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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.4. Beilagen (§ 14 TP 5 GebG)
10.4.2. Beilagen zu anderen Schriften als Eingaben
Der Begriff Beilage kann nur im Zusammenhang mit einer Eingabe bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 316 ff) gesehen werden.
Wird eine Schrift einer anderen Schrift als einer Eingabe oder einer Urkunde bei- oder angeschlossen, und wird sie integrierender Bestandteil, ist sie als weiterer Bogen (siehe Rz 104) dieser Schrift (Urkunde) anzusehen und keine Beilage.
10.4.3. Nachgereichte Beilagen
Der Gebührenpflicht unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden (VwGH 27.6.1956, 511/56; VwGH 5.3.1990, 89/15/0061; VwGH 14.1.1991, 90/15/0086; VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174).
Der Hinweis in einer Eingabe auf eine andere Schrift, ohne dass diese der Eingabe beigelegt oder nachgereicht wird, begründet für diese Schrift keine Beilagengebühr. Wird diese Schrift jedoch über behördlichen Auftrag nachgereicht, so unterliegt sie der Beilagengebühr.
10.4.5. Gebührenbefreite Beilagen
Eine Beilagengebühr ist nicht zu entrichten, wenn
- für die beigelegte Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage die Beilagengebühr vorschriftsmäßig entrichtet wurde oder
- die beigelegte Schrift der Gebühr nach einer anderen Bestimmung des GebG unterliegt (unabhängig davon, ob diese entrichtet worden ist oder wegen Nichtentrichtung mit Bescheid festzusetzen ist).
Beispiel:
Beim Antrag an die Grundverkehrsbehörde stellt der beigelegte Originalkaufvertrag keine gebührenbefreite Beilage dar, da Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das ErbStG oder GrEStG fallen, keiner Gebühr unterliegen.
Wurde für die beigelegte Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage die Beilagengebühr vorschriftsmäßig entrichtet, so führt eine bei ihrer späteren Verwendung als Beilage geltende höhere Beilagengebühr zu keiner Erhebung des Differenzbetrages (siehe Rz 268).
Als Nachweis für die vorschriftsmäßige Entrichtung der Beilagengebühr bei einer früheren Verwendung als Beilage sind der Vermerk der Behörde (siehe Rz 62) oder die ordnungsgemäß angebrachte Stempelmarke anzusehen.
Wird die Kopie einer ordnungsgemäß gestempelten Schrift beigelegt, so ist diese eine vom Original verschiedene Schrift, die als Beilage zu vergebühren ist.
Eine nach einem ausländischen Gesetz vergebührte Schrift ist bei der Verwendung im Inland gebührenpflichtig.
Auch eine gebührenfreie Mitteilung (siehe Rz 353) unterliegt bei ihrer Verwendung als Beilage der Beilagengebühr.
10.4.6. Mehrfache Ausfertigung von Beilagen
Werden Beilagen in mehrfacher Ausfertigung vorgelegt, unterliegt grundsätzlich jede Ausfertigung der Beilagengebühr. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorlage der Beilage in mehrfacher Ausfertigung freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Anordnung erfolgt.
Beispiele:
In Bauordnungen ist gesetzlich angeordnet, dass jeweils mehrere Pläne und Baubeschreibungen anzuschließen sind.
Die gemäß § 17 Stmk. Grundverkehrsgesetz vorgesehene Erklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Jede dieser Ausfertigungen unterliegt der Beilagengebühr.