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- 1. Allgemeiner Teil
1.5. Pensionsinvestmentfonds (§§ 23a bis 23g InvFG 1993 sowie §§ 108a und 108b EStG 1988)
1.5.1. Aus den Bestimmungen des InvFG 1993
Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW-konformer Fonds. Es handelt sich um einen zwingend thesaurierenden Fonds mit besonderen Veranlagungsvorschriften. Diese Vorschriften sehen vor, dass mindestens 30% des Fondsvermögens in Aktien, Partizipationsscheine gemäß § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genusscheine und Gewinnschuldverschreibungen und mindestens 30% des Fondsvermögens in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bundesschatzscheine und Forderungswertpapiere anzulegen sind. Mindestens die Hälfte des Fondsvermögens ist in Wertpapieren anzulegen, deren Aussteller ihren Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Immobilienfonds können keine Pensionsinvestmentfonds sein, jedoch können Anteile an Immobilienfonds iSd ImmoInvFG bis zu 10% des Fondsvermögens erworben werden. Derivate darf ein Pensionsinvestmentfonds nur zur Absicherung (§ 23e InvFG 1993) eingehen, Optionsscheine dürfen generell nicht erworben werden.
Es bestehen außerdem keine Bedenken, wenn im Jahr der Neuauflage von Pensionsinvestmentfonds die Depotbank Anteilscheine im Volumen bis zu 30 Mio Euro (Emissionspreis) zum Zwecke der späteren Ausgabe anschafft.
1.5.2. Voraussetzungen für den Erwerb eines Anteils an einem Pensionsinvestmentfonds:
Ein Anteilschein eines Pensionsinvestmentfonds darf nur von
- unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen (natürlichen) Personen im Rahmen des Erwerbs einer Zukunftsvorsorge (Näheres siehe Rz 26)
- einem Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung
- Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
- Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens
erworben werden.
1.5.3. Ausgestaltung der Rente
Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, dass die Rentenvereinbarung jedenfalls so ausgestaltet zu sein hat, dass sie
- als Pensionszusatzversicherung im Versicherungsvertrag bezeichnet ist,
- als Rente im Sinne des § 108b Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ausgestaltet ist (Näheres siehe LStR 2002 Rz 1344 ff),
- entweder
an den Anteilinhaber oder an Personen ausbezahlt wird, die gemäß
§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. b und c EStG 1988 eintrittsberechtigte Person
sind; eintrittsberechtigte Personen
sind
- Ehegatten
- Person anderen Geschlechts, mit der in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt wird (Lebensgemeinschaft),
- direkte Nachkommen, jedoch nur bis diese das 27. Lebensjahr vollendet haben
1.5.4. Steuerliche Bestimmungen des § 41 InvFG 1993
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 iVm § 124b Z 125 EStG 1988 fällt keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer an, wenn die Voraussetzungen der Rz 19 f erfüllt sind. Die Kapitalertragsteuer auf österreichische Dividenden (welche dem Fonds nur netto zugehen können) ist gemäß Z 2 auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft dem Fonds vom Betriebsfinanzamt der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten. Switching (Wechsel auf einen anderen Pensionsinvestmentfonds) und auszahlungsplangemäße Übertragung in eine Pensionszusatzversicherung sind steuerlich unschädlich. Es besteht somit für die im Fonds entstehenden Erträge eine vollkommene Befreiung von der österreichischen Einkommensteuer. Dies gilt auch für die Erträge aus jenen Vermögensteilen, welche aus nicht prämienbegünstigten Einzahlungen der Erwerber stammen.
Diese Begünstigungen erstrecken sich auf alle Fonds, die die Vorschriften des Abschnittes Ia des Investmentfondsgesetzes tatsächlich erfüllen. Fehlen (unzulässigerweise) die in Rz 19 f aufgezählten Voraussetzungen, liegt in Bezug auf den Anteilschein kein Investmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia des InvFG 1993 vor, und die Begünstigungen stehen nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn (siehe Rz 18) Anteilscheine an Pensionsinvestmentfonds in einem Betriebsvermögen gehalten werden. In einem solchen Fall sind die ordentlichen Erträge des Fonds ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem sich aus dem Anteilsrecht ergebenden Ausmaß als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
1.5.5. Prämiengewährung
Hinsichtlich der Gewährung von Prämien findet LStR 2002 Rz 1323 Anwendung. Fehlen die in Rz 19 f aufgezählten Voraussetzungen, liegt in Bezug auf den Anteilschein kein Investmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia des InvFG 1993 vor und die Prämie steht nicht zu.
1.5.6. Rechtsfolgen bei Tod des Inhabers eines Pensionsinvestmentfondsanteilscheines
Verstirbt der Inhaber eines Anteilscheins eines Pensionsinvestmentfonds, wird der Auszahlungsplan nicht erfüllt. In einem solchen Fall kommt es zu einer Rückzahlung der Prämie sowie zu einer Nachversteuerung der thesaurierten Kapitalerträge und Substanzgewinne. Die nachzuerhebende Steuer ist bei Einantwortung im Abzugswege durch die depotführende Bank einzubehalten und beträgt 25% von der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Fehlen einer Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß § 7 Abs. 1 InvFG 1993. Befinden sich in einem Depot mehrere Anteilscheine, errechnen sich die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile an Kapitalanlagefonds. Dabei sind die Anschaffungskosten, die der depotführenden Bank unbekannt sind, mit Null anzunehmen.
Die angeführten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Erbe einen auf seine Person bezogenen Auszahlungsplan abgeschlossen hat, der Rz 20 entspricht.