Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 67 Vordrucke für Anträge und Bewilligungen

Artikel 292, 293, 497 und 505

Allgemeine Hinweise

1. Das Layout der Muster ist nicht bindend; zB können die Mitgliedstaaten anstelle von Feldern Vordrucke mit einer Zeilenstruktur vorsehen, oder die Felder können, falls erforderlich, vergrößert werden.

Die laufenden Nummern und der dazugehörige Text sind jedoch verbindlich.

2. Die Mitgliedstaaten können Felder oder Zeilen für innerstaatliche Zwecke vorsehen. Diese Felder oder Zeilen sind durch eine Zahl und einen Großbuchstaben zu kennzeichnen (zB 5A).

3. Felder, die mit einer laufenden Nummer im Fettdruck versehen sind, müssen grundsätzlich ausgefüllt werden. Ausnahmen sind im Merkblatt angegeben. Die Zollverwaltungen können vorsehen, dass Feld 5 nur dann ausgefüllt werden muss, wenn eine einzige Bewilligung beantragt wird.

4. Die Anlage des Merkblattes enthält die in Anhang 70 vorgesehenen Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer aktiven Veredelung.

Formular: Antrag auf Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung/einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung

Formular: Antrag auf Bewilligung eines Zolllagers oder des Zolllagerverfahrens bei einem Zolllager des Typs E

Formular: Antrag auf Bewilligung einer aktiven Veredelung

Formular: Antrag auf Bewilligung einer passiven Veredelung

Formular: Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung/einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung

Formular: Bewilligung eines Zolllagers oder des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs E

Formular: Bewilligung einer aktiven Veredelung

Formular: Bewilligung einer passiven Veredelung

Merkblatt

Titel I Anmerkungen zu den einzelnen Feldern des Antragvordruckes

Allgemeiner Hinweis:

Die Verweise beziehen sich - sofern nicht anders angegeben - auf die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex.

1 Antragsteller

Anzugeben sind Name und Anschrift des Antragstellers. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll.

2 Zollverfahren

Anzugeben ist, in welches oder welche Zollverfahren die im Feld 7 bezeichneten Waren übergeführt werden sollen. Folgende Zollverfahren stehen zur Auswahl:

  • Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung
  • Zolllagerverfahren
  • Aktive Veredelung - Nichterhebungsverfahren
  • Aktive Veredelung - Verfahren der Zollrückvergütung
  • Umwandlungsverfahren
  • Vorübergehende Verwendung
  • Passive Veredelung

Anmerkung:

Sofern der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung mehrerer Zollverfahren stellt (integrierte Bewilligung) und der Vordruck den Anforderungen nicht genügt (zB, weil die Waren, die in die Zollverfahren übergeführt werden sollen, nicht für jedes Zollverfahren die gleichen sind), sollten getrennte Vordrucke verwendet werden.

3 Art des Antrags

In diesem Feld ist die Art des Antrages unter Verwendung wenigstens eines der folgenden Codes einzutragen:

1 = erstmaliger Antrag

2 = Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (geben Sie auch die entsprechende Bewilligungsnummer an)

3 = Antrag auf eine einzige Bewilligung

4 = Antrag auf eine Anschlussbewilligung (aktive Veredelung)

4 Zusatzblätter

Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter.

Anmerkung:

Zusatzblätter sind für folgende Zollverfahren vorgesehen:

Zolllagerverfahren, aktive Veredelung (sofern erforderlich) und passive Veredelung (sofern erforderlich).

5 Ort und Art der Buchhaltung / Aufzeichnungen

Anzugeben ist der Ort der Buchhaltung. Das ist der Ort, an dem sich die Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers befindet bzw. die für seine Rechnung geführten Bücher befinden. Geben Sie die genaue Art der Buchhaltung und Einzelheiten zum verwendeten System an.

Geben Sie außerdem die Art der Aufzeichnungen/Bestandsaufzeichnungen an, die für das Zollverfahren verwendet werden soll. Aufzeichnungen sind Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle des Zollverfahrens benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten.

Anmerkung:

Wird die Bewilligung eines Zolllagers des Typs B beantragt, ist Feld 5 nicht auszufüllen.

Im Falle der vorübergehenden Verwendung ist Feld 5 nur auf Verlangen der Zollbehörden auszufüllen.

Im Falle eines Antrages auf Erteilung einer einzigen Bewilligung sind Ort und Art der Hauptbuchhaltung anzugeben.

6 Geltungsdauer der Bewilligung

a


b


In Feld 6a ist das Datum anzugeben, an dem die Bewilligung wirksam werden soll (Tag, Monat, Jahr). Grundsätzlich wird die Bewilligung frühestens mit dem Tag ihrer Erteilung wirksam. In diesem Fall bitte eintragen: "Tag der Erteilung". Das Datum, an dem die Geltungsdauer enden soll, kann in Feld 6b vorgeschlagen werden.

7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen

KN-Code

Warenbezeichnung

Menge

Wert





  • KN-Code

Nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen (KN-Code = 8 Stellen).

  • Warenbezeichnung

Unter Warenbezeichnung ist die handelsübliche Bezeichnung und/oder technische Bezeichnung der Ware zu verstehen.

  • Menge

Anzugeben ist die voraussichtliche Menge an Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen.

  • Wert

Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen, in Euro oder einer anderen Währung.

Anmerkungen:

Besondere Verwendung:

1. Gilt der Antrag für Waren, die nicht unter den nachfolgenden Absatz fallen, so tragen Sie im Unterfeld "KN-Code" - sofern zutreffend - den Taric-Code (10 oder 14 Stellen) ein.

2. Bezieht sich der Antrag auf Waren, die unter die besonderen Bestimmungen (Teil A und B) der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen/zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren) ist die Angabe des KN-Codes nicht erforderlich. Der Antragsteller kann in diesem Fall im Unterfeld "Warenbezeichnung" zum Beispiel angeben: "Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen (Teil B) der KN". Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert sind dann ebenfalls nicht erforderlich;

Zolllagerverfahren:

Betrifft der Antrag eine Vielzahl verschiedener Waren, so kann in dem Unterfeld KN-Code "Verschiedene" eingetragen werden. In diesem Fall ist die Art der zu lagernden Waren in dem Unterfeld "Warenbezeichnung" anzugeben. Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert sind nicht erforderlich;

Aktive und passive Veredelung:

KN-Code: Der vierstellige Code reicht aus. Jedoch ist der achtstellige Code immer dann anzugeben, wenn

  • Ersatzwaren verwendet werden oder das Verfahren des Standardaustauschs angewendet wird,
    • Artikel 586 Absatz 2 Anwendung findet,
    • die wirtschaftlichen Voraussetzungen durch die Codes 01, 10, 11, 31 oder 99 gekennzeichnet werden,
    • in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannte Milch und Milcherzeugnisse betroffen sind und Code 30 angegeben wird im Zusammenhang mit den unter den Unterteilungen 2, 5 und 7 dieses Codes genannten Fällen, oder
    • die Zollbehörden dies nach Artikel 499 Absatz 1 verlangen.

Warenbezeichnung: Die handelsübliche und/oder technische Bezeichnung muss so klar und genau formuliert sein, dass über den Antrag entschieden werden kann. Wenn Sie die Absicht haben, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, geben Sie Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren an.

Menge: Bei der aktiven Veredelung brauchen hier keine Angaben gemacht zu werden, wenn für die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Code 30 benutzt wird und sofern keine Ersatzwaren verwendet werden sollen. Bei Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren sowie im Falle der obligatorischen Angabe des achtstelligen KN-Codes bei Milch und Milcherzeugnissen ist jedoch die Menge immer anzugeben.

Wert: Diese Angabe kann unter denselben Voraussetzungen entfallen wie die Mengenangabe, es sei denn, der Antragsteller beabsichtigt vom Code 30 (Geringfügigkeitswert) Gebrauch zu machen.

8 Veredelungserzeugnisse oder Umwandlungserzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Ausbeutesatz




Allgemeiner Hinweis:

Machen Sie genaue Angaben zu allen Veredelungserzeugnissen, die aus den Veredelungsvorgängen hervorgehen, unter Kennzeichnung der Hauptveredelungserzeugnisse durch HVE und der Nebenveredelungserzeugnisse durch NVE.

KN-Code und Warenbezeichnung - Siehe Erläuterungen zu Feld 7.

Ausbeutesatz:

Anzugeben ist der voraussichtliche Ausbeutesatz oder die Methode seiner Berechnung. Im Falle von pauschalen Ausbeutesätzen verweisen Sie auf Anhang 69 und geben die entsprechende laufende Nummer an.

9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge

Beschreiben Sie, welchen Vorgängen die Waren im Rahmen des Zollverfahrens unterzogen werden sollen (zB die einzelnen Vorgänge im Rahmen einer Lohnveredelung oder die Art der üblichen Behandlungen). Geben Sie auch die entsprechenden Orte an.

Werden in Feld 2 mehrere Zollverfahren angegeben, so muss aus der Beschreibung auch hervorgehen, ob die Waren wahlweise oder nacheinander in diese Verfahren übergeführt werden sollen.

Sind mehrere Zollverwaltungen betroffen, so ist neben der Ortsangabe auch der entsprechende Mitgliedstaat anzugeben.

Anmerkung:

Im Fall der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung sind die beabsichtigte Zweckbestimmung und der Ort, an dem die Waren dem vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt werden sollen, anzugeben.

Gegebenenfalls sind auch die Namen, Anschriften und Funktionen von anderen Wirtschaftsbeteiligten anzugeben.

Bei einer geplanten Übertragung der Rechte und Pflichten (Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 90 des Zollkodex) sind in Feld 9 - soweit möglich - Angaben zum Übernehmer zu machen.

10 Wirtschaftliche Voraussetzungen

Der Antragsteller hat das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu begründen.

Und zwar insbesondere bei Inanspruchnahme

  • des Zolllagerverfahrens, indem er nachweist, dass ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Lagerung besteht,
  • der aktiven Veredelung, indem er für jeden der in Feld 7 angegebenen KN-Codes mindestens einen der in der Anlage aufgeführten zweistelligen Codes angibt,
  • des Umwandlungsverfahrens, indem er nachweist, dass die Nutzung von nichtgemeinschaftlichen Beschaffungsquellen die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft ermöglicht.

Anmerkung:

  • Bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist Feld 10 nicht auszufüllen.
  • Bei der vorübergehenden Verwendung ist es erforderlich, den oder die Artikel anzugeben, aufgrund dessen die Bewilligung erteilt werden soll, und Angaben zum Eigentümer der in Feld 7 aufgeführten Waren zu machen.
    • Im Falle der passiven Veredelung braucht Feld 10 nur ausgefüllt zu werden, wenn die Zollbehörden dies gemäß Artikel 585 Absatz 1 für erforderlich halten.

11 Zollstelle(n) für die

a

Überführung in das Zollverfahren

b

Beendigung des Zollverfahrens

c

Überwachungszollstelle(n)

Anzugeben sind die gewünschten Zollstellen.

Anmerkung:

Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist Feld 11b nicht auszufüllen.

12 Nämlichkeitsmittel

In Feld 12 sind die vorgesehenen Nämlichkeitsmittel unter Verwendung der folgenden Codes anzugeben:

1 = Serien- oder Teilenummer

2 = Zollplomben, Siegel, Stempel, selbstklebende Plaketten uä.

3 = Informationsblatt INF

4 = Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen

5 = Durchführung von Analysen

6 = Auskunftsblatt gemäß Anhang 104 (nur bei passiver Veredelung möglich)

7 = Sonstige Nämlichkeitsmittel (zu erläutern im Feld 16 "Zusätzliche Angaben")

8 = ohne Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 139 zweiter Unterabsatz des Zollkodex (nur bei vorübergehender Verwendung möglich).

Anmerkung:

Bei aktiver Veredelung mit Ersatzwaren, passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs oder Anwendung des Artikels 586 Absatz 2 wird nicht Feld 12, sondern Feld 18 des Zusatzblatts "aktive Veredelung" bzw. Feld 19 oder 21 des Zusatzblatts "passive Veredelung" ausgefüllt.

Im Falle des Zolllagerverfahrens muss dieses Feld nur bei Waren mit Vorfinanzierung oder auf Verlangen der Zollbehörden ausgefüllt werden.

13 Frist für die Beendigung (in Monaten)

Anzugeben ist der Zeitraum, der voraussichtlich für die Durchführung der Vorgänge im Rahmen des jeweiligen in Feld 2 beantragten Zollverfahrens benötigt wird. Der Zeitraum beginnt mit der Überführung der Waren in das Zollverfahren. Er endet, wenn die Waren oder Erzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, gegebenenfalls zur Beantragung der Erstattung der Einfuhrabgaben nach aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) oder zur Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung.

Anmerkung:

  • Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist der Zeitraum anzugeben, der benötigt wird, um die Waren dem besonderen Verwendungszweck zuzuführen bzw. einem anderen Bewilligungsinhaber zu übertragen.
  • Beim Zolllagerverfahren ist der Zeitraum unbegrenzt, daher keine Frist eintragen.
    • Für die aktive Veredelung: Läuft die Frist für die Beendigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, so kann die Bewilligung vorsehen, dass die Frist für die Beendigung automatisch für alle noch im Verfahren befindlichen Waren an diesem Zeitpunkt verlängert wird. Sofern diese Vereinfachung gewünscht wird, ist einzutragen: "Artikel 542 Absatz 2" und im Feld 16 sind die Einzelheiten anzugeben.

14 Vereinfachte Verfahren

a


b


Feld 14a:

Sofern beabsichtigt ist, bei der Überführung der Waren ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch zu nehmen, ist wenigstens einer der folgenden Codes zu verwenden:

1 = Unvollständige Zollanmeldung (Artikel 253 Absatz 1)

2 = Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Artikel 253 Absatz 2)

3 = Anschreibeverfahren nach Gestellung (Artikel 253 Absatz 3)

4 = Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung (Artikel 253 Absatz 3)

Feld 14b:

Sofern beabsichtigt ist, bei der Beendigung ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch zu nehmen, ist wenigstens einer der folgenden Codes zu verwenden:

Siehe Codes für Feld 14a.

Anmerkung:

Im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist Feld 14b nicht auszufüllen.

15 Beförderung

Sollen die Waren oder Erzeugnisse befördert werden, geben Sie die Förmlichkeiten für die Beförderung mithilfe der folgenden Codes an:

1 = ohne Förmlichkeiten zwischen den verschiedenen in der beantragten Bewilligung angegebenen Orten

2 = Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren zum Betrieb des Antragstellers oder Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung oder Verarbeitung im Rahmen der Zollanmeldung zur Überführung in das Zollverfahren

3 = Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr im Rahmen des Zollverfahrens

4 = Beförderung von einem Inhaber zum anderen gemäß Anhang 68

Anmerkung:

Geben Sie in Feld 16 das gewünschte Verfahren an.

5 = Kontrollexemplar T 5 (nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung)

6 = sonstige Unterlagen (nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung; Einzelheiten zu den Unterlagen sind in Feld 16 anzugeben)

Anmerkung:

Eine Beförderung ist nicht möglich, wenn es sich beim Abgangs- oder Ankunftsort der Waren um ein Zolllager des Typs B handelt.

16 Zusätzliche Angaben

Feld für alle sonstigen zweckdienlich erscheinenden Angaben.

17

Unterschrift ..................................

Datum ........................

Name................................


Bei Verwendung eines Zusatzblatts stattdessen darauf nur das entsprechende Feld (22, 23 oder 26) ausfüllen.

Titel II Anmerkungen zu den einzelnen Feldern der Zusatzblätter zum Antragsvordruck

Zusatzblatt "Zolllagerverfahren"

18 Typ des Zolllagers

Anzugeben ist einer der folgenden Typen:

A, B, C, D oder E.

19 Zolllager oder Lagereinrichtungen (Typ E)

Anzugeben ist der genaue Ort, der als Zolllager benutzt werden soll, oder - im Fall eines Zolllagers des Typs E - der als Lagereinrichtung genutzt werden soll.

20 Frist/Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände

Sie können einen Vorschlag zur Frist oder zum Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände machen.

21 Satz für Verluste

Gegebenenfalls sind Angaben über den Satz der Verluste zu machen.

22 Lagerung der nicht in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren

KN-Code

Warenbezeichnung

Warengruppe/Zollverfahren




  • KN-Code und Warenbezeichnung

Wenn eine gemeinsame Lagerung beabsichtigt ist, bitte den achtstelligen KN-Code, die Handelsqualität und technischen Merkmale der Waren angeben. In allen anderen Fällen ist die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung ausreichend; sind von der Lagerung der nicht in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren eine Reihe verschiedener Waren betroffen, kann in dem Unterfeld "KN-Code" der Vermerk "Verschiedene" eingetragen werden. In diesem Fall ist die Art der zu lagernden Waren in dem Unterfeld "Warenbezeichnung" anzugeben.

  • Warengruppe/Zollverfahren:

In der Spalte "Warengruppe/Zollverfahren" ist wenigstens einer der entsprechenden Codes anzugeben:

1 = landwirtschaftliche Gemeinschaftswaren

2 = gewerbliche Gemeinschaftswaren

3 = landwirtschaftliche Nichtgemeinschaftswaren

4 = gewerbliche Nichtgemeinschaftswaren

Geben Sie - sofern zutreffend- auch an, in welchem Zollverfahren sich die Waren befinden.

23 Übliche Behandlungen

Auszufüllen, wenn übliche Behandlungen geplant sind.

24 Vorübergehendes Entfernen. Zweck:

Auszufüllen, wenn ein vorübergehendes Entfernen geplant ist.

25 Zusätzliche Angaben

Hier sind alle sonstigen Angaben zu vermerken, die im Hinblick auf die Felder 18 bis 24 für zweckmäßig erachtet werden.

Zusatzblatt "Aktive Veredelung"

18 Ersatzwaren

KN-Code

Warenbezeichnung



Wenn Ersatzwaren verwendet werden sollen, sind deren achtstelliger KN-Code, deren Handelsqualität sowie deren technische Merkmale anzugeben, damit die Zollbehörden die Einfuhrwaren mit den Ersatzwaren vergleichen können. Die für Feld 12 vorgesehenen Codes können verwendet werden, um unterstützende Maßnahmen vorzuschlagen, die für diesen Vergleich hilfreich sein könnten. Befinden sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die Einfuhrwaren, sind in Feld 21 die entsprechenden Angaben zu machen.

19 Vorzeitige Ausfuhr

Wird das Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr in Anspruch genommen, so ist die Frist anzugeben, innerhalb derer die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in das Verfahren angemeldet werden sollen; dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in die Gemeinschaft notwendige Zeit zu berücksichtigen.

20 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Zollanmeldung?

Sollen Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren formlos in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bitte "Ja" eintragen.

21 Zusätzliche Angaben

Hier sind alle sonstigen Angaben zu vermerken, die im Hinblick auf die Felder 18 bis 20 für zweckmäßig erachtet werden.

Zusatzblatt "Passive Veredelung"

18 Verfahren

Bitte wenigstens einen der entsprechenden Codes für das gewünschte Verfahren angeben:

1 = Verfahren des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr

2 = Verfahren des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr

19 Ersatzerzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung



Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich im Falle der Ausbesserung), sind der achtstellige KN-Code der Ersatzerzeugnisse, deren Handelsqualität sowie technischen Merkmale anzugeben, um den Zollbehörden einen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzerzeugnissen zu ermöglichen. Die für Feld 12 vorgesehenen Codes können verwendet werden, um unterstützende Maßnahmen vorzuschlagen, die für diesen Vergleich hilfreich sein könnten.

20 Artikel 147 Absatz 2 Zollkodex?

Wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um die Person handelt, die die Veredelungsvorgänge durchführen lässt, kann die Bewilligung gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilt werden (nur für Ursprungswaren der Gemeinschaft). Tragen Sie in Feld 20 "Ja" ein und machen Sie die entsprechenden Angaben.

21 Artikel 586 Absatz 2

Erlaubt es die Art der Veredelungsvorgänge nicht festzustellen, ob die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden, kann in besonders begründeten Fällen die Bewilligung dennoch erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Gewähr bietet, dass die für die Veredelungsvorgänge verwendeten Waren zum selben achtstelligen KN-Code gehören und die gleiche Handelsqualität und technischen Merkmale wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr besitzen. Die für Feld 12 vorgesehenen Codes können verwendet werden, um unterstützende Maßnahmen vorzuschlagen, die für diesen Zweck hilfreich sein könnten. Wird eine solche Bewilligung beantragt, bitte in Feld 21 "JA" eintragen und die entsprechenden Angaben machen.

22 Zusätzliche Angaben

Hier sind alle sonstigen Angaben zu vermerken, die im Hinblick auf die Felder 18 bis 21 für zweckmäßig erachtet werden.

Anlage

(Codes gemäß Anhang 70 für die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer aktiven Veredelung)