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- 7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988)
- 7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988)
7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF vor dem HWG 2005)
7.9.3.1 Allgemeines
Anlässlich der Hochwasserkatastrophe in mehreren Teilen Österreichs Anfang August 2002 wurde eine besondere vorzeitige Abschreibung sowie eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 eingeführt. Durch das Wachstums- und Standortgesetz 2003 wurde der Anwendungsbereich bis 31. Dezember 2004 verlängert.
Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005, BGBl I Nr. 112/2005 (HWG 2005) wurde anlässlich der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005 ebenfalls eine besondere vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF des HWG 2005) sowie eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988 idF des HWG 2005) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 eingeführt (siehe dazu unter Rz 8215a).
In den begünstigten Zeitraum muss fallen
- bei Gebäuden der Beginn der tatsächlichen Bauausführung (siehe Rz 3254) und das Anfallen von (Teil-)Herstellungskosten.
- bei sonstigen Wirtschaftsgütern der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt und das Anfallen von Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten.
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten. Zu den Voraussetzungen und Unterschieden zur konjunkturbedingten vorzeitigen Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) siehe Rz 3250 bis 3252.
Die vorzeitige Abschreibung beträgt von den Aufwendungen für Ersatzbeschaffung:
- für (wieder) hergestellte Gebäude des Anlagevermögens 12%
- für (wieder) angeschafftes oder hergestelltes sonstiges
(insbesondere bewegliches) abnutzbares Anlagevermögen 20%.
Die katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung kann im Investitionsjahr neben der normalen Absetzung für Abnutzung beansprucht werden. Anders als die konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung nach § 10a EStG 1988 ist diese Regelung allerdings nicht auf Gebäude beschränkt, die unter den Abschreibungssatz von bis zu 3% fallen, sondern erstreckt sich auch auf die Wiedererrichtung von Betriebsgebäuden von Freiberuflern sowie von nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienenden Betriebsgebäuden oder -teilen (zB Lohnbüro). Bei derartigen Betriebsgebäuden ergibt sich dadurch im Regelfall bei mehr als sechsmonatiger Nutzung des wiedererrichteten Gebäudes, zB eines Freiberuflers, ein Abschreibungsvolumen von insgesamt 14% (12% vorzeitige Abschreibung und idR 2% Normal-AfA), bei weniger als sechsmonatiger Nutzung im Wirtschaftsjahr ein Abschreibungsvolumen von insgesamt 13%. Es besteht auch keine betragliche Begrenzung.
Für andere (insbesondere bewegliche) Wirtschaftsgüter beträgt das Abschreibungsvolumen im ersten Jahr zB bei fünf Jahren Nutzungsdauer und mehr als sechsmonatiger Nutzung 40% (20% vorzeitige Abschreibung, 20% "Normalabschreibung"), bei Halbjahres-AfA 30%.
7.9.3.2 Sachliche Voraussetzungen ("Ersatzbeschaffung")
In sachlicher Hinsicht muss es sich um eine "Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)" handeln. Bei Gebäuden ist die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988) nur für Herstellungskosten möglich.
Als "Ersatzbeschaffung" ist die Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten Gebäude) grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die Wiederanschaffung oder Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten beweglichen Anlagegut) funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu verstehen. Mehrkosten auf Grund einer bloß qualitativen Verbesserung gegenüber dem zerstörten (beschädigten) Wirtschaftsgut sind dabei grundsätzlich nicht begünstigungsschädlich. Die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988) steht auch im Falle von Modernisierungen und qualitativen Verbesserungen, die im Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, in vollem Umfang zu.
Eine Ersatzbeschaffung liegt auch in jenen Fällen der Anschaffung oder Herstellung vor, in denen ein (funktionsgleiches) Wirtschaftsgut vor dem Katastrophenfall tatsächlich betrieblich genutzt wurde, ohne aber dem Betriebsvermögen anzugehören (insbesondere gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter).
Beispiel:
Ein Tischler betreibt seine Werkstatt in einem gemieteten Gebäude. Anläßlich der Hochwasserkatastrophe 2002 wurde das Gebäude, in dem die Werkstatt untergebracht ist, zerstört. Der Eigentümer entschließt sich, das Gebäude nicht mehr aufzubauen. Der Tischler lässt darauf hin selbst ein der zerstörten Werkstätte funktionsgleiches Werkstattgebäude errichten (Baubeginn: 1.9.2002, Fertigstellung 1.3.2003). Eine katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung steht zu.
Kommt es hingegen zu einer über die Modernisierung bzw. Verbesserung hinaus gehenden Produktionsausweitung (zB statt drei Maschinen werden zum Zwecke einer zielgerichteten Ausweitung der Produktion nunmehr fünf angeschafft), kann die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988) für die Ersatzinvestition nur nach Abzug der Kosten für die gezielte Produktionsausweitung (also zB nur für die drei Maschinen) geltend gemacht werden.
Werden im Rahmen der Ersatzbeschaffung von Gebäuden nicht bloß qualitative Verbesserungen, sondern auch wesentliche Erweiterungen vorgenommen (zB Erweiterung von zwei auf fünf Stockwerke), kann eine katastrophenbedingte Investitionsbegünstigung nur in Bezug auf den "ersatzbeschafften" Anteil beansprucht werden.
Bei Gebäuden können - neben einer katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung für den ersatzbeschafften Teil - die auf die Erweiterung entfallenden Herstellungskosten (sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, 3% AfA-Satz) nach § 10a Abs. 3 EStG 1988 "konjunkturbedingt" vorzeitig abgeschrieben werden ("insoweit"-Ausschluss in § 10c Abs. 1 EStG 1988; siehe auch Beispiel in Rz 3275). Gegen diese Vorgangsweise bestehen auch bei Inanspruchnahme einer Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) keine Bedenken. Die 3,8 Mio. Euro-Grenze nach § 10a Abs. 3 EStG 1988 bezieht sich hier nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den Erweiterungsanteil.
Soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerbefreite Subventionen der öffentlichen Hand oder steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 (Spenden) geleistet werden, sind sie nach § 6 Z 10 EStG 1988 zu kürzen. Ebenso ist eine Kürzung um nach § 12 EStG 1988 übertragene stille Reserven (eine übertragene Rücklage nach § 12 EStG 1988) vorzunehmen.
Beispiel:
Für die Wiederherstellung eines hochwasserbedingt zerstörten Betriebsgebäudes werden 200.000 Euro aufgewendet. Aus dem Katastrophenfonds werden dafür 50% (100.000 Euro) zur Verfügung gestellt. An eigenen Teilherstellungskosten fallen in 2002 und 2003 an:
2002 |
2003 |
|
Eigene Teilherstellungskosten |
90.000 Euro |
10.000 Euro |
Mögliche vorzeitige Abschreibung § 10c (12%) |
10.800 Euro |
1.200 Euro |
Mögliche Investitionssonderprämie § 108d (5%) |
4.500 Euro |
500 Euro |
Würde das Gebäude im Jahr 2002 oder 2003 um weitere 160.000 Euro aufgestockt, könnte im Falle der Geltendmachung der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung oder der Investitionssonderprämie für die Ersatzbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten) für die Kosten der Aufstockung eine konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) von 160.000 Euro x 7% = 11.200 Euro beansprucht werden.
7.9.3.3 Inanspruchnahme der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung
Für die katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung gelten die Ausführungen zur konjunkturbedingten vorzeitigen Abschreibung (siehe Rz 3267).
Randzahlen 3277 bis 3300: derzeit frei.
7.9.4 Vorzeitige Abschreibung aus Anlass der Hochwasserkatastrophe 2005 (§ 10c EStG 1988 idF des HWG 2005)
7.9.4.1 Allgemeines, Voraussetzungen
Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005, BGBl I Nr. 112/2005 (HWG 2005), wurde anlässlich der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005 eine besondere vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF des HWG 2005) sowie eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988 idF des HWG 2005, siehe dazu unter Rz 8215a) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 eingeführt.
Die vorzeitige Abschreibung steht nur zu, wenn Ersatzbeschaffungen nach Hochwasser-, Vermurungs- und Erdrutschschäden, die im Sommer 2005 eingetreten sind, im begünstigten Zeitraum (1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006) erfolgen.
In diesen begünstigten Zeitraum muss fallen:
- Bei Gebäuden der Beginn der tatsächlichen Bauausführung (siehe Rz 3254) und das Anfallen von (Teil-)Herstellungskosten,
- bei sonstigen Wirtschaftsgütern der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt und das Anfallen von Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten.
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder (Teil)Herstellungskosten.
Die vorzeitige Abschreibung beträgt von den Aufwendungen für Ersatzbeschaffung:
- für (wieder) hergestellte Gebäude des Anlagevermögens 12%
- für (wieder) angeschafftes oder hergestelltes sonstiges
(insbesondere bewegliches) abnutzbares Anlagevermögen 20%.
Als "Ersatzbeschaffung" ist die Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten Gebäude) grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die Wiederanschaffung oder Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten beweglichen Anlagegut) funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu verstehen. Mehrkosten auf Grund einer bloß qualitativen Verbesserung gegenüber dem zerstörten (beschädigten) Wirtschaftsgut sind dabei grundsätzlich nicht begünstigungsschädlich. Die vorzeitige Abschreibung (Investitionssonderprämie, § 108d EStG 1988) steht auch im Falle von Modernisierungen und qualitativen Verbesserungen, die im Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, in vollem Umfang zu.
Eine Ersatzbeschaffung liegt auch in jenen Fällen der Anschaffung oder Herstellung vor, in denen ein (funktionsgleiches) Wirtschaftsgut vor dem Katastrophenfall tatsächlich betrieblich genutzt wurde, ohne aber dem Betriebsvermögen anzugehören (insbesondere gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter). Dies gilt nur insoweit, als der (vormalige) Vermieter oder Leasinggeber nicht selbst eine vorzeitige Abschreibung oder einen Abzug als außergewöhnliche Belastung auf diese Ersatzbeschaffung vornimmt.
Beispiel:
Ein Tischler betreibt seine Werkstatt in einem gemieteten Gebäude. Anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2005 wurde das Gebäude, in dem die Werkstatt untergebracht ist, zerstört. Der Eigentümer entschließt sich, das Gebäude nicht mehr aufzubauen. Der Tischler lässt darauf hin selbst ein der zerstörten Werkstätte funktionsgleiches Werkstattgebäude errichten (Baubeginn: 1.9.2005, Fertigstellung 1.3.2006). Eine katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung steht zu.
Zum Überschreiten des Umfanges der "Ersatzbeschaffung" siehe Rz 3273.
Zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung aus Anlass der Hochwasserkatastrophe 2005 siehe Rz 3267.
Voraussetzung der Berücksichtigung ist, dass das Gesamtausmaß der vorzeitigen Abschreibung in der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Kennzahl gesondert angeführt wird. Eine Berichtigung einer unterlassenen und unrichtigen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides möglich.
Randzahlen 3280 bis 3300: derzeit frei