftsjahres veräußert, ist der ausschüttungsgleiche Ertrag
- die Differenz zwischen dem bei Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis [RPVerkauf - RPJahresultimo Vorjahr ], mindestens aber
- 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises multipliziert mit der Anzahl der (angefangenen) Monate, des zum Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres [0,8% * RPVerkauf * angefangene Monate200x]. Dabei sind nur jene (angefangenen) Kalendermonate heranzuziehen, in denen der Anteilinhaber Fondsanteile besessen hat.
Der jeweils höhere der beiden Beträge ist daher als ausschüttungsgleicher Ertrag zu versteuern.
Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.
Beispiel:
Erwerb eines Anteils an einem schwarzen ausländischen Investmentfonds am 1.1.2002
Veräußerung des Anteils an einem schwarzen ausländischen Investmentfonds am 1.5.2003
Rücknahmepreis 1.1.2003 |
42.000 |
Rücknahmepreis 1.5.2003 |
43.700 |
Veräußerungskosten |
100 |
Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrages: |
|
Bezugsgröße I |
|
Rücknahmepreis 1.5.2003 |
43.700 |
- Rücknahmepreis 1.1.2003 |
- 42.000 |
Differenz |
= 1.700 |
Bezugsgröße II |
|
(Rücknahmepreis 1.5.2003 = 43.700) x 0,8% x 5 Monate |
1.748 |
steuerpflichtig |
1.748 |
Wird der Anteil an einem schwarzen ausländischen Investmentfonds während des laufenden Fondsgeschäftsjahres erworben, so ist der ausschüttungsgleiche Ertrag
- die Differenz zwischen dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem bei Erwerb festgesetzten Rücknahmepreis [RP31.12.200x - RPKauf], mindestens aber
- 0,8% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises multipliziert mit der Anzahl der (angefangenen) Monate des Kalenderjahres, in dem der Fondsanteil erworben worden ist. [0,8% * RP31.12.200x * angefangene Monate200x].
Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.
3.4.1.4. Kapitalertragsteuer
Bei Ausschüttungen ausländischer schwarzer Investmentfonds kommt hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzuges das Transparenzprinzip nicht zur Anwendung. Die Ausschüttungen unterliegen zur Gänze der Kapitalertragsteuer, unabhängig davon, aus welchen Erträgen sie resultieren (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993). Daher bemisst die inländische kuponauszahlende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug vom gesamten Ausschüttungsbetrag.
Die ausschüttungsgleichen Erträge aus schwarzen Investmentfonds unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer.
Ausländische Investmentfonds können nicht zu einer Auszahlung in Höhe der auf den ausschüttungsgleichen Ertrag entfallenden Kapitalertragsteuer verhalten werden. Die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge hat bei schwarzen Fonds im Wege einer Veranlagung nach § 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 zu erfolgen. Dabei sind die nach den Vorschriften des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 ermittelten Beträge heranzuziehen.
3.4.1.5. Endbesteuerung
Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen und die Versteuerung des ausschüttungsgleichen Ertrages gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 sind jeweils mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden.
Zur Erklärungspflicht und zur Veranlagung siehe EStR 2000 Rz 7377a bis Rz 7377g.
3.4.1.6. EU-Quellensteuer
Die Bemessungsgrundlage für die EU-Quellensteuer von ausschüttungsgleichen ausländischer schwarzen Fonds ist dieselbe, wie die zur Bemessung der Sicherungssteuer. Bei tatsächlichen Ausschüttungen ist EU-Quellensteuer von der gesamte Ausschüttung zu bemessen. Soweit dadurch zuviel Quellensteuer einbehalten hat, hat der Anleger Anspruch auf Erstattung, die jedoch in seinem Ansässigkeitsstaat zu beantragen ist.
3.4.1.7. Sicherungssteuer
Zur Sicherungssteuer siehe Rz 368 ff.
3.4.1.8. Darstellung in Tabellenform
Besteuerung von schwarzen Fonds |
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|
|||||
Ausschüttung |
|||||
Steuerpflicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteueranrechnung |
|
gesamte Ausschüttung |
ja |
ja |
25% |
ja |
nein |
ausschüttungsgleicher Ertrag |
|||||
Steuerpflicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteueranrechnung |
|
Wert gemäß § 42 Abs. 2 |
ja |
nein 1) |
25% |
ja 2) |
nein |
Sicherungssteuer |
|||||
Wert gemäß § 42 Abs. 4 |
ja 3) |
ja |
25% |
nein |
--- |
1) Die Versteuerung erfolgt mittels Veranlagung gemäß § 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988.
2) Tarifveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 ist auf Antrag möglich.
3) Bei Unterlassen der Beibringung einer Bestätigung der Offenlegung.