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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion
10. Verfahren beim Zollamt außerhalb der Abfertigungstätigkeit
UP-3000 Abschnitt 10. kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass Hinweise auf den Ursprung als Hinweise auf die Voraussetzungen der Zollunion bzw. des freien Warenverkehrs zu gelten haben.
10.2.1.2. Verfahren bei nachträglicher Ausstellung
Der Vermerk "Nachträglich ausgestellt" ist im Feld 8 anzubringen.
10.2.1.3. Zollerhebung für Drittlandswaren
(vgl. auch Abschnitt 6. bzw. Abschnitt 9.5.3. dieser Arbeitsrichtlinie)
1) Erfolgt die Ausfuhr nicht aus dem freien Verkehr (siehe Abschnitt 6. dieser Arbeitsrichtlinie), so ist vom Zollamt sicherzustellen, dass bezüglich drittländischer Handelswaren oder bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien die Zölle/Abgaben zollgleicher Wirkung so erheben und allfällige außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen so angewandt werden, als verblieben die Waren in der EU. Dazu ist wie nachstehend angeführt vorzugehen.
2) Die nachträgliche Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung ist auf dem Exemplar 3 des Einheitspapiers zu vermerken.
3)
a) Wurde die betreffende Ware aus einer aktiven Veredelung (auch im Anschreibeverfahren) ausgeführt, hat die Partei alle zugehörigen Einheitspapiere beizubringen. Auf diesen sind vom Zollamt die entsprechenden Abschreibungen mit dem Vermerk "A.TR." zu kennzeichnen (siehe Abschnitt 6.6.3.).
(b) Wurde bereits abgerechnet, ist der Überwachungsstelle, die für die Abwicklung der aktiven Veredelung zuständig ist, mitzuteilen, dass durch die nachträgliche Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. die Zollschuld gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen entstanden ist.